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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – 3 StR 451/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 451/03

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2003 im Maßre-

gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird

der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte „be-

sonders schweren“ jeweils entfallen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in neun be-

sonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson-

ders schweren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-

teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-

gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe-

schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich-

tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn-

zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254).

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten

Gründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-

verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange-

ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei-

den (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; BGH, Beschl. vom

21. August 2003 – 3 StR 251/03).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker