BGH Beschluss vom 07.01.2004 – VIII ZB 131/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004 durch den
Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß
vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklag-
ten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Oktober 2003 wird als unzulässig
verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
t-
gesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der hie-
sigen Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweiten
Instanz ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben - ist
vorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Ge-
setz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem
angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre
sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO,
vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002,
1003).
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst