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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – III ZB 87/03
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S
3831/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-
sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-
gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landge-
richts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem an-
gefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraus-
setzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfah-
ren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesge-
richtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
Es bliebe dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-
dung nochmals zu überprüfen.
Schlick
Streck