BGH Urteil vom 08.01.2004 – III ZR 39/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Abs. 3 H; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3
Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann
vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch
einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in
dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken,
durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beur-
kundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung an-
gelastet werden, hätten vermieden werden können.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Se-
nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres
Ehemannes von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtver-
letzung.
Am 20. Februar 1998 hatten die Klägerin und ihr Ehemann (im folgen-
den: die Klägerin) mit dem Bauträger S. einen Vertrag über den Erwerb
eines Grundstücks in D. -B. mit einem von dem Verkäufer darauf
zu errichtenden Einfamilienhaus geschlossen (UR-Nr. 9/98 des Notars P. ).
Nach diesem Vertrag war nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung
die Fälligkeit des Entgelts für die Gesamtleistung (470.000 DM) von bestimm-
ten Voraussetzungen abhängig - unter anderem der Eintragung einer Auflas-
sungsvormerkung, der "Sicherstellung, daß alle vor der Vormerkung eingetra-
genen Belastungen ... bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden, ..." sowie
der schriftlichen "Freistellungserklärung der vorrangigen Kreditgeber ... und
Weiterleitung an den Käufer" -, und die Zahlungen waren in bestimmten Teil-
beträgen entsprechend dem Stand des Baus zu erbringen. Sie hatten nach
dem Vertragstext auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars oder - nach
der im Vertrag vorgesehenen Freigabe der ersten Rate durch den Notar - un-
mittelbar an den Verkäufer (Bauträger) zu erfolgen.
Auf dem Kaufgrundstück lastete eine Eigentümergrundschuld des Ver-
käufers (Bauträgers) in Höhe von 400.000 DM. Am 7. Mai 1998 wurde im
Grundbuch die Abtretung dieses Rechts an die Stadtsparkasse D. ein-
getragen. Diese erteilte unter dem 27. Mai 1998 der Klägerin zu Händen des
amtierenden Notars eine "Freistellungserklärung gemäß § 3 MaBV", wonach
sie sich unter anderem für den Fall der vertragsgemäßen Vollendung des
Kaufobjektes verpflichtete, "das jeweilige vom Käufer erworbene Kaufobjekt
aus
der Mithaftung der ... Grundschuld zu entlassen, wenn ... der Käufer die
geschuldete Vertragssumme auf das bei der Sparkasse geführte Konto
Nr. 541 002 006 des Bauträgers eingezahlt hat". Der Notar übersandte diese
Freistellungserklärung der Klägerin mit dem Hinweis, daß Zahlungen nur auf
das darin genannte Konto erfolgen dürften. Dementsprechend zahlte die den
Kaufpreis finanzierende D. Bank im Mai und Juli 1998 insgesamt
272.600 DM auf das Konto Nr. 541 002 006 bei der Stadtsparkasse D. .
Danach kam es zu einem Streit zwischen dem Bauträger und der Kläge-
rin wegen zu geringer Höhe des Dachausbaus. In einem beiderseits durch An-
wälte geführten Schriftwechsel einigte man sich schließlich dahin, daß sich der
Gesamtpreis wegen der Mängel um 25.200 DM ermäßigen sollte und die da-
nach noch offenen 172.200 DM abweichend von dem ursprünglichen Zah-
lungsplan wie folgt bezahlt werden sollten: 70.000 DM sofort, 40.000 DM
nach Einbau der Heizung, der Rohinstallation und Verlegung des Estrichs,
30.000 DM nach Fertigstellung der Feininstallation und Verlegung der Fliesen,
20.000 DM nach Einbau der Türen und 12.200 DM in bar bei Übergabe.
Mit der Beurkundung der ergänzenden Vereinbarung wurde anstelle des
bisher tätigen Notars der Beklagte beauftragt. Der Beklagte übersandte den
Parteien einen ihrer Einigung entsprechenden Vertragsentwurf. Bei der Beur-
kundung am 23. Februar 1999 nahm der Beklagte in Abweichung von seinem
Entwurf folgenden Zusatz in den Vertragstext auf:
"Die Zahlung soll erfolgen auf das Konto von Rechtsanwalt K. bei der… Nr. ..."
Auf das besagte Konto, dessen Inhaber der Rechtsvertreter des Bauträ-
gers S. war, zahlte die Finanzierungsbank der Klägerin zwischen dem
24. Februar und dem 22. Juni 1999 entsprechend dem geänderten Zahlungs-
plan insgesamt 167.400 DM; von der letzten Rate behielt die Klägerin
4.800 DM als Vertragsstrafe ein. Rechtsanwalt K. überwies 140.000 DM
an S. . Weitere 27.400 DM wurden hinterlegt; davon ist ein Betrag von
7.400 DM zugunsten der Klägerin freigegeben worden. Der Bauträger ist in
Vermögensverfall geraten.
Im Hinblick darauf, daß die Stadtsparkasse D. zur Erteilung einer
Löschungsbewilligung für ihre Grundschuld an dem Kaufgrundstück nur gegen
Zahlung des zwischen dem Bauträger und der Klägerin vereinbarten Gesamt-
entgelts, abzüglich der bereits gezahlten 272.600 DM, an sie bereit ist,
macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Schaden von 160.000 DM
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(81.806,70
r-
landesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und der
D. Bank D. als ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Mit der - vom
erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-
anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte
eine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem er durch unzureichende Auf-
klärung des Sachverhalts und Belehrung der Beteiligten (vgl. § 17 Abs. 1
BeurkG) dazu beitrug, daß es bei der Beurkundung vom 23. Februar 1999 zu
einer Regelung kam, wonach die weiteren Zahlungen der Klägerin auf das
Konto des Rechtsanwalts des Bauträgers erfolgen sollten. Diese Regelung
setzte die Klägerin der Gefahr - die sich dann auch tatsächlich verwirklicht hat -
aus, daß ihre restlichen Zahlungen auf den "Kaufpreis" nicht zur Freistellung
des Kaufgrundstücks von der Belastung mit der vorrangig eingetragenen
Grundschuld der Stadtsparkasse D. führten. Die Revisionserwiderung
des Beklagten räumt selbst ein, daß der von dem Beklagten beurkundete Zah-
lungsweg in Widerspruch zu den Maßnahmen stand, mit denen der lastenfreie
Erwerb sichergestellt und die Kaufpreisraten fälliggestellt werden sollten. So-
weit sie in Zweifel ziehen will, daß der Beklagte dies hätte erkennen müssen,
läßt sie unberücksichtigt, daß dem Beklagten zwar die Freistellungserklärung
der Stadtsparkasse D. vom 27. Mai 1998 nicht vorgelegen haben mag,
wohl aber der Ausgangsvertrag vom 20. Februar 1998 und die Grundbuchein-
tragung, die die Belastung des Kaufgrundstücks mit einer vorrangigen Grund-
schuld der Stadtsparkasse D. auswies. Solange dem Beklagten nicht
zugleich eine Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundstücksbelastung
vorlag, war aus seiner Sicht ungeklärt, ob und wodurch für den Fall der unmit-
telbaren Zahlung der Klägerin an den Bauträger (bzw. seinen Rechtsanwalt)
der lastenfreie Erwerb des Kaufgrundstücks gewährleistet war.
Das Berufungsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei den notwendigen ad-
äquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Be-
klagten und dem geltend gemachten Schaden fest. Es sieht es als überwie-
gend wahrscheinlich an, daß beide Vertragsseiten auf entsprechenden Rat des
Beklagten an dem bisher gehandhabten Zahlungsweg festgehalten hätten, also
die Klägerin auch ihre restlichen Zahlungen auf das in der Freistellungserklä-
rung genannte Konto des Bauträgers gezahlt und dadurch die Entlassung des
Kaufgrundstücks aus der Haftung für die Grundschuld erreicht hätte.
2.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob, wie das Beru-
fungsgericht meint, der Beklagte auch im Hinblick auf Vorschriften der Makler-
und Bauträgerverordnung amtspflichtwidrig gehandelt hat und ob - was das
Berufungsgericht nicht geprüft hat - diese vom Berufungsgericht angenomme-
nen Verstöße (auch) schadensursächlich waren .
II.
1.
Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Klägerin auf Schadenser-
satz gegen den Beklagten scheitere daran, daß der für sie im Zusammenhang
mit der Auseinandersetzung mit dem Bauträger S. tätig gewordene und
sie beratende Rechtsanwalt W. es vorwerfbar versäumt habe, den
Schadenseintritt durch Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von § 839
Abs. 3 BGB abzuwenden. Rechtsanwalt W. hätte sich darüber infor-
mieren müssen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV für die Fälligkeit
der von seiner Mandantin zu zahlenden Raten vorlagen. In diesem Zusam-
menhang wäre er auch auf die Frage nach der an die Mandanten ausgehän-
digten Freistellungserklärung der Sparkasse D. gestoßen, nach der
er sie hätte befragen müssen. Dann wäre ihm auch bekannt geworden, daß
ohne Zahlung auf das bei der Sparkasse geführte Konto der Mandantin die ihr
gebührende Freistellung des Kaufgegenstandes nicht gesichert war. Rechts-
anwalt W. hätte die Klägerin über das Ergebnis seiner sorgfältigen und
gewissenhaften Prüfung der Rechtslage informieren müssen. Soweit er auf
Weisung der Mandanten einen Vergleichsinhalt vorgeschlagen oder ausge-
handelt habe, hätte er sie über die notwendige Beachtung der Vorschriften der
Makler- und Bauträgerverordnung belehren und einen Vergleichsvorschlag
unter Beachtung dieser Vorschriften abfassen müssen. Dies sei unterblieben,
weil die ausgehandelten Raten sich in ihrer Höhe "weit von jenen in § 3 Abs. 2
MaBV entfernten" und die Regelungen in § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV un-
beachtet geblieben seien. Nach Übersendung des von dem Beklagten entwor-
fenen Vertrages hätte er auf die hierin enthaltenen Mängel aufmerksam wer-
den, die Mandanten über die Mängel und eine mögliche Abhilfe belehren und
nach entsprechender Weisung der Mandanten gegenüber dem Beklagten auf
Abhilfe hinwirken müssen. Hätte Rechtsanwalt W. pflichtgemäß ge-
handelt, "dann wäre die Freistellungserklärung und die darin enthaltene Ein-
schränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick gekommen", die aus
der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr wäre erkannt
und durch entsprechende modifizierende Regelungen zum Zahlungsweg wären
Nachteile der Klägerin vermieden worden.
Wegen dieser anwaltlichen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts
W. gegenüber der Klägerin stehe dieser nicht nur eine anderweitige Ersatz-
möglichkeit durch Inanspruchnahme dieses Rechtsanwalts offen. Vielmehr
müsse die Klägerin sich das Verschulden des Rechtsanwalts W. als ein
solches ihres Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Die "Aufdeckung der
Unzulänglichkeiten" des vom Beklagten erstellten Vertragsentwurfs, die auf-
grund einer notariellen Amtspflichtverletzung zustande gekommen seien, und
das Hinwirken auf Abhilfe gegenüber dem Beklagten stellten sich als Rechts-
mittel im Sinne des insoweit weit auszulegenden § 839 Abs. 3 BGB dar. Dieses
"Rechtsmittel" hätte den Eintritt des Schadens der Klägerin verhindert.
2.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, lag in den vom Be-
rufungsgericht der Klägerin angelasteten Versäumnissen ihres Rechtsanwalts
- selbst wenn man die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts
hierzu im übrigen unterstellt - nicht das Unterlassen des Gebrauchs "eines
Rechtsmittels" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3
BGB.
a) Allerdings ist der Begriff des Rechtsmittels nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs weit zu fassen. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu
begreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder
Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung
oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Er-
innerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstauf-
sichtsbeschwerden zählen hierzu (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 f; 137,
11, 23). Auf dieser Linie liegt, daß der Bundesgerichtshof die Erinnerung eines
Beteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen
(BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96 - NJW 1997, 2327, 2328), eben-
so wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubes-
sern (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655,
1656), als "Rechtsmittel" gewertet hat. Den Bedenken, die die Revision gegen
eine "so weitgehende Ausdehnung des Rechtsmittelbegriffs" erhebt, folgt der
Senat nicht.
b) Damit ist aber noch nicht gesagt, daß - wie das Berufungsgericht of-
fenbar meint - in jedem auf einem Sorgfaltsverstoß beruhenden tatsächlichen
Unterbleiben der Aufdeckung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten einer
Maßnahme des Notars seitens des Betroffenen bereits das Unterlassen des
Gebrauchs eines Rechtsmittels liegt. Rechtsbehelfe, die als Rechtsmittel im
Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angesehen werden können, müssen sich unmit-
telbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder
Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichti-
gen und damit den Schaden abzuwenden. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß,
solange eine Amtspflichtverletzung überhaupt noch nicht begangen ist, dage-
gen kein "Rechtsmittel" eingelegt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982
- VI ZR 268/80 - VersR 1982, 953, 954; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb.
2002 § 839 Rn. 348). Schon diese Voraussetzung war nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zwar ist das Berufungsgericht der Ansicht,
bereits der von dem Beklagten erstellte Vertragsentwurf habe auf Amtspflicht-
verletzungen des Beklagten beruhende "Unzulänglichkeiten" enthalten, die der
Rechtsanwalt der Klägerin (W. ) hätte aufdecken können und müssen.
Diese Ausführungen führen aber nicht daran vorbei, daß die eigentliche - und
im Streitfall den Schaden der Klägerin auslösende - Amtspflichtverletzung des
Beklagten erst darin lag, daß er anschließend bei der Vertragsbeurkundung
eine in den Vorverhandlungen nicht vereinbarte "Zahlstelle" für die restlichen
Zahlungen der Klägerin in die Urkunde aufnahm. Unterstellt man, daß dies, wie
das Berufungsgericht meint, durch ein Hinwirken des Rechtsanwalts der Kläge-
rin auf Abhilfe bezüglich der angenommenen Unzulänglichkeiten des Vertrags-
entwurfs hätte verhindert werden können, so hätte es sich der Sache nach
nicht um die Beseitigung einer bereits begangenen amtspflichtwidrigen Maß-
nahme gehandelt, sondern um die Verhinderung einer andersgearteten (zu-
künftigen) Amtspflichtverletzung. Das Unterlassen darauf gerichteter Hinweise
kann nicht nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO beurteilt
werden, sondern nur nach § 254 BGB.
III.
1.
Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO
i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgesprochene (endgültige) Abweisung des Klage-
anspruchs kann daher keinen Bestand haben.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (vgl. § 561 ZPO), und zwar auch nicht im Sinne einer Abweisung der
Klage als zur Zeit unbegründet (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom
9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW-RR 2003, 563, 564 f) wegen der Möglich-
keit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Pflichtverletzungen
des Rechtsanwalts W. gegenüber der Klägerin tragen eine dahingehen-
de Entscheidung nicht.
aa) Das Berufungsgericht sieht anwaltliche Pflichtverletzungen - ebenso
wie weitere Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar - in einer man-
gelnden Beachtung der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 Abs. 2 MaBV
einerseits, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV andererseits) bei der Aushandlung
und Formulierung der ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und
dem Bauträger.
Soweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, allerdings ohne dies weiter
zu begründen, die vorgesehenen restlichen Ratenzahlungen seien zu Ungun-
sten der Klägerin "deutlich über die in § 3 Abs. 2 MaBV vorgesehenen Fällig-
keiten" hinausgegangen, ist dies ohne nähere Feststellungen zum damaligen
konkreten Bautenstand und angesichts des Vergleichscharakters der von den
Anwälten der Parteien des Kauf- und Bauvertrages ausgehandelten Zahlungs-
regelung nicht zwingend.
Zweifelhaft ist auch die Berechtigung der weiteren Beanstandung des
Berufungsgerichts, der Rechtsvertreter der Klägerin habe (wie auch der Be-
klagte) die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 MaBV nicht beachtet, weil der vor-
geschlagene Vertragstext nicht auf die vorgesehenen - hier bereits vorliegen-
den - Erklärungen zur Sicherung der Freistellung des Objekts gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 MaBV Bezug genommen habe. Es ist fraglich, ob die genannte
gesetzliche Bestimmung überhaupt (noch) einschlägig war für eine bloße Er-
gänzungsvereinbarung zu einem abgeschlossenen und in erheblichem Umfang
bereits durchgeführten Kauf- und Bauvertrag, die nur darauf abzielte, einen bei
der Vertragsdurchführung aufgetretenen Streit über Baumängel und damit zu-
sammenhängend über den Umfang und die Fälligkeit der weiteren Zahlungs-
verpflichtungen der Klägerin vergleichsweise zu regeln. Dies dürfte im Streitfall
insbesondere deshalb zu verneinen sein, weil die hier maßgebliche Freistel-
lungserklärung der Stadtsparkasse D. schon längst im Zuge der Ab-
wicklung des Ausgangsvertrags an die Klägerin ausgehändigt worden und von
dieser durch entsprechende Zahlungsanweisungen an ihre Finanzierungsbank
"umgesetzt" worden war. Auch dies kann aufgrund des festgestellten Sachver-
halts im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden.
bb) Jedenfalls ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht klar,
ob und wodurch im einzelnen der Rechtsanwalt der Klägerin durch die Aufdek-
kung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten des Vertragsentwurfs des Be-
klagten - soweit solche überhaupt vorhanden waren - hätte verhindern können
und sollen, daß eine erstmals im anschließenden Beurkundungstermin (in Ab-
wesenheit des Rechtsanwalts der Klägerin) zur Sprache gebrachte, den ur-
sprünglichen Vereinbarungen der Vertragspartner und deren Sinn widerspre-
chende Regelung nachträglich in den Vertragstext aufgenommen wurde, wo-
nach die Klägerin ihre (Rest-)Zahlungen auf ein Konto des Rechtsanwalts des
Bauträgers zu leisten hatte. Die allgemein gehaltene Äußerung des Berufungs-
gerichts, im Falle entsprechender Beanstandungen des Vertragsentwurfs des
Beklagten durch Rechtsanwalt W. wäre "die Freistellungserklärung und
die darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick
gekommen", die aus der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr
wäre "erkannt, und durch entsprechend modifizierte Regelungen zum Zah-
lungsweg wären Nachteile der Klägerin vermieden worden", ersetzt die (not-
wendige) Feststellung eines konkreten (hypothetischen) Ursachenzusammen-
hangs nicht. Zu beanstanden ist an der Argumentation des Berufungsgerichts
auch, daß es, was den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang angeht
(vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 62 ff), die unterschied-
lichen Schutzzwecke der genannten, von ihm als verletzt angesehenen Rege-
lungen der Makler- und Bauträgerverordnung nicht genügend auseinanderhält.
b) Andererseits läßt sich nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschlie-
ßen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihren Rechtsanwalt
als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, etwa - wie die Revisi-
onserwiderung anführt - wegen unzureichender Hinweise an den Notar im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des Ergänzungsvertrages, möglicherweise
auch noch nach der Beurkundung desselben. Die von dem Prozeßbevollmäch-
tigten des Beklagten in der Revisionsverhandlung angesprochene anderweitige
Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen
ihre Finanzierungsbank liegt eher fern.
3.
Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO)
nicht gegeben ist, muß die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann