BGH Urteil vom 18.12.2003 – VII ZR 315/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 392
Die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 Alternati-
ve 2 BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweige-
rungsrecht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 315/02 - LG Hannover AG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 13. August 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Werklohnzah-
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lung in Höhe von
Der Schuldner, gegen den sie einen am 18. Februar 1999 zugestellten
Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, führte für die Beklagte Akustik- und Trok-
kenbauarbeiten aus. Die Klägerin ließ dessen Werklohnforderung pfänden und
sich zur Einziehung überweisen; der entsprechende Beschluß wurde der Be-
klagten am 17. Mai 2000 zugestellt.
Die Beklagte hatte zuvor am 19. April 2000 gegenüber dem Schuldner
abgerechnet und unter Abzug für Mängelbeseitigungsarbeiten für diesen ein
Guthaben von 29,92 DM ermittelt und ausgezahlt. Der Schuldner reklamierte
die Abrechnung, worauf ihm die Beklagte am 4. Mai 2000 eine Gutschrift über
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2.732 DM (=
In ihrer Drittschuldnererklärung teilte die Beklagte der Klägerin am
19. Juni 2000 mit, daß die Forderungen des Schuldners durch Aufrechnung mit
Gegenansprüchen erledigt und die Zusammenarbeit mit dem Schuldner been-
det worden seien.
Am 29. November 2000 beanstandete die Beklagte gegenüber dem
Schuldner Mängel des von diesem verlegten Trockenestrichs und forderte ihn
ohne Erfolg zu deren Beseitigung auf. Sie hat zuletzt mit Schadensersatzan-
sprüchen mindestens in Höhe der Klageforderung aufgerechnet.
Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Land-
gericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-
gelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beschlag-
nahmte Forderung zu Recht als durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem
Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB erloschen angesehen.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält die beschlagnahmte Forderung des Schuld-
ners für durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten habe ein Schadenser-
satzanspruch nach § 635 BGB mindestens in Höhe des Klageanspruchs zuge-
standen, weil der Trockenestrich mangelhaft verlegt worden und die Trittschall-
belastung deshalb zu hoch gewesen sei.
Die Aufrechnung sei wirksam erklärt worden. Eine vor dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß erklärte Aufrechnung sei zwar mangels Aufrech-
nungslage unbeachtlich. Sie sei jedoch durch die prozessuale Geltendmachung
der Aufrechnung in der Klageerwiderung wirksam wiederholt worden. Die Auf-
rechnung sei nicht nach § 392 Alternative 1 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte
habe ihre Gegenforderung vor der Beschlagnahme der Hauptforderung erwor-
ben. Dafür genüge es, daß die Gegenforderung ihrem rechtlichen Grunde nach
bestanden habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der zugrundeliegende
Werkvertrag vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zustande ge-
kommen sei. Die Aufrechnung sei auch nicht nach der zweiten Alternative des
§ 392 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die Hauptforderung spätestens am 4. Mai
2000 mit der Gutschrift und die Gegenforderung erst am 19. Januar 2001 mit
Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Nachfrist fällig geworden. Die
Hauptforderung sei jedoch nach den auch hier geltenden Grundsätzen für die
Anwendung des § 406 BGB nicht als fällig anzusehen, da ihre Durchsetzung
durch ein Leistungsverweigerungsrecht gehindert gewesen sei. Ein solches ha-
be der Beklagten wegen ihrer Mängelbeseitigungsansprüche zugestanden.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Aufrechnung scheitert
nicht daran, daß die Schadensersatzforderung erst nach der Beschlagnahme
fällig geworden ist.
1. Für den Anwendungsbereich des § 406 2. Halbsatz 2. Alternative BGB
hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine Aufrechnung nicht ausge-
schlossen ist, wenn die Durchsetzung der Forderung des Zessionars durch ein
Zurückbehaltungsrecht gehindert war (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1995
- V ZR 52/95, BauR 1996, 401 = NJW 1996, 1056). Dem liegt die Erwägung
zugrunde, daß dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit erhalten bleiben
soll, wenn nicht erst seine Leistungsverzögerung zum Entstehen der Aufrech-
nungslage geführt hat. Das gilt bei einer beschlagnahmten Forderung ebenso.
Dem Schuldner sollen durch die Beschlagnahme der gegen ihn gerichteten
Forderung ebensowenig wie durch eine Abtretung Vor- oder Nachteile erwach-
sen.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten war nicht durch die
bereits vorgenommene Minderung für Mängel an dem Bauvorhaben ausge-
schlossen. Der Kürzung des Werklohns lag nach dem eigenen Vortrag der Klä-
gerin die Rechnung der Beklagten vom 4. Februar 2000 zugrunde, die sich be-
reits nach ihrem Wortlaut auf Mängel an Gipskarton- und Dämmungsarbeiten
bezog. Anhaltspunkte dafür, daß sich die aufgrund dieser Rechnung erzielte
Verständigung über einen bestimmten Minderungsbetrag auch auf andere
Fehler der Werkleistung, insbesondere die nunmehr geltend gemachten Mängel
der Trockenestricharbeiten, beziehen sollte, zeigt die Revision nicht auf.
3. Auch aus der Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 19. Juni
2000 ist nicht herzuleiten, daß die Gewährleistungsansprüche bereits ander-
weitig erledigt waren. Dem an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten
Schreiben ist lediglich die Rechtsansicht der Beklagten zu entnehmen, daß der
Schuldner Ansprüche gegen sie nicht mehr geltend machen könne; es enthält
dagegen nicht das Eingeständnis, daß Forderungen gegen den Schuldner nicht
mehr bestünden. Die Erklärung der Beklagten, daß Forderungen im Hinblick auf
die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Schuldner auch künftig nicht
mehr entstehen würden, bezieht sich nach dem Zweck des Schreibens, An-
sprüche der Klägerin abzuwehren, auf gegen die Beklagte gerichtete Ansprü-
che.
4. Die Aufrechnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte
die Mängel am Trockenestrich erst am 29. November 2000 und damit nach Fäl-
ligkeit der Klageforderung gerügt hat.
Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 392 Alternative 2 BGB
richtet sich gegen den Schuldner, der eine voll durchsetzbare Forderung bis zu
dem Zeitpunkt nicht erfüllt hat, zu dem seine zur Aufrechnung gestellte Gegen-
forderung fällig wird. Ihm soll durch die unberechtigte Verweigerung der Zah-
lung kein Vorteil erwachsen. Die Klageforderung war indes nicht uneinge-
schränkt durchsetzbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die
Werkleistung des Schuldners im Bereich der Estrichverlegung von Anfang an
mangelhaft. Daß die Beklagte dies noch nicht gerügt und gemäß § 633 Abs. 2
Satz 1 BGB Abhilfe verlangt hatte, ändert nichts daran, daß bei Zugrundele-
gung der objektiven Rechtslage die von der Klägerin verfolgte Forderung nicht
uneingeschränkt durchsetzbar gewesen ist. Dementsprechend hindert bereits
das bloße objektive Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320
BGB den Eintritt des Schuldnerverzugs (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – VII ZR
180/98, BauR 1999, 1025 = ZfBR 1999, 313).
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner