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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – 5 StR 445/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin
vom
26. März 2003 wird
nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a
StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maß-
regel zu vermeiden.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal