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BGH Beschluss vom 03.09.2003 – 2 ARs 288/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 288/03 2 AR 177/03

BESCHLUSS

vom

3. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Diebstahls

Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. September 2003 beschlossen:

Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht

Köln zuständig.

Gründe:

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die

weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln

durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß

§§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da

der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist

für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, wor-

an hier ohnehin Zweifel bestehen.

Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein

anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs

befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts

Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauf-

findbar

und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsge-

richts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2

ARs 169/01).

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Fischer Roggenbuck