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BGH Beschluss vom 16.04.2003 – 2 ARs 96/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 96/03 2 AR 75/03

BESCHLUSS

vom

16. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Az.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft Ansbach Az.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 gebore-

nen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert

verfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern began-

gene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Ja-

nuar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem

1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Ange-

klagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das

Pädagogium . in B. aufgenommen worden. Das

Amtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und

mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG

durch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständige

Amtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme ab-

gelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das

zuständige Gericht zu bestimmen.

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist

das Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck

kommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort

zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn

die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen

liegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des

Angeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von

Zeugen nicht erforderlich sein wird.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck