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BGH Beschluss vom 19.12.2003 – 2 ARs 397/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 397/03 2 AR 259/03

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Widerstandes

Az.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 12 AR 66/03 Amtsgericht Neuwied Az.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember

2003 zutreffend ausgeführt:

"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu

jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden

A. wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung

des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied,

wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsan-

waltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht

Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am

17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit

vorgelegt hat.

Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum

Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren

Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen

werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er-

heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist

hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,

der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in

der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Be-

schuldigtenvernehmung zugestanden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer