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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 ARs 410/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betäubungsmittelvergehens
Az.: 27 VRs 30p 1127/02 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 9 AR 114/03 Amtsgericht Tübingen Az.: 284 Ds 285/02 BwH Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Januar 2004 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Tübingen zuständig.
Gründe:
Durch Beschluß vom 12. Juni 2003 hat das Amtsgericht Tiergarten die
infolge der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Urteil vom 21. Mai 2003
erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen an das Amtsgericht Tübingen
abgegeben. Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz
2 StPO bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Eine solche liegt
hier offensichtlich nicht vor. Denn der Verurteilte hatte - wie der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt hat - zumindest seinen gewöhnlichen Aufent-
halt (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2003, 242) in M.. Selbst wenn die
Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfallen wäre, wofür hier aber keine kon-
kreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies an der Bindungswirkung nichts än-
dern (vgl. auch BGH, Beschl. vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03).
Rissing-van Saan
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck