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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – 3 StR 451/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2003 im Maßre-
gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird
der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte „be-
sonders schweren“ jeweils entfallen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in neun be-
sonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson-
ders schweren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-
gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe-
schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich-
tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn-
zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254).
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten
Gründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-
verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange-
ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei-
den (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; BGH, Beschl. vom
21. August 2003 – 3 StR 251/03).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker