BGH Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 81/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 22. Dezember 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 573 c Abs. 4, 575 (Fassung 16. Juni 2001)
Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündi-
gungsrecht in einem Wohnraummietvertrag.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03 - LG Krefeld AG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 2. Zivilkam-
mer des Landgerichts Krefeld vom 26. Februar 2003 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. August 2002 ab-
geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-
ger 2.400
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)
6. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger vermieteten den Beklagten durch Vertrag vom 17. Oktober
2001 eine Wohnung in K. zu einer Nettomiete von 1.200
(cid:10)(cid:12)(cid:11)
e-
(cid:0)(cid:2)(cid:13)(cid:14)(cid:6)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)
(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
mäß § 2 des Formularmietvertrages war der Vertrag auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In § 28
des Mietvertrages war durch handschriftlichen Zusatz unter Nr. 2 weiter verein-
bart:
"Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr ge- setzliches Kündigungsrecht".
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilten die Beklagten den Klägern
mit, daß sie an der Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert sei-
en, und kündigten den Mietvertrag hilfsweise. Die vertraglich vereinbarte Miete
zahlten die Beklagten lediglich für den Monat Januar 2002. Seit 1. April 2002 ist
die Wohnung weiter vermietet.
Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Mietzahlung für die
Monate Februar und März 2002 in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom
Landgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Landgericht, dessen Urteil in NJW 2003, 1464 f.
abgedruckt ist, ausgeführt, der zwischen den Parteien vereinbarte Ausschluß
des gesetzlichen Kündigungrechts verstoße gegen § 573 c Abs. 4 BGB. Durch
die Regelung in § 28 des Mietvertrages hätten die Beklagten als Mieter für die
Dauer von 60 Monaten auf ihr Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ver-
zichtet. Eine solche Abbedingung stelle eine für den Mieter nachteilige Verein-
barung dar, da die ordentliche Kündigung durch ihren, wenn auch nur zeitwei-
sen, Ausschluß erschwert werde. Soweit die Kläger geltend machten, daß das
Bestandsinteresse der Beklagten ihr Mobilitätsinteresse überwogen habe und
sie sich für einen längeren Zeitraum gegen eine Beendigung des Mietverhält-
nisses durch die Vermieter hätten absichern wollen, hätte dieser Interessenlage
durch einen Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter Rechnung ge-
tragen werden können.
Die getroffene Regelung verstoße überdies gegen § 575 BGB, dessen
Regelungen gleichfalls nicht abdingbar seien. Faktisch handele es sich bei dem
zwischen den Parteien geschlossenen Mietverhältnis um ein solches auf be-
stimmte Zeit, dessen Voraussetzungen indes gemäß § 575 BGB nicht gegeben
seien, da die zwingend erforderlichen Befristungsgründe nicht vorlägen.
Das Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2001 stelle mithin eine
ordentliche Kündigung unter Zugrundelegung der Drei-Monatsfrist dar, die das
Mietverhältnis zum Ablauf des Monats Januar 2002 beendet habe, wobei der
Lauf der Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung begonnen
habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der in § 28 des Mietvertrages
vom 17. Oktober 2001 individual-vertraglich vereinbarte Ausschluß des gesetz-
lichen Kündigungsrechts der Beklagten auch nach dem ab 1. September 2001
geltenden Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, 1149) wirksam.
1. Zu Unrecht bejaht das Landgericht zunächst einen Verstoß der von
den Parteien getroffenen Regelung gegen § 573 c Abs. 4 BGB.
a) Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen, welche zum Nachteil des
Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB ab-
weichen, unwirksam. Durch einen Kündigungsverzicht werden jedoch die ein-
zuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das
Mietverhältnis gekündigt werden kann, stellt sich vielmehr erst, wenn dem Kün-
digenden ein Kündigungsrecht zusteht. Dies soll aber durch eine von den Par-
teien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum
ausgeschlossen werden (Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 573 c Rdnr. 44;
Blank/Börstinghaus/Blank, Neues Mietrecht, § 575 Rdnr. 15a; Blank
in:
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 69 und § 573 c Rdnr. 24;
Hannemann in: Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch, Wohn-
raummietrecht, § 44 Rdnr. 102; Lützenkirchen MDR 2001, 1385, 1389; Derckx,
NZM 2001, 826, 828; Franke, ZMR 2001, 951, 956; Eisenhardt, WuM 2002,
412 f.). Das Gesetz selbst unterscheidet ausdrücklich zwischen der Zulässigkeit
einer Kündigung (vgl. § 577 a BGB) einerseits und der einzuhaltenden Kündi-
gungsfrist (§ 573 c BGB) andererseits (Staudinger/Rolfs aaO).
b) Auch die Entstehungsgeschichte des Mietrechtsreformgesetzes
spricht gegen ein Verbot von Kündigungsausschlußvereinbarungen. Nach der
bis zum 31. August 2001 geltenden Rechtslage waren Vereinbarungen zuläs-
sig, durch welche das Recht zur Kündigung für eine begrenzte Zeit ausge-
schlossen worden war (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 59; Blank in:
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 Rdnr. 6; MünchKomm-Voelskow,
BGB, 3. Aufl., § 564 Rdnr. 7; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Ge-
schäftsraum- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 47). Zwar ist durch
das Mietrechtsreformgesetz der bisherige "einfache" Zeitmietvertrag im Sinne
des § 564 c Abs. 1 BGB a.F. abgeschafft und § 565 Abs. 2 BGB a.F., wonach
eine Verlängerung der Kündigungsfristen auch zu Lasten des Mieters zulässig
war, durch § 573 c Abs. 4 BGB ersetzt worden; längere Kündigungsfristen des
Mieters als in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmt können danach nicht mehr verein-
bart werden. Jedoch ist in der Begründung des Regierungsentwurfes zu § 575
BGB ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei Fehlen eines Befri-
stungsgrundes auf Vermieterseite "dem Interesse des Mieters an einer langfri-
stigen Bindung des Mietverhältnisses vertraglich dadurch Rechnung getragen
werden (könne), daß die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag schließen und
für einen vertraglich festgelegten Zeitraum das ordentliche Kündigungsrecht
beiderseits ausschließen" (BT-Drucks. 14/4553, S. 69). Hieraus ist zu entneh-
men, daß der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand, der den Ausschluß
des Kündigungsrechts erlaubte, insoweit nicht ändern wollte und bei Vereinba-
rung eines Kündigungsverzichtes nach Ablauf des festgelegten Zeitraums sich
lediglich die nunmehr dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters anschließen
sollte (Grundmann, NJW 2001, 2497, 2505; Blank, ZMR 2002, 797, 799).
c) Entgegen einer im Schrifttum verbreitet vertretenen Meinung (Pa-
landt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 573 c Rdnr. 3; Börstinghaus/Eisenschmid,
Arbeitskommentar Neues Mietrecht, S. 518 f.; Börstinghaus, WuM 2003, 487 ff.;
ders., Gedächtnisschrift Sonnenschein, 2003, S. 349, 351 ff.; Wiek, WuM 2001,
442 f.; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 573 c Rdnr. 40; ders., WuM
2003, 123, 125) gebietet auch der Schutzzweck des § 573 c Abs. 4 BGB keine
Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts. Zwar sollte durch
Verkürzung der Fristen für die Kündigung durch den Mieter der "in der heutigen
modernen Gesellschaft ... zunehmend (verlangten) Mobilität und Flexibilität"
und damit dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Woh-
nung, insbesondere bei Wechseln des Arbeitsplatzes oder einer gesundheits-
bedingten Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Rechnung getragen
werden (BT-Drucks. 14/4553 S. 38 f., 67). Andererseits hat der Gesetzgeber die
Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts anerkannt und zu-
gleich eine Stärkung der Vertragsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit
der Vereinbarung von Index-, Staffelmieten und Zeitmietverträgen, betont (BT-
Drucks. 14/4553 S. 2). Dementsprechend kann gemäß § 557 a Abs. 3 BGB bei
einem Staffelmietvertrag das Kündigungsrecht des Mieters bis zu vier Jahren
ausgeschlossen werden. Auch § 575 BGB läßt einen Zeitmietvertrag - nunmehr
ohne zeitliche Beschränkung - zu, der nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zur
Beendigung des Mietverhältnisses führt (§ 542 Abs. 2 BGB).
In Anbetracht dieser unterschiedlichen, vom Gesetzgeber gleichermaßen
hervorgehobenen Zielsetzungen ist es daher nicht gerechtfertigt, allein dem
Mobilitätsinteresse des Mieters den Vorrang einzuräumen und demgegenüber
das Interesse einer oder beider Mietvertragsparteien an einer längerfristigen
Bindung, das in der Vereinbarung eines befristeten Kündigungsverzichts zum
Ausdruck kommt, unberücksichtigt zu lassen.
Die Anerkennung des vereinbarten Kündigungsverzichts führt nicht zu
einer unzumutbaren Belastung des Mieters. Wie der vorliegende Fall zeigt,
können durch eine Weitervermietung - auch nach Stellung eines Nachmieters
durch den Mieter (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, unter II
3 c bb, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - die finanziellen Folgen für den
Mieter im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abge-
mildert werden. Ferner genießt der Mieter, selbst wenn sich der Vermieter nicht
in gleicher Weise gebunden hat, im Anschluß an den Zeitraum des vereinbarten
Kündigungsverzichts den vollen Mieterschutz.
2. Die Vereinbarung eines (befristeten) Kündigungsausschlusses stellt
auch keinen Verstoß gegen § 575 Abs. 4 BGB dar. Durch die Neuregelung des
Zeitmietvertrags soll eine automatische Beendigung des Wohnraummietver-
hältnisses allein durch Zeitablauf, ohne daß der Mieter Kündigungsschutz ge-
nießt, außerhalb der privilegierten Befristungsgründe verhindert werden. Die
Regelung soll den Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer
längeren Bindung an den Vertrag, schützen, wie sie durch die Vereinbarung
eines befristeten Kündigungsausschlusses beabsichtigt ist. Demgemäß ist, wo-
von auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 69), die
Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses nicht einem unzuläs-
sigen Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 Abs. 1, Abs. 4 BGB gleichzusetzen
(Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 65 f.; Hannemann
aaO Rdnr. 101; Blank, ZMR aaO; Lützenkirchen, aaO; a.A. Lammel,
WuM 2003, 123 f.).
III.
Ist demnach der zwischen den Parteien durch gesonderte Abrede ver-
einbarte befristete Kündigungsverzicht zulässig, steht den Klägern, da auch
sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht geltend gemacht werden oder ersichtlich
sind, die verlangte Miete für die Monate Februar und März 2002 zuzüglich Ver-
zugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu. Der Klage war daher, nachdem die
Sache zur Endentscheidung reif ist, unter Aufhebung des Berufungsurteils und
Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang stattzugeben
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst