Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 27.01.2005 – III ZR 320/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar

2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 16. Juni 2004 - 1 U 1466/02 - wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 134.652,63 €

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist nicht

geboten. Grundsätzliche Bedeutung der Sache macht die Beschwerde nicht

geltend. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere

gerügten Gehörsverletzungen liegen entweder nicht vor oder die angefochtene

Entscheidung beruht jedenfalls nicht darauf.

1.

Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverlet-

zung des Beklagten bejaht. Die Beschwerde rügt zwar zutreffend, daß der Be-

klagte entgegen dem Berufungsurteil die Bau- und Leistungsbeschreibung der

Verkäuferin in § 3 Nr. 1 Buchst. b des Kaufvertrags gemäß § 13a BeurkG ord-

nungsgemäß zum Gegenstand der Niederschrift gemacht hat. Die Beurkun-

dung ist aber gleichwohl unvollständig und deswegen der Kaufvertrag trotz der

in § 14 der Urkunde enthaltenen salvatorischen Klausel insgesamt nichtig

(§§ 125, 313 BGB a.F.), weil die für die Leistungspflichten der Verkäuferin we-

sentlichen Planungsunterlagen der Urkunde nicht beigefügt waren. Beurkun-

dungsbedürftig sind bei Grundstücksgeschäften nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem

Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammen-

setzt (BGHZ 74, 346, 348; BGH, Urteile vom 16. September 1988 - V ZR

77/87 - NJW-RR 1989, 198, 199; vom 14. März 2003 - V ZR 278/01, NJW-RR

2003, 1136 und vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02 - NJW-RR 2003, 1432, 1433).

Dazu gehören auch Baubeschreibungen und Baupläne, wenn sie über die ge-

setzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch

weitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezem-

ber 2000 - V ZR 241/99 - NJW-RR 2001, 953 f. m.w.N.; Urteil vom 14. März

2003 aaO).

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hier festgestellt, daß die Ver-

tragsparteien trotz der Streichung der im Vertragsentwurf vorgesehenen Ver-

weisung auf die Planungsunterlagen zur Konkretisierung des herzustellenden

Gebäudes an ihrem Willen, den Bau dessen ungeachtet nach diesen Plänen

durchzuführen, festgehalten haben und nicht etwa der Verkäuferin insoweit ein

weitgehend freies, nur auf Billigkeit zu überprüfendes Leistungsbestimmungs-

recht einräumen wollten. Dem steht die unter Beweis gestellte Behauptung des

Beklagten, die Parteien hätten in übereinstimmendem Willen einen Vertrag ge-

schlossen, der diese Pläne nicht zum Gegenstand gehabt habe, nicht entge-

gen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht

dies auch unter Würdigung der Aussage des Zeugen P. anders gesehen

hat.

Der Notar ist gehalten, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen;

mindestens hätte im Streitfall der Beklagte die Beteiligten auf sich aufdrängen-

de Bedenken gegen die Wirksamkeit der Urkunde hinweisen und sie entspre-

chend belehren müssen. Daß er dies unterlassen hat, geschah schuldhaft,

wenngleich für die Annahme von Vorsatz im Berufungsurteil, wie der Be-

schwerde ebenso zuzugeben ist, eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

2.

Die Beschwerde beanstandet auch mit Recht, daß die weitere Feststel-

lung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte einer Erinnerung des Klägers

zur Nachbesserung der fehlerhaften Urkunde (hierzu BGH, Urteil vom 17. Ja-

nuar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656; Senatsurteil vom 8. Januar

2004 - III ZR 39/03 - NJW-RR 2004, 706, 708 = MDR 2004, 446) nicht abgehol-

fen, mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 7. Oktober 1998 selbst unter-

breiteten Angebot einer Nachtragsbeurkundung nicht vereinbar ist. Darauf

kommt es indes nicht an. Denn eine derartige Neubeurkundung mußte dem

Kläger jedenfalls noch zumutbar sein, unabhängig davon, ob man sein Verhal-

ten in diesem Zusammenhang an § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO und § 839 Abs. 3

BGB oder an § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB mißt (zu dem Erfordernis der Zumutbar-

keit s. etwa Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003,

1308, 1313 [dort zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels]; insoweit in

BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt). Dies zu beurteilen, ist im wesentlichen Auf-

gabe des Tatrichters. Insofern hat das Berufungsgericht aber - im Zusammen-

hang mit der Frage, ob ein Ersatzanspruch des Klägers gegen Rechtsanwalt

Hellinger besteht - in rechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise eine

Reihe von Umständen angeführt, insbesondere die selbst bei Wirksamkeit des

Kaufvertrags unberechtigte Zwangsvollstreckung der Verkäuferin und deren

zwischenzeitliche Vermögensverschlechterung, die es auf seiten des Klägers

nachvollziehbar erscheinen lassen, eine Neubeurkundung abzulehnen. Darauf,

inwieweit der Beklagte für diese Entwicklung verantwortlich war, kommt es

nicht an.

3.

Unbegründet ist ferner die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das

Berufungsgericht habe dem Kläger dem Grunde nach das positive Interesse

und das negative Interesse nebeneinander zugesprochen. Das Berufungsurteil

beschränkt sich insofern auf die Feststellung, die geltend gemachten Ansprü-

che (unter anderem die Kosten der Beurkundung) bestünden mit großer Wahr-

scheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Die Schadensberechnung im einzelnen ist

damit ohne Bindung des Gerichts der späteren Entscheidung zur Höhe vorbe-

halten.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke