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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – I ZA 2/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 2/03

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe ge-

währt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v.

Gierke beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus

einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung

der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage

an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue

Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich

auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten

– der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Mu-

sikgruppe „L. “ – in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-

rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31

Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrecht-

licher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Lei-

stungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH,

Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 – EROC

III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals

vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern

auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufge-

zeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten

zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für

die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewäh-

ren.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Be-

antwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der

Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht

dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenver-

fahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten

zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 – XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl.

v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003

III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die

beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungs-

beschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-

Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf Vinyl-

Schallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.

Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts

darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf

Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die

Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise

beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhel-

fen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert