Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2004 – III ZB 80/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. September 2003 - 11 S

2246/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß sich die

"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 auch auf den landgerichtlichen

Beschluß vom 4. September 2003 beziehen soll. Ferner nimmt der Senat

gleichfalls zugunsten des Antragstellers an, daß die "Rechtsbeschwerde" nicht

das Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfege-

such zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO).

1.

Das angestrebte Rechtsmittel ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO als

Rechtsbeschwerde statthaft, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung

als unzulässig richten soll. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur zulässig,

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Klärungsbedürftige Rechtsfra-

gen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht. Auch ist eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung nicht erforderlich.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das amtsgericht-

liche Urteil zu Recht verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von

einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Allerdings wäre der Mangel der anwaltlichen Vertretung vermieden wor-

den, wenn - wie möglicherweise rechtlich geboten - dem Kläger die nachge-

suchte Prozeßkostenhilfe bewilligt und nicht durch den Beschluß vom 27. Juni

2003 verweigert worden wäre. Wie der Senat bereits in den denselben An-

tragsteller betreffenden Verfahren III ZB 86/03 und III ZB 87/03 ausgeführt hat,

fehlt der Begründung, mit der das Landgericht die beantragte Prozeßkostenhil-

fe versagt hat - es sei nicht Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu er-

möglichen, eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarfor-

derungen zu führen - die gesetzliche Grundlage (§ 114 ZPO). Der Senat kann

den Beschluß des Landgerichts über die Versagung der Prozeßkostenhilfe je-

doch nicht überprüfen. Es handelt sich um eine selbständige Entscheidung,

deren Richtigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Berufungsverwer-

fung nicht inzident zu beurteilen ist.

2.

Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers gegen die

Zurückweisung des zweiten Prozeßkostenhilfeantrags und der Gegenvorstel-

lung gegen den Beschluß vom 27. Juni 2003 richten soll, fehlt es an den in

§ 574 Abs. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde. Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist als

Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft,

sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Berufungsge-

richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (Nr. 2). Beides ist hin-

sichtlich der genannten Teile der angefochtenen Entscheidung nicht der Fall.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann