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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – 1 StR 324/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 324/05

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen

Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts

Amberg vom 22. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Revision des Verurteilten richtet sich gegen die nachträgliche An-

ordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Er war vom

Landgericht mit Urteil vom 21. August 2003 wegen Versuches der räuberischen

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt worden; außerdem war die Anordnung der Si-

cherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten worden. Der Verurteilung lag

zugrunde, dass der Angeklagte am 9. Juni 2001 in der Justizvollzugsanstalt

A. zusammen mit zwei Mitgefangenen einen neu aufgenommenen weite-

ren Mitgefangenen wegen eines angeblichen Verrates eines ihnen unbekann-

ten Straftäters zur "Bestrafung" körperlich misshandelt und ihm dabei das Ver-

sprechen abgenötigt hatte, in Zukunft unter anderem seinen gesamten Einkauf

abzuliefern.

Das vom Verurteilten mit der Revision angefochtene Urteil des Landge-

richts, welches nunmehr die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung anordnet, ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verurteilte

während des Haftvollzugs in Belastungs- und Enttäuschungssituationen mit

Wutausbrüchen reagierte, bei denen er sich gegenüber Sachen und gegen-

über sich selbst aggressiv verhielt. Insbesondere habe er sich, als ihm die Po-

lizei eröffnet habe, ein Mitgefangener habe ihn wegen angeblicher Bedrohung

angezeigt, wutentbrannt in der Toilette mit einer "so aggressiven Wucht auf

den Toilettendeckel" gesetzt, dass dieser zerbrach. In einem anderen Fall habe

er, nachdem ihm ein beantragter Umschluss abgelehnt worden sei, mit Fäusten

gegen die Toilettentüre "gedroschen" und danach in seinem Haftraum gegen

die Wand geschlagen und eigene Gegenstände zertrümmert. Zu Körperverlet-

zungstaten sei es jedoch seit der Tat vom 9. Juni 2001 nicht mehr gekommen.

Das Landgericht hat darüber hinaus eine Vorahndung aus einem Urteil des

Amtsgerichts W. vom 30. Juni 1988 herangezogen, welcher eine versuch-

te sexuelle Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen zum

Nachteil eines zur Tatzeit 85-jährigen Rentners betrifft.

Das Rechtsmittel des Verurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Entgegen der Auffassung der Revision stellt der Umstand, dass die an-

gefochtene Entscheidung erst am 22. April 2005 verkündet worden ist, während

gemäß § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB darüber spätestens sechs Monate vor dem

Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung des vollstreckenden Strafrestes zur Bewäh-

rung möglich ist, somit am 15. April 2005 zu entscheiden gewesen wäre, kei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Weder aus § 66a StGB noch der Begründung in den Gesetzgebungsma-

terialien (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 6) ergibt sich, was aus der Überschreitung

der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt. Ob es sich hierbei um einen Ver-

fahrensfehler handelt, auf dem das Urteil der in besonderen Fällen beruhen

könnte, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden; denn jedenfalls

dann, wenn bei einer nicht in der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB getroffe-

nen Entscheidung die Verzögerung nur wenige Tage beträgt und zudem der

Verzögerungsgrund nicht direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liegt,

greift eine darauf gestützte Revisionsrüge nicht durch. So ist es in dem vorlie-

genden Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft rechtzeitig einen Antrag auf

Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt hatte, jedoch das einzuholende

psychiatrische Fachgutachten erst am 7. April 2005 dem Landgericht vorlag.

Der Vorsitzende bestimmte sogleich am 8. April 2005 Termin zur Hauptver-

handlung, welcher dann am 22. April 2005, insoweit ohne weitere Verzögerung,

durchgeführt wurde (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage auch unter Berück-

sichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK: BGH, Beschluss vom 7. April 1999

- 3 StR 219/99).

II.

Die materiellen Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung der

vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sind jedoch vom Landgericht nicht aus-

reichend dargelegt worden. Entsprechend § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die

endgültige Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung

des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvoll-

zuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch wel-

che die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vorausset-

zung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die

Person; nicht erfasst sind Vermögensdelikte (BTDrucks. aaO S. 7). Die Be-

rücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor

allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor

erfassen, wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive

Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten

oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen

sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wieder-

aufnahme

insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten

(BTDrucks. aaO). Das vom Landgericht seiner Anordnung zugrunde gelegte

Verhalten des Verurteilten im Vollzug umfasst jedoch nur die Beschädigung

eines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den Fäusten gegen eine Toiletten-

tür und Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertrümmern eigener Gegens-

tände. Hierbei handelt es sich aber weder um aggressive Handlungen gegen

Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene noch um Straftaten oder Drohun-

gen, welche für sich betrachtet auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen

hindeuten.

Danach verbleibt vorliegend nur die neu erwähnte und gewichtete Straf-

tat vom 30. November 1988, welche aber bereits bei der Verurteilung vom we-

gen der Anlasstat mehr als 15 Jahre zurücklag und damit im Rahmen dieses

Verfahrens hätte Berücksichtigung finden können. Wenn aber bei jener Verur-

teilung diese Tat entweder bei der Entscheidung nicht eingeflossen ist oder

jedenfalls dennoch kein Anlass bestand, bereits zum damaligen Zeitpunkt die

Sicherungsverwahrung anzuordnen, dann bestehen zumindest rechtliche Be-

denken, wenn nun hierauf die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-

rung (neu) gestützt wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Ent-

scheidungen darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die Anord-

nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist,

die Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden (BGH, Beschluss

vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 445/03).

III.

Da der Senat nicht ausschließen konnte, dass sich möglicherweise noch

andere Gesichtspunkte im Rahmen des Strafvollzugs ergeben haben, welche

die Anordnung einer Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, weist der

Senat die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurück, welche dann auch das nach dem Zeitpunkt der angefoch-

tenen Entscheidung liegende Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug zu be-

rücksichtigen haben wird.

Nack Kolz Hebenstreit

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