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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 501/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts merkt der Senat – auch zum Verteidigerschrift-
satz vom 15. Dezember 2003 – an:
1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141
Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine
Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver-
fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre-
chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli-
che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a
StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und
später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163a
Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkon-
sultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be-
lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus der
Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes.
2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In-
halt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres
durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa-
gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht
etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge-
stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er-
statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu-
verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.
Ein Zirkelschluß liegt hierin – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht, da
die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab-
hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden
kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des An-
geklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland be-
ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei-
nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das
Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxem-
burg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie-
ßen zu können, beschwert diesen nicht.
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