Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2004 – VIII ZB 131/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004 durch den

Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß

vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklag-

ten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Oktober 2003 wird als unzulässig

verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

t-

gesetzt.

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der hie-

sigen Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweiten

Instanz ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben - ist

vorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Ge-

setz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem

angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre

sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO,

vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002,

1003).

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst