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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – 5 StR 445/03

5. Strafsenat

5 StR 445/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin

vom

26. März 2003 wird

nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a

StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maß-

regel zu vermeiden.

Harms Häger Basdorf

Raum Schaal