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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 501/03

5. Strafsenat

5 StR 501/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift

des Generalbundesanwalts merkt der Senat – auch zum Verteidigerschrift-

satz vom 15. Dezember 2003 – an:

1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141

Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine

Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver-

fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre-

chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli-

che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a

StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und

später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163a

Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkon-

sultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be-

lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus der

Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes.

2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In-

halt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres

durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa-

gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht

etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge-

stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er-

statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu-

verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.

Ein Zirkelschluß liegt hierin – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht, da

die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab-

hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden

kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des An-

geklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland be-

ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei-

nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das

Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxem-

burg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie-

ßen zu können, beschwert diesen nicht.

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