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BGH Beschluss vom 13.01.2004 – XI ZR 105/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 105/03

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 13. Januar 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senats-

beschluß vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Ent-

scheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,

WM 2003, 61, 64) und vom 16. September 2003

(XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2185 f.) habe der Se-

nat die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend

gemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ohne

auf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt,

trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entschei-

dungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß für

die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick

auf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kein

Anlaß bestand. Wie der Senat nämlich in den beiden

zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das

Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des Widerrufs

ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht. Zu den

Rechtsfolgen des Widerrufs aber gehört auch die Ver-

zinsungspflicht.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen