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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – 1 StR 380/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 21. März 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge,
wegen Bedrohung in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition
zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte-
rung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungs-
verbot hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver-
nehmung am 15. Mai 2002 geltend macht, weil das Recht des Angeklagten auf
Zuziehung eines Verteidigers beschränkt worden sei (§ 136 Abs. 1 Satz 2,
§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; siehe auch § 141 Abs. 3 StPO).
Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 (an-
ders jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen Beschl.
v. 17. Dezember 2003 - 5 StR 501/03) kann in Betracht gezogen werden, es als
verfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß an
die richterliche Vernehmung des Angeklagten und die Haftbefehlseröffnung am
30. April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat. Ob
die Fortsetzung der polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 2002 deshalb und
trotz des Einwandes des Angeklagten auf zwei der gestellten Fragen, diese zu-
nächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu wollen, und die anschließende
Stellung weiterer Fragen dem Recht auf Verteidigerkonsultation noch in jeder
Hinsicht entsprachen, kann offenbleiben. Das gilt insbesondere, soweit der An-
geklagte nichts mehr über "G. " sagen wollte, die nächste, freilich andere
Frage sich aber dennoch mit dieser Person befaßte und der Angeklagte darauf
inhaltlich geantwortet hat. Jedenfalls ist bei der hier gegebenen Verfahrensge-
staltung in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweis-
verwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhang
nur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des - hier hin-
sichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßes
mit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der
damalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl.
BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180). Das führt hier zu folgendem Ergebnis:
Die Vernehmung des Angeklagten am 15. Mai 2002 unterscheidet sich
schon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der Senatsentscheidung
BGHSt 47, 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Be-
lehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich enthielt
sie erneut einen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und das
Schweigerecht. Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständig
und korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seine
Rechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen. Der zum Zeitpunkt der Vernehmung
bereits seit einigen Tagen inhaftierte Angeklagte stand nicht mehr unter dem
unmittelbaren Eindruck seiner Festnahme; er hatte zuvor Gelegenheit, sich ge-
danklich auf seine weitere Verteidigung einzustellen. Er führte schon zu Beginn
der Vernehmung einen Zettel mit sich, auf dem Name, Anschrift und Telefon-
nummer einer ihm zuvor empfohlenen Rechtsanwältin verzeichnet waren und
deren Beiziehung er jederzeit, auch schon vor dem Beginn der weiteren Ver-
nehmung hätte verlangen können. Davon hat er jedoch abgesehen und solches
erst gefordert, als die Vernehmung einen bestimmten Punkt erreichte und er
deren endgültigen Abbruch begehrte. Dies, aber auch die vorherigen Reaktio-
nen auf einzelne Fragen, die er vor Beantwortung erst mit seinem Rechtsanwalt
besprechen wollte, verdeutlicht, daß er seine Rechte nicht nur kannte, sondern
bewußt differenziert damit umging. Gerade das spätere Verlangen des Ab-
bruchs der Vernehmung wie auch die vorherige Ablehnung einer Antwort auf
einzelne, bestimmte Fragen kennzeichnet die freie Entschließung des Ange-
klagten über das Maß des Gebrauchmachens von seinen Beschuldigtenrech-
ten. Hinzu kommt, daß die Vernehmung sich bis zu ihrem Abbruch noch nicht
mit dem Kern des Tatgeschehens befaßt hatte.
Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Ab-
bruch der Vernehmung versucht hat, doch noch weitere Angaben von ihm zu
erlangen, erweist sich das freilich als Mißachtung und Verletzung des Schwei-
gerechts; der Angeklagte hatte sich zu jenem Zeitpunkt zweifelsfrei und umfas-
send darauf berufen. Da er jedoch auf die nochmalige gezielte Nachfrage kei-
nerlei Angaben mehr gemacht und auf seinem Recht zu schweigen beharrt hat,
kann auf diesem Rechtsmangel des Ermittlungsverfahrens das Urteil des Land-
gerichts nicht beruhen.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen indessen gegen die Verwertung
der nach der Vernehmung erfolgten Äußerungen des Angeklagten im Ge-
spräch, während einer der Kriminalbeamten mit der von ihm benannten
Rechtsanwältin telefonierte, die dann herbei eilte. Auch bei diesen - nicht proto-
kollierten - Äußerungen kannte der Angeklagte seine Rechte; er hatte das
schon während der Vernehmung in einer in der Bedeutung der jeweiligen Frage
zum Ausdruck kommenden Weise durch sein Verhalten bestätigt. Die Äußerun-
gen fielen - wie der Zusammenhang ergibt - in Kenntnis dessen, daß die von
ihm benannte Rechtsanwältin herbeigerufen wurde.
In Ansehung all dieser Umstände vermag der Senat ein Beweisverwer-
tungsverbot für die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschul-
digtenvernehmung am 15. Mai 2002 nicht anzunehmen. Es bedarf daher auch
keiner abschließenden Klärung der unterschiedlichen Auffassungen des
5. Strafsenats und des 1. Strafsenats zum Zeitpunkt des Erfordernisses einer
Verteidigerbestellung.
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