BGH Beschluss vom 17.12.2003 – II ZB 35/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
nicht erhoben.
Beschwerdewert: 518,40
Gründe
I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im fol-
genden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Ein-
schränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zu-
rückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbe-
schwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter bei-
geordnet zu werden, weiter.
II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, frist-
gemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
Zulassung nicht vorliegt.
a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine un-
zulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Beru-
fungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, son-
dern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat
(Sen.Beschl. v.
24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nach-
trägliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der be-
schwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeuti-
gen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vor-
zusehen.
b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Ent-
scheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der aus-
drücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeu-
tung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Be-
tracht.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn