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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – III ZB 87/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S

3831/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen

"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-

sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-

gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landge-

richts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem an-

gefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraus-

setzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen

"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-

ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das

Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Ein-

kommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt

hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,

eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu

führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfah-

ren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung

des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesge-

richtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in

den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).

Es bliebe dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-

dung nochmals zu überprüfen.

Schlick

Streck