Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2003 – II ZB 35/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf

Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

nicht erhoben.

Beschwerdewert: 518,40

Gründe

I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im

Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-

gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im fol-

genden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht

zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Ein-

schränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des

Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zu-

rückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung

des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz

vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der

das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die

Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.

Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-

schwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbe-

schwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter bei-

geordnet zu werden, weiter.

II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein

erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, frist-

gemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen

(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des

§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung

des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober

2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO

als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende

Zulassung nicht vorliegt.

a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine un-

zulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Beru-

fungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil

nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der

Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.

Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in

§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, son-

dern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen

und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die

Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat

(Sen.Beschl. v.

24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).

Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nach-

trägliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der be-

schwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde

im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulas-

sungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574

Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeuti-

gen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vor-

zusehen.

b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Ent-

scheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine

Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich

nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche

Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils

selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare

Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der aus-

drücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem

Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.

3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung

kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde

durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeu-

tung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an

BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Be-

tracht.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn