Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.11.2003 – II ZB 14/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 348, 568 Satz 2 Nr. 2, 577

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Ge- richtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswe- gen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.

BGH, Beschluß vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 - LG Erfurt

AG Erfurt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der

2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvoll-

streckung gefallenen

"K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeran-

teile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April

1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen

wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for-

derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückstän-

digen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit

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5.819,66 DM = 2.975,54

Januar

2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum

Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-

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cherung in Höhe von 3.690,45

31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Pro-

zeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung

den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von

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2.975,54

vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwi-

schen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlas-

sung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage

geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollzieh-

bar sei.

Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgege-

ben, die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom

1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege

eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte

- unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schrift-

satz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klagean-

spruch in vollem Umfang anerkannt.

In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil

hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und

die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte

- - -

das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen

und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der

Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er an-

hand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollzie-

hen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 er-

gangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zu-

rückgewiesen, weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine

Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde

eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse

vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls ange-

nommen, ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO

liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April

2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin

Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Pro-

zeßkostenhilfe-Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzel-

richter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde

mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in

der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs erforderlich sei.

Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch

begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt worden.

II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F.

statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701)

Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfas-

sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zu-

lassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen,

die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung

übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter,

der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier:

des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl.

v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren

an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebe-

nen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz

befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und

deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,

522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.;

Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003

- V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von

ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der

Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er

die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offen-

sichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v.

13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungs-

konform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v.

13. März 2003 aaO).

Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt

(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter

zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche

Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der

Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter auf-

gegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die

geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget,

ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO

3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis

wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein

im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann,

unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind

(vgl. die Nw. bei

Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo,

ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).

Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden

nach § 8 GKG nicht erhoben.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn