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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 ARs 410/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 410/03 2 AR 270/03

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betäubungsmittelvergehens

Az.: 27 VRs 30p 1127/02 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 9 AR 114/03 Amtsgericht Tübingen Az.: 284 Ds 285/02 BwH Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Januar 2004 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung

zur Bewährung ist das Amtsgericht Tübingen zuständig.

Gründe:

Durch Beschluß vom 12. Juni 2003 hat das Amtsgericht Tiergarten die

infolge der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Urteil vom 21. Mai 2003

erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen an das Amtsgericht Tübingen

abgegeben. Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz

2 StPO bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Eine solche liegt

hier offensichtlich nicht vor. Denn der Verurteilte hatte - wie der Generalbun-

desanwalt zutreffend ausgeführt hat - zumindest seinen gewöhnlichen Aufent-

halt (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2003, 242) in M.. Selbst wenn die

Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfallen wäre, wofür hier aber keine kon-

kreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies an der Bindungswirkung nichts än-

dern (vgl. auch BGH, Beschl. vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03).

Rissing-van Saan

Otten

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck