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BGH Beschluß vom 15.01.2004 – IX ZB 96/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
InsVV § 2 Abs. 2
a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren
bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf
500,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:16)(cid:26)(cid:25)
b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neu-
regelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.
c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung
festzulegen haben.
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 15. Januar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 26. März 2003 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.142,45
(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:30)(cid:27) (cid:31)(cid:11)(cid:27)!(cid:25)
Gründe:
I.
Der Schuldner betrieb bis 1995 ein Stahl- und Metallbauunternehmen
und ist seit Aufgabe dieser Tätigkeit als angestellter Stahl- und Metallbauer
beschäftigt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. März 2002 das Insol-
venzverfahren über sein Vermögen eröffnet und den weiteren Beteiligten zum
Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner bis zur
Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden, da er über keinerlei ver-
wertbares Vermögen verfügt. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen von
(cid:25)(cid:26)"#(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:9)’(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)((cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14),+.-(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:7)(cid:30)(cid:27)!/0(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)213(cid:3)!(cid:12)(cid:2)(cid:27)(cid:6)(cid:27)&-(cid:15)(cid:1)(cid:26)(cid:20))(cid:14)(cid:15)4(cid:11)5(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:5)&(cid:27)&(cid:1)6(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)7(cid:18)8(cid:1)(cid:15)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:14)
672.888,17
bestehender Unterhaltsverpflichtungen pfändbares Einkommen nicht vorhan-
den.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung von
2.350,00
steuer (404,20
(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:4)9(cid:30)(cid:9)(cid:28)(cid:27)3"((cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14);:=<(cid:11)>@?BADC(cid:4)E
(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)HGI+.(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:30)(cid:27)(cid:6)(cid:31)
9(cid:17)(cid:1)(cid:15)(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:27)J(cid:3)J(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:30)(cid:27)
und dabei geltend gemacht, daß der in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene Min-
(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:9)(cid:21)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:2)(cid:27)&(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:14)K1L(cid:1)(cid:15)(cid:7)(cid:4)(cid:3)!9(cid:17)(cid:1)(cid:26)(cid:20)
(cid:27)M(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:12)N(cid:5)O(cid:18)8(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)
destbetrag von 500,00
bei weitem nicht kostendeckend sei. Ferner belegten statistische Auswertun-
gen des Kanzleibetriebs, daß sich seit Einführung der Möglichkeit einer Stun-
dung der Verfahrenskosten die Zahl der bearbeiteten Verfahren im Jahre 2002
im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum durch "Stundungsverfah-
ren" mehr als verdoppelt habe und erhebliche Verluste erwirtschaftet worden
seien.
Das Amtsgericht hat die Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV auf
(cid:31)(cid:30)(cid:12)(cid:2)(cid:31)(cid:30)5(cid:17)(cid:16)(cid:26)/0(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%P"#(cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)Q(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)SRT(cid:1)(cid:4)%(cid:10)(cid:3)O(cid:18)8(cid:1)*(cid:3)(cid:29)(cid:27)&(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:1)(cid:4)(cid:12)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:3)U:(cid:24)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:11)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)+8(cid:27)B>(cid:15)V(cid:15)V(cid:26)A0W(cid:15)W
(cid:5)J(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:16)
500,00
e-
setzt. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt
und bei der Begründung des Rechtsmittels den entstandenen Personal- und
Sachaufwand im einzelnen wie folgt dargetan:
Der zuständige Sachbearbeiter habe u.a. ein Gespräch mit dem Schuld-
ner über dessen wirtschaftliche Situation geführt und dessen Wohnung aufge-
sucht (4,5 Std.), die überreichten Unterlagen gesichtet und ausgewertet
(3,0 Std.), die notwendigen Verzeichnisse und Übersichten erstellt und den
Bericht für den Insolvenzverwalter vorbereitet (2,5 Std.), den Arbeitgeber des
Schuldners angeschrieben und den Rücklauf der angeforderten Unterlagen,
insbesondere der Lohnabrechnungen überwacht (1,0 Std.), diese ausgewertet
F F F
und pfändbare Beträge ermittelt (1,0 Std.), Fragen des Schuldners zum Insol-
venzverfahren besprochen und beantwortet (1,5 Std.), mit einem Gläubiger, der
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch einen Titel erwirkt hatte, und mit
einer Krankenkasse wegen irrtümlich geltend gemachter Masseforderungen
korrespondiert, wofür vom Schuldner ergänzend Informationen und Unterlagen
einzuholen gewesen seien (2,5 Std.). Ferner habe der Sachbearbeiter ein
ausführliches Telefonat mit dem Schuldner wegen der Anmeldung deliktischer
und damit die Restschuldbefreiung ausschließender Forderungen eines Gläu-
bigers führen müssen (0,75 Std.), die Termine und Fristen im laufenden Insol-
venzverfahren überwacht (0,75 Std.), den Verfahrensabschluß nebst Schluß-
rechnung vorbereitet und die Schlußrechnung nebst aller weiterer Belege aus-
gedruckt (1,0 Std.), den Schlußbericht für den Insolvenzverwalter vorbereitet
und die notwendigen Schlußverzeichnisse erstellt sowie die öffentliche Be-
kanntmachung zum Verfahrensabschluß entworfen (1,75 Std.).
Darüber hinaus seien in der Kreditorenabteilung des Insolvenzbüros
mehrere Angestellte ausschließlich damit beschäftigt gewesen, zunächst die
ihnen vom Sachbearbeiter gemeldeten Gläubiger in das Programm ein-
zugeben, die Gläubiger anzuschreiben und zur Forderungsanmeldung aufzu-
fordern, die eingehenden Anmeldungen vorzuprüfen und bei Zweifelsfragen
den Sachbearbeiter und gegebenenfalls den Insolvenzverwalter zu befragen.
Sodann hätten sie die Forderungsanmeldungen in das Programm eingegeben,
die Insolvenztabelle dem Amtsgericht übermittelt, gegebenenfalls den Schrift-
wechsel mit den Gläubigern geführt, etwa wenn Forderungsanmeldungen nicht
nachvollziehbar gewesen oder Originaltitel nicht vorgelegt worden seien, die
Gläubiger bestrittener Forderungen über das Ergebnis des Prüfungstermins
informiert und Nachfragen beantwortet. Im vorliegenden Verfahren sei hierfür
ein Zeitaufwand von 17,5 Stunden entstanden.
Daneben sei mit jedem Insolvenzverfahren das Sekretariat der Insol-
venzabteilung befaßt, wo das Verfahren aktenmäßig geführt und die für die
Korrespondenz mit dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten anfallende
Schreibarbeit erledigt werde. Nach Verfahrensabschluß habe das Sekretariat
Akten und Dateien zu archivieren und Unterlagen herauszugeben. Dafür sei
ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden erforderlich gewesen.
Der in der Telefonzentrale entstandene zeitliche Aufwand für die Entge-
gennahme und Weitervermittlung von Anrufen habe sich auf rund eine Stunde
beschränkt.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters selbst betreffe die Kommunikation
mit dem Sachbearbeiter und der Gläubigerabteilung, die Korrektur der vom
Sachbearbeiter vorgefertigten Berichte sowie die persönliche Wahrnehmung
des Termins zur ersten Gläubigerversammlung, des Forderungsprüfungster-
mins - wobei es typischerweise auch dazu kommen könne, daß ein zweiter
Forderungsprüfungstermin stattfinde - und des Schlußtermins. Der sich daraus,
insbesondere für die Wahrnehmung der drei Termine ergebende Zeitaufwand
habe vier Stunden betragen.
Den gesamten Personalaufwand hat der Insolvenzverwalter wie folgt
beziffert:
Sachbearbeiter
20,5 h
à 36,96
= 748,44
Gläubigerabteilung
17,5 h
à 22,83
= 399,53
Sekretariat
5,5 h
à 18,40
= 101,20
Telefonzentrale
1,0 h
à 17,39
= 17,39
Summe:
1.266,56
Den Sachkostenaufwand hat der Insolvenzverwalter für seine Kanzlei
mit 57,92 % des reinen Personalkostenaufwandes angegeben (733,59
(cid:25)YX(cid:26)5(cid:15)(cid:3)
seine persönliche Tätigkeit hat er einen Stundensatz von 150,00
:&ZBA0W
h à
150,00
[ 600,00
rechnet, so daß sich Gesamtkosten von 2.600,15
9(cid:17)(cid:1)
errechneten, die den Betrag der beanspruchten Vergütung von 2.350,00
überträfen.
Insgesamt habe es sich um ein vergleichsweise einfach zu bearbeiten-
des Verfahren gehandelt, bei dem die festgestellten 45 Gläubiger anhand der
vom Schuldner eingereichten Unterlagen problemlos zu ermitteln gewesen sei-
en.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, weil eine Anhe-
bung des nach § 2 Abs. 2 InsVV maßgebenden Regelbetrages bei Unaus-
kömmlichkeit der Vergütung im Einzelfall nicht in Betracht komme. Eine verfas-
sungsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Berufsfreiheit sei erst dann zu
besorgen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren eine auskömmli-
che Vergütung nicht mehr gewährleistet werde. Dafür jedoch sei nichts ersicht-
lich. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Insolvenzver-
walter seinen Vergütungsantrag weiter verfolgt.
F F
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte und auch dar-
über hinaus zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
§ 2 Abs. 2 InsVV, der bei massearmen Insolvenzverfahren für den Re-
gelfall eine Mindestvergütung des Verwalters von nur 500,00
(cid:0)(cid:2)-(cid:4)(cid:3)J(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:4)%(cid:2)(cid:27)!A3(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)B(cid:5)!5(cid:15)(cid:3)
Insolvenzverwalter, die bis zum 31. Dezember 2003 bestellt wurden, noch an-
wendbar. Für später bestellte Insolvenzverwalter wird die Vorschrift den ver-
fassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr gerecht.
1. Gesetzliche Gebührenregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1
GG zu messen, weil die Berufsausübungsfreiheit untrennbar verbunden ist mit
der "Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern" (BVerfGE 54, 251, 271;
88, 145, 159). Eingriffe in die Freiheit der Berufausübung sind nur dann mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru-
hen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 83, 1, 16; 94, 372,
390). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es
die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und
Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE
54, 301, 313; BVerfG NJW-RR 2000, 1241).
2. Durch die Vorschriften zur Insolvenzverwaltervergütung wird in die
Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Der Frage, ob die Tätigkeit des In-
solvenzverwalters vom Gesetzgeber als eigenständiger Beruf ausgestaltet ist
(vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 63 Rn. 4; AG Hamburg ZVI 2003, 238, 242;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. vor § 1 Rn. 40, 44), kommt hierbei
keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Verwalter vom Staat im Rah-
men ihrer beruflichen Betätigung in Anspruch genommen werden und insofern
der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird (vgl. BVerfGE 54, 251,
270 ff).
Gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung sei-
ner Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Norm
ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die dem Verwalter zustehende
Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen
Umfang erreichen muß. Dies ist auch die Vorgabe an den Verordnungsgeber,
die sich nicht nur aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, sondern aus dem
gegebenenfalls mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu erschließenden
Inhalt der gesetzlichen Regelung insgesamt ergibt (vgl. BVerfGE 19, 17, 30;
58, 257, 277; 80, 1, 20 f). Weicht die auf der Grundlage von § 65 InsO erlasse-
ne insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung hiervon ab, ist sie deshalb nicht
nur verfassungswidrig, sondern bereits nicht von der Ermächtigungsgrundlage
gedeckt. Die Gerichte sind an die Vergütungsregelung einer Verordnung dann
nicht mehr gebunden, wenn sie zu unangemessenen Folgen führt (BVerfG ZIP
1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 25).
3. Die in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene, für massearme Verfahren zum
Tragen kommende Mindestgebühr von 500,00
b-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)!+.(cid:7)(cid:15)(cid:16)Q(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)’(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:11)-(cid:11)(cid:18)8(cid:1)(cid:26)(cid:20)
(cid:27)3+.(cid:7)(cid:26)\(cid:4)(cid:16)(cid:15)(cid:1)
lichen, für Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungs-
aufwand derzeit bei weitem nicht mehr auskömmlich zu entgelten und stellt
deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.
a) Der Verordnungsgeber verfolgt bei der weitgehend pauschalierten
Ausgestaltung der Gebührenregelung mit den Zielsetzungen Rechtssicherheit,
Kalkulierbarkeit der Ausgaben, leichtere Handhabbarkeit, Entlastung der Ge-
richte sowie Begrenzung der Staatsausgaben zwar legitime Gemeinwohlzwek-
ke. Die Durchführung von Insolvenzverfahren ohne verwertungsfähige Masse
soll nicht durch zu hohe Vergütungssätze belastet und das Ziel einer Rest-
schuldbefreiung nicht gefährdet werden (vgl. hierzu die amtliche Begründung
zur InsVV unter A Nr. 4 und zu § 13 und § 14, abgedruckt bei Haarmeyer/
Wutzke/Förster, aaO vor § 1 InsVV nach Rn. 79 und Einzelbegründung beim
anschließenden Textabdruck). Dieses Anliegen ist aus sozialstaatlichen Erwä-
gungen berechtigt (Art. 20 Abs. 1 GG). Bei einer Abwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe er-
weist sich die Regelung jedoch nunmehr als unverhältnismäßig, weil sie die
betroffenen Insolvenzverwalter übermäßig belastet.
Insolvenzverwalter nehmen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben
wahr, die einen erheblichen zeitlichen Einsatz verlangen und mit nicht unbe-
trächtlichen Haftungsrisiken verbunden sind. Die hierfür vom Staat bestellten,
in der Regel freiberuflich tätigen Personen sollen nach dem gesetzlich gere-
gelten Anforderungsprofil durch besondere Geschäftskunde qualifiziert sein
(vgl. § 56 Abs. 1 InsO) und sind darauf angewiesen, eine auch ihre persönli-
chen Bedürfnisse deckende Vergütung zu erhalten (vgl. BGHZ 116, 233, 238).
Wenn der Staat für Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse
liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, dann erweist es sich
- unabhängig davon, ob die Aufgabenerfüllung freiwillig oder gezwungenerma-
ßen erfolgt - als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerecht-
fertigte Einschränkung der freien Berufsausübung, den derart Belasteten eine
angemessene Entschädigung vorzuenthalten (BVerfGE 54, 251, 271). Dement-
sprechend ist eine Mindestvergütung für masselose Verfahren, die dazu führt,
daß ein insgesamt auskömmliches Vergütungsaufkommen des Verwalters bei
weitem nicht mehr gewährt wird, unverhältnismäßig.
b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es allerdings nicht,
die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in jedem konkreten Einzelfall kosten-
deckend und angemessen zu vergüten. Bei der verfassungsrechtlichen Be-
wertung der für Insolvenzverwalter geltenden Vergütungsregelung ist im
Grundsatz auch die Möglichkeit einer Querfinanzierung zu berücksichtigen,
weil die gesetzlich vorgesehene Berechnung nach der Insolvenzmasse (§ 63
Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV) keine exakt nach dem konkreten Tätig-
keitsaufwand berechnete Vergütung gewährleistet, sondern systembedingt auf
einen gewissen Gesamtausgleich gerichtet ist.
aa) Wertorientierte Gebührenvorschriften wie z.B. die Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte sind ihrem Prinzip nach auf eine gemischte Kalku-
lation angelegt und sehen bei niedrigen Gegenstandswerten häufig eine Ver-
gütung vor, die weder dem Arbeitsaufwand noch den entstehenden allgemei-
nen Geschäftskosten gerecht wird. Das Rechtsanwaltsgebührensystem muß
lediglich gewährleisten, daß der Rechtsanwalt aus seinem Gebührenaufkom-
men insgesamt nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als
auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BVerfGE 83, 1, 14; 85, 337, 349;
BVerfG NJW 2003, 737, 738).
bb) Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält - weiter-
gehend als z.B. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit nur verein-
zelten Rahmengebühren - kein geschlossenes Regelungskonzept, das aus-
schließlich nach Streitwerten und Gebührensätzen bemessene Pauschalver-
gütungen vorsieht. Sie sucht vielmehr einen Mittelweg zwischen geschlosse-
nem und offenem System, in dem in einem ersten Schritt die Regelvergütung
an objektive Kriterien angeknüpft (§§ 1, 2 InsVV) und sodann nach den Beson-
derheiten des Einzelfalls eine Erhöhung gewährt (§ 3 Abs. 1 InsVV) oder ein
Abschlag (§ 3 Abs. 2 InsVV) vorgenommen wird. Die insolvenzrechtliche Ver-
gütungsverordnung bietet deshalb ausreichend Spielraum, im Einzelfall ange-
messene Beträge festzusetzen, wobei Regelvergütung und Abweichungen
hiervon gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen sind (vgl. zur Verord-
nung über die Vergütung des Konkursverwalters BVerfG ZIP 1989, 382, 383).
cc) Es ist rechtlich nicht geboten, für jeden konkreten Einzelfall eine aus-
reichende - sowohl die Geschäftskosten (vgl. § 4 InsVV) als auch einen der
Qualifikation des Verwalters angemessenen Gewinn berücksichtigende - Ver-
gütung zu gewährleisteten (so aber Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO vor § 1
Rn. 47, 49, 50; Haarmeyer in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl.
S. 488 f) und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum
konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Vergütung zu ermöglichen.
Die in § 3 InsVV vorgesehenen Möglichkeiten, von den Regelsätzen des § 2
InsVV abzuweichen, beziehen sich auf besondere tätigkeitsbezogene Umstän-
de des konkreten Verfahrens. Hierdurch kann ein besonderer, zusätzlicher
Aufwand berücksichtigt und ausgeglichen werden. Die Regelung dient nicht
dazu, die zuvor anhand der jeweiligen Insolvenzmasse zu treffende Pauscha-
lierung zu entwerten, die zugunsten des Verwalters bewirkt, daß in masserei-
chen Verfahren eine deutlich höhere Vergütung vorgesehen ist, ohne daß hier
zwangsläufig ein dementsprechender Mehraufwand für den Verwalter zugrunde
liegen muß.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob § 2 Abs. 2 InsVV für das durch-
schnittliche Verfahren ohne nennenswerte Insolvenzmasse eine auskömmliche
Mindestvergütung gewährt, kann der Gesichtspunkt der Querfinanzierung al-
lerdings nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Ver-
hältnis von massereichen zu massearmen Verfahren mit dem Gesetz zur Ände-
rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001
(BGBl I S. 2710), durch das mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 die Vorschrif-
ten zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff InsO eingeführt wur-
den, grundlegend verändert hat.
Durch die Möglichkeit einer Kostenstundung ab 1. Dezember 2001 ist
die Zahl massearmer Insolvenzverfahren stark angestiegen (vgl. AG Hamburg
ZVI 2003, 186, 187; Frind ZInsO 2003, 341; Heyrath ZInsO 2003, 214, 215;
Syrbe ZInsO 2002, 667, 668; Graeber NZI 2003, 328, 329; Blersch ZVI 2003,
193 f). Dies belegt die "INDat-Auswertung" für das erste Quartal 2002 (ZVI
2002, 135 ff), nach der die Eröffnungen von Verbraucherinsolvenzverfahren um
38,8 %, die von Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Per-
sonen um 441 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum angestiegen sind. Ent-
sprechendes läßt sich auch den Angaben des Statistischen Bundesamtes ent-
nehmen. Danach hatten die Insolvenzgerichte im Jahre 2001 noch 49.000 In-
solvenzen, im Jahr 2002 dagegen über 84.000 Insolvenzfälle zu bewältigen,
wovon es sich bei knapp 38.000 Verfahren um Unternehmensinsolvenzen und
bei rund 46.000 um Insolvenzen von Verbrauchern, ehemals Selbständigen
und sonstigen natürlichen Personen handelte (Statistisches Jahrbuch für die
Bundesrepublik Deutschland 2002 S. 136 und 2003 S. 140).
Als Folge dessen stellen die massearmen Verfahren nunmehr die über-
wiegende Zahl der gesamten Verfahren dar (vgl. z.B. Gräber NZI 2003, 328,
329; AG Göttingen ZVI 2003, 243f; AG Hamburg ZVI 2003, 186, 187; vgl. auch
den Aufruf deutscher Insolvenzrichter und -rechtspfleger ZInsO 2002, 949).
Beim Amtsgericht Neuruppin ist die Zusammensetzung der Regelinsolvenz-
verfahren untersucht worden, mit dem Ergebnis, daß 67 % der Verfahren auf-
grund einer Stundung der Verfahrenskosten eröffnet wurden (Syrbe ZInsO
2002, 667, 668). Ähnliche landesweite Zahlen gibt es für Bayern, Mecklenburg-
Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Eine bei den Amtsgerichten Offenbach,
Hanau und Friedberg durchgeführte Erhebung hat zudem ergeben, daß die
hinsichtlich der Vergütung lukrativeren Insolvenzverfahren mit einer Masse
(cid:14)(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:3)](cid:14)(cid:17)-(cid:10)$(cid:13)%^(cid:1)(cid:26)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:1)*(cid:14)^(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:3)_(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:14)‘1a(cid:3)b(cid:12)(cid:30)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:1)c(cid:20)d/e(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3),f8(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)+8(cid:27)(cid:6)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)*%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)
über 30.000,00
ausmachen, so daß bei einer Zahl von insgesamt 120 Verwaltern, die von die-
sen Gerichten eingesetzt werden, jeder Verwalter rechnerisch nur rund alle
zwei Jahre mit der Bearbeitung eines solchen Verfahrens befaßt wird (Mäuse-
zahl ZVI 2003, 49, 51).
Wegen dieser Verschiebung von besser vergüteten Verfahren zu mas-
searmen Verfahren ist für Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nicht gedeckte
Kosten und Gewinnausfälle durch die Übernahme gewinnträchtiger Verfahren
zu kompensieren, nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben (vgl. Graeber
NZI 2003, 328, 329). Auch ist eine an diesem Prinzip ausgerichtete gleichmä-
ßige Verteilung der Verfahren nicht gewährleistet und vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen (vgl. AG Hamburg ZVI 2003, 238, 239 f; AG Husum ZVI 2003, 143,
144).
Demzufolge muß ein wirtschaftlicher Ausgleich im wesentlichen bereits
innerhalb der in massearmen Verfahren anfallenden Vergütungen erreicht wer-
den. Nicht für jedes, wohl aber für den Durchschnitt dieser Verfahren insge-
samt muß eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein. Nur so lässt sich
eine ausreichende Vergütung der Verwalter sicherstellen, die nur oder ganz
überwiegend masselose Kleinverfahren abwickeln und sich darauf spezialisiert
haben (vgl. Hertling INDat Report 04-05/2003, 16; 06/2003, 19; 07/2003, 16).
Diese Verwalter können solche Verfahren zwar infolge ihrer Spezialisierung
besonders kostengünstig abwickeln, sind aber andererseits auch darauf ange-
wiesen, aus diesen Verfahren eine auskömmliche Vergütung zu bekommen.
d) Die Mindestvergütung von 500,00
(cid:9)(cid:28)(cid:27)3(cid:9)(cid:11)-g(cid:14)h(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:15)(cid:22)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:16)]9(cid:17)(cid:1)*+.(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:4)(cid:14)hA(cid:26)(cid:22)(cid:15)(cid:7)(cid:26)\](cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:1)
den entstehenden durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand bei weitem nicht
auskömmlich entgelten kann.
aa) Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung vieler Insolvenz-
gerichte. Diese erkennen den Insolvenzverwaltern bei im einzelnen unter-
schiedlicher Begründung eine höhere Vergütung zu (LG Flensburg ZVI 2003,
237; AG Dresden ZInsO 2003, 605; AG Göttingen ZVI 2003, 243; AG Hamburg
ZVI 2003, 186 und ZVI 2003, 238; AG Husum ZInsO 2002, 1135; AG Lüneburg
ZVI 2003, 92; AG Neubrandenburg NZI 2003, 328; AG Potsdam ZVI 2003,
185).
(cid:20)
Soweit Insolvenzgerichte - wie das Beschwerdegericht im Streitfall - den
Verwaltern nach wie vor nur die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung be-
willigen, wird dies überwiegend mit dem Verweis auf eine umfassend zu be-
rücksichtigende Mischkalkulation oder die vom Verordnungsgeber getroffene
Regelung begründet; die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage der Aus-
kömmlichkeit der Vergütung wird nicht näher erörtert (vgl. LG Bielefeld ZVI
2003, 488; LG Bremen NZI 2002, 672).
bb) Die Rechtsprechung der Insolvenzgerichte, die den Verwaltern hö-
here Vergütungssätze zubilligt, verweist auf Befragungen von Insolvenzver-
waltern.
Vom Amtsgericht Neuruppin sind 17 Verwalter über den tatsächlichen
Zeitaufwand für ein Stundungsverfahren mit ca. 20 Gläubigern (insgesamt 126
IN-Verfahren) befragt worden. Als Ergebnis wurde eine durchschnittliche Bear-
beitungsdauer von 44 Stunden und ein tatsächlicher Kostenaufwand von
2.389,09
ZInsO 2002, 667, 668). Eine
(cid:1)kjl(cid:1)*(cid:3) (cid:5)J(cid:7)(cid:4)%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)’9(cid:30)(cid:1)(cid:4)4m(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:27)3(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)’:!nBo(cid:30)(cid:3)!9(cid:17)(cid:1)
vergleichbare Befragung von 20 Verwaltern/Treuhändern im Amtsgerichtsbe-
zirk Braunschweig hat eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
43 Stunden und einen Kostenaufwand von 2.006,81
(cid:1)(cid:4)(cid:3)J(cid:16)(cid:15)(cid:1)*9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)Q:_pY(cid:1)(cid:30)o(cid:30)(cid:3)J(cid:7)(cid:30)(cid:27)M%rqIs0(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:13)t
2003, 214, 215: 153 IN-Verfahren, 100 IK-Verfahren). Das Amtsgericht Dres-
den hat ebenfalls eine Umfrage bei einer nicht genannten Zahl dort tätiger
Verwalterkanzleien durchgeführt. Es ergab sich "bei teilweise allerdings erheb-
lichen Streubreiten" ein durchschnittlicher Zeitaufwand des Verwalters von
9,5 Stunden und einer Fachkraft von "etwa" 25 Stunden (ZInsO 2003, 605,
606).
i
Das Amtsgericht Hamburg hat bei einer Umfrage zu den durchschnittli-
chen Kosten der im Jahr 2002 bearbeiteten masselosen Verfahren einen Ko-
stenaufwand für Regelinsolvenzen (IN-Verfahren) von 1.403,49
(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)ujl(cid:1)(cid:4)(cid:3)!9(cid:15)(cid:3)J(cid:7)
cherinsolvenzen (IK-Verfahren) von 1.023,75
(cid:20)D(cid:14)(cid:10)4(cid:2)/d(cid:25)a"((cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14)v(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)w-(cid:4)%(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:1)xG
u-
m-
satzsteuer bei einer Spanne von 1.333,33 bis 3.000,00
:=szyY{(cid:8)jl(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)*%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)
9(cid:2)(cid:31)|(cid:18)(cid:21)(cid:25)
569,25 bis 2.500,00
telt und daraus unter Abzug der ge-
:=s~}(cid:4)(cid:127)(cid:15)jl(cid:1)*(cid:3) (cid:5)J(cid:7)(cid:4)%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)
(cid:1)(cid:4)(cid:3)!+P(cid:20)
sondert festzusetzenden Auslagenerstattung eine Pauschalvergütung von
:(cid:128)s~y
9(cid:13)(cid:31)|(cid:18)(cid:21)(cid:25)lV(cid:10)W(cid:15)W(cid:26)A0W(cid:15)W
:=sz}
(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:1)@(cid:27) (cid:31)(cid:11)(cid:27)(cid:129):(cid:6)"(f
p(cid:130)(cid:7)(cid:4)+(cid:21)9(cid:10)(cid:12)(cid:15)(cid:3)J(cid:16)6q(cid:26)j8sYChW(cid:15)W(cid:15)(cid:131)cAICh(cid:131)(cid:15)V(cid:26)A
1.200,00
242; Frind ZInsO 2003, 639, 642f). Befragt wurden 37 Verwalter/Treuhänder,
von denen sich 26 (ca. 70 %) an der Umfrage beteiligt haben. Daß die Kosten
pro Verfahren unter denen liegen, die in anderen Amtsgerichtsbezirken ermit-
telt wurden, führt das Gericht auf die in Hamburg im Jahre 2002 begonnene
"Pool-Bildung" zurück, bei der sich jeweils fünf bis sechs Verwalter zur Ab-
wicklung von massearmen Verfahren zusammengeschlossen und einen vom
Gericht einzusetzenden Verwalter oder Treuhänder benannt haben. Durch
Synergieeffekte und kostengünstige ausgelagerte Büroräume (keine "Adres-
senlagen") habe der Zeit- und Personalaufwand verringert werden können.
Diese Verfahrensweise betone das Bemühen von Seiten der Verwalter und des
Gerichts, die Verfahren kostengünstig abzuwickeln (Frind aaO.).
Diese Erhebungen sind zwar nur eingeschränkt aussagekräftig, zumal
sie ausschließlich auf den Angaben der in eigenen Interessen betroffenen In-
solvenzverwalter beruhen. Gleichwohl vermögen sie in ihrer Gesamtschau ei-
nen plausiblen und ausreichenden Eindruck von der erheblichen Differenz zwi-
schen dem Tätigkeitsaufwand und der Vergütung von Insolvenzverwaltern bei
massearmen Verfahren zu vermitteln. Die dabei festgestellten Kosten, die den
Verwaltern bei der Verfahrensbearbeitung entstehen, liegen so deutlich über
F F (cid:27) F F
dem als Mindestbetrag festgesetzten Vergütungsbetrag, daß dieser selbst bei
beträchtlichen Abschlägen immer noch deutlich überschritten wird.
cc) Das Ergebnis dieser Praxisbefragungen ist hinreichend nachvoll-
ziehbar; denn die bei der Abwicklung von Kleinverfahren im Laufe der Zeit ge-
wonnenen Erfahrungswerte zeigen, daß die durchschnittlich erforderliche Be-
arbeitung dieser Verfahren mit der geregelten Mindestvergütung bei weitem
nicht finanziert werden kann.
(1) Bei der Bemessung des erforderlichen Aufwandes ist eine möglichst
kostengünstige Verfahrensweise unter Ausnutzung effizienter und rationaler
Büroabläufe zugrunde zu legen. Soweit einzelne Insolvenzverwalter eine auf
die Verwaltung großer Unternehmensinsolvenzen ausgerichtete Kanzleistruktur
haben, können damit verbundene Mehraufwendungen keine Berücksichtigung
finden, weil sie für die Erledigung masseloser Kleinverfahren nicht notwendig
sind. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsteilung zwischen dem Insolvenzver-
walter und seinen Hilfskräften. Demgemäß ist auch die Darstellung des Insol-
venzverwalters im Streitfall nur eingeschränkt aussagekräftig. Jedenfalls um-
faßt die Tätigkeit des Verwalters in masselosen Verfahren aber ein Gespräch
mit dem Schuldner sowie die Sichtung und Auswertung der übergebenen Un-
terlagen, die Vorbereitung und Durchführung von Berichts- und Prüfungstermi-
nen nebst Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse und Berichte, den
Schriftverkehr mit Gläubigern und die Überprüfung der Forderungsanmeldun-
gen.
(2) Bei der Kalkulation einer im Durchschnittsfall angemessenen Vergü-
tung bieten die Stundensätze, die in der zum 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl I S. 2804)
festgesetzt sind, einen tragfähigen Anhaltspunkt. Auf der Grundlage der Re-
gelung, die § 19 Abs. 1 ZwVwV für den Fall einer nach Zeitaufwand zu bemes-
senden Vergütung trifft, kann als Anhaltspunkt für den Mindeststundensatz ei-
nes qualifizierten Mitarbeiters ein Betrag von 35,00
(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)(cid:132)(cid:5)b5(cid:15)(cid:3)#(cid:133)7(cid:134)(cid:30)(cid:27)!(cid:20)(cid:23)(cid:16)(cid:4)4m(cid:1)(cid:26)(cid:20)
(cid:27)(cid:29)(cid:1)*(cid:14)hAU(cid:22)(cid:26)(cid:20)(cid:23)(cid:1)
der Insolvenzverwalter persönlich übernehmen muß, ein Betrag von 95,00
angesetzt werden. Der Mindestsatz von 35,00
19 Abs. 1
(cid:9)(cid:11)-c/d/Q(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)+.(cid:134)(cid:26)\
ZwVwV dann zugrunde gelegt werden, wenn die Zwangsverwaltungstätigkeit
überwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von Mitar-
beitern und Hilfskräften erledigt werden können. Der Höchstsatz dagegen soll
gelten, wenn überwiegend die Tätigkeit des hochqualifizierten Verwalters oder
gleich qualifizierter Mitarbeiter erforderlich wird (Begründung zum Entwurf der
Zwangsverwalterverordnung unter B zu § 19).
(3) Nach den von den Insolvenzgerichten getroffenen Feststellungen
werden etwa zwei Drittel der Tätigkeit von einem Mitarbeiter, ein Drittel vom
Verwalter bewältigt. Danach würde die Mindestvergütung von 500,00
(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:22)(cid:15)(cid:1)
für einen Zeitaufwand von neun Stunden ausreichen. Die bei der Abwicklung
masseloser Insolvenzen gewonnenen Erfahrungswerte zeigen jedoch, daß in
dieser Zeit die vom Verwalter geforderte Tätigkeit auch bei Ausnutzung aller
Einsparungsmöglichkeiten und bei Optimierung der Büroabläufe nicht annä-
hernd zu leisten ist.
Selbst die auf diese Verfahren spezialisierten Kanzleien mit einer darauf
besonders ausgerichteten Büroorganisation können eine durchschnittliche Ko-
stendeckung nicht erreichen (vgl. Hertling INDat Report 04-05/2003, 16;
07/2003, 16; Mäusezahl ZVI 2003, 49, 51). Die vorliegenden Erhebungen und
(cid:135)
Ermittlungen der Insolvenzgerichte deuten vielmehr darauf hin, daß ein Auf-
wand von mindestens 20 Stunden erforderlich ist, um ein durchschnittliches
massearmes Verfahren abzuwickeln. Ob und inwieweit es davon abweichende
Ausnahmefälle gibt (vgl. dazu Hertling INDat-Report 06/2003, 19), ist nicht ent-
scheidend; denn es ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl.
BVerfGE 101, 331, 354). Jedenfalls für die Gesamtheit der hauptsächlich mit
der Bearbeitung massearmer Verfahren befaßten Verwalter ist mit der in der
Verordnung vorgesehenen Vergütung nicht einmal eine annähernde Kosten-
deckung zu erreichen.
(4) Die Unangemessenheit des vorgesehenen Mindestbetrages wird
auch deutlich bei einem Vergleich mit der Vergütung, die ein Verwalter bei ei-
nem Insolvenzverfahren mit einer - ohne entsprechende Stundungsmöglichkeit
zur Kostendeckung im allgemeinen für erforderlich angesehenen und als Ko-
stenvorschuß geforderten - Masse von 3.000,00
9(cid:17)(cid:1)(cid:10)(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:13)(cid:136)(cid:15)(cid:3)!(cid:12)(cid:17)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)*(cid:14)(cid:137)4m(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:10)(cid:14)h(cid:138)(cid:21)p((cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
gebührt ihm gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV eine Vergütung von 1.200,00
A(cid:4)-
h-
ne daß greifbare Anhaltspunkte für einen gegenüber masselosen Verfahren
höheren Bearbeitungsaufwand ersichtlich wären.
4. § 2 Abs. 2 InsVV ist allerdings nicht als von Anfang an verfassungs-
widrig anzusehen, weil dem Verordnungsgeber ein Prognosespielraum bei der
Bemessung eines angemessenen und geeigneten Mindestvergütungssatzes
zustand und für eine von Anfang an offensichtlich untragbare Fehleinschätzung
Hinreichendes nicht ersichtlich ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der
Gesetzgeber einen vom Gericht nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungs-
spielraum, wenn komplexe, in der Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegen-
stand der Gesetzgebung sind. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Re-
de stehen, ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu
sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen
(BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f). Ein Gesetz kann nicht allein deshalb als
verfassungswidrig angesehen werden, weil es auf einer Prognose über den
Verlauf einer späteren tatsächlichen Entwicklung beruht, die sich nachträglich
als falsch herausstellt (BVerfGE 25, 1, 13; 30, 250, 263).
Ein Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungs-
gericht auch für den Erlaß gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für
Rechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f) oder Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331,
350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) anerkannt hat, ist dem Verord-
nungsgeber bei der Regelung der Mindestvergütung von Insolvenzverwaltern
ebenfalls zuzubilligen. Daß es sich hierbei nicht um ein Gesetzgebungsverfah-
ren, sondern um Rechtssetzung der Exekutive handelt, steht dem nicht entge-
gen. Trotz der abweichenden Anforderungen an das Verfahren der Normset-
zung ergeben sich daraus für die Einschätzungsprärogative des Normgebers
keine wesentlichen Unterschiede.
Mit Einführung der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Entschuldung
natürlicher Personen sind Verfahrensabläufe geschaffen worden, die in dem
bis dahin geltenden Recht keine Entsprechung finden. Auch wenn die Anforde-
rungen an den Insolvenzverwalter im wesentlichen abstrakt gesetzlich vorge-
geben waren, erforderte die Festlegung einer angemessenen und vertretbaren
Vergütungsbemessung durch den Verordnungsgeber eine Einschätzung der
zukünftigen Entwicklung des sich aus diesen Vorgaben in der Praxis entwik-
kelnden Umfangs und der Qualität der geforderten Tätigkeit. Dafür lagen ver-
gleichbare Erkenntnisse nicht vor. Dies zeigt sich auch daran, daß die Insol-
venzverwalter in der späteren Entwicklung unterschiedlich auf die sich stellen-
den neuen Anforderungen an Verfahrensorganisation und Büroabläufe reagiert
haben und die Angaben aus dem Kreis der Verwalter über den erforderlichen
Bearbeitungsaufwand und die entstehenden Kosten stark voneinander abwei-
chen (vgl. Frind ZInsO 2003, 639, 643; Hertling INDat Report 04-05/2003, 16;
07/2003, 16).
b) Da dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich
der Bemessung der Mindestvergütung zustand, unterliegen die Regelungen
zunächst nur der Kontrolle auf Prognosefehler: Der Beurteilungsspielraum ist
erst dann überschritten, wenn die Erwägungen nicht vertretbar, also so offen-
sichtlich verfehlt sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetz-
geberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 30, 292, 317; 37, 104,
118; 95, 1, 23; BVerfG, NJW-RR 2000, 1241, 1242).
Dafür ist Hinreichendes nicht ersichtlich. Die Bundesrechtsanwaltskam-
mer hat zwar in ihrer Stellungnahme zu § 2 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs
vom 29. Dezember 1997 (ZInsO 1998, 19) angeregt, die Mindestvergütung auf
4.000,00 DM festzusetzen, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters mehr als
bisher eine besondere Spezialisierung voraussetze und erhebliche Vorhalteko-
sten anfielen (ZInsO 1998, 26, 30). Auch läßt sich der amtlichen Begründung
der Verordnung nicht entnehmen, welche Erwägungen der Regelung über die
Mindestvergütung zugrunde lagen und warum der Verordnungsgeber, der bei
der Festsetzung der Regelsätze von der bisherigen Praxis zur Konkursverwal-
tervergütung ausgehen wollte (Amtliche Begründung unter A 4, und zu § 2
Abs. 2 aaO), den Mindestbetrag nur auf 1.000,00 DM festgesetzt hat. Nach der
Rechtsprechung zur Konkursverwaltervergütung war für ein durchschnittliches
Normalverfahren mindestens der vierfache, bei der aufwendigeren Tätigkeit
des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren jedenfalls der fünffache Re-
gelsatz festzusetzen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenz-
verfahren 2. Aufl. § 3 VergVO Rn. 12, 15). Insofern wäre es angesichts des
gemäß § 3 Abs. 2 VergVO geltenden Mindestbetrages von 400,00 DM konse-
quent gewesen, die Mindestvergütung mit einem Betrag von 1.600,00 DM an-
zusetzen (vgl. hierzu LG Flensburg ZVI 2003, 237, 238; Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO § 3 VergVO Rn. 13; dies., InsVV 3. Aufl. § 2 Rn. 39;
Blersch
in:
Breutigam/
Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 2 InsVV Rn. 13). Gleichwohl läßt sich nicht
ersehen, daß die Einschätzung hinsichtlich der Mindestgebühr, die bis dahin in
der Praxis keine nennenswerte Rolle spielte und deren Bedeutung und Trage-
weite sich erst später gezeigt hat, offensichtlich verfehlt war.
5. Der dem Verordnungsgeber zuzubilligende Zeitraum für eine Über-
prüfung und Anpassung ist erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen.
Auf einer Prognoseentscheidung beruhende Normen werden frühestens
verfassungswidrig, wenn die dem Gesetzgeber zustehende Zeit, um Erfahrun-
gen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Norm abzuhelfen,
abgelaufen ist (BVerfGE 83, 1, 22; 101, 331, 351).
Bis Ende des Jahres 2001 waren die Auswirkungen der Regelung zur
Mindestvergütung noch gering. Der Verordnungsgeber konnte zunächst davon
ausgehen, dass auch Verbraucherinsolvenzverfahren nur mit einer die Kosten
deckenden Masse eröffnet würden und der Insolvenzverwalter eine auskömm-
liche Vergütung erhalten werde (vgl. HK/Landfermann, 1. Aufl. vor §§ 304-314
Rn. 11 ff, 18). Demgegenüber war seit Einführung der §§ 4a ff InsO mit erhebli-
chen Auswirkungen auf die Vergütungsregelung zu rechnen, weil ein deutlicher
Anstieg der zu bearbeitenden massearmen Insolvenzverfahren zu erwarten
war. Dem Verordnungsgeber oblag deshalb ab diesem Zeitpunkt eine ver-
stärkte Beobachtungspflicht.
Im Verlaufe des Jahres 2002 sind die Auswirkungen der neuen Bestim-
mungen in ihrer Tragweite nach und nach deutlich geworden, als die ersten
Gerichtsentscheidungen zur Frage der Angemessenheit und Auskömmlichkeit
der Vergütung veröffentlicht wurden (vgl. LG Bremen NZI 2002, 672) und Insol-
venzgerichte begannen, den Insolvenzverwaltern höhere als die vorgesehenen
Vergütungssätze zu gewähren (vgl. AG Husum ZInsO 2002, 1135, 1136). In
der Folgezeit gab es sodann eine Flut derartiger Entscheidungen und zahlrei-
che Veröffentlichungen im Schrifttum, in denen nahezu einhellig festgestellt
wird, daß die Mindestsätze zur Abgeltung des bei solchen Verfahren durch-
schnittlich anfallenden Tätigkeitsaufwandes völlig unzureichend sind (vgl. z.B.
Keller ZVI 2002, 437, 443, Syrbe ZInsO 2002, 667; Kuhmann ZVI 2002, 357;
Frind ZInsO 2003, 341, 345; Haarmeyer ZInsO 2003, 122, 123; Blersch ZVI
2003, 193; Mäusezahl ZVI 2003, 49, 51).
Deshalb bestand jedenfalls seit Mitte des Jahres 2003 für den Verord-
nungsgeber dringende Veranlassung, die Regelung zur Mindestvergütung hin-
sichtlich ihrer Angemessenheit und Auskömmlichkeit zu überprüfen. Der Ge-
setzgeber ist zu einer Überprüfung der Auswirkungen seiner Regelung ver-
pflichtet und hat diese nachzubessern und zu korrigieren, wenn sich eine Fehl-
prognose herausstellt (BVerfGE 16, 147, 187; 56, 54, 78; 65, 1, 55; 73, 118,
181 f). Diese Verpflichtung traf auch den Verordnungsgeber. Er hätte bis Ende
2003 die notwendigen Feststellungen treffen und seine Regelungen anpassen
können und müssen. Dies hat er unterlassen.
6. § 2 Abs. 2 InsVV ist wegen seines insoweit eindeutigen Regelungs-
gehaltes einer verfassungskonformen Anpassung in Form einer Anhebung des
vorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich.
Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine
nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung
zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entste-
hungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen
und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem
verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 83, 201,
214 f; 88, 145, 166).
Eine dementsprechende verfassungskonforme Handhabung ist für die in
Rede stehende Norm jedoch nicht möglich. Nach § 2 Abs. 2 InsVV soll die Ver-
9(cid:17)(cid:1)(cid:30)(cid:27)M(cid:3)J(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:4)(cid:25)((cid:140)(cid:130)(cid:1)*(cid:3)(jl(cid:1)*(cid:3)(cid:8)-*(cid:3)(cid:8)(cid:22)*(cid:14)(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
gütung "in der Regel mindestens 500,00
hat damit zum Ausdruck gebracht, daß dieser Mindestbetrag den Regelfall ei-
nes masselosen Verfahrens vergüten soll, bei dem ansonsten nach der Syste-
matik von § 2 Abs. 1 InsVV eine nach der Masse zu bestimmende Vergütung
nicht gewährt werden könnte. Eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im
Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist ausgeschlossen, weil nach dem
Willen des Verordnungsgebers die neu festgesetzten Regelsätze maßgeblich
sein sollen, ohne daß schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt
(cid:139)
oder Zuschläge gewährt werden (vgl. amtliche Begründung zur InsVV, aaO
unter B zu § 2).
§ 2 Abs. 2 InsVV begrenzt zwar den Regelsatz nach oben hin nicht,
sondern bezeichnet ihn ausdrücklich als Mindestbetrag. Dies läßt indes für ei-
nen regeltypischen Normalfall eines massearmen Verfahrens nur dann einen
Spielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3
Abs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge
rechtfertigt. Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren
läßt sich mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen (a.A. Blersch ZVI
2003, 193, 197 f), weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen Besonderheiten
in Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normfall typischer ver-
gleichbarer Verfahren abheben. Dies trifft nur zu, wenn die individuellen Ver-
hältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als entweder besonders schwierig
oder aufwendig erscheinen lassen, so daß aus diesem Grund ein Mißverhältnis
zur Regelvergütung entstehen würde (vgl. zu § 25 ZwVerwV a.F. BGHZ 152,
18, 27; zu § 4 VergVO BVerfG ZIP 1989, 382, 383).
7. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1
GG kommt nicht in Betracht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf
nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen
bezieht (vgl. BVerfGE 1, 184, 189 ff; 68, 319, 326).
8. Demzufolge ist die Regelung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung über die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter ab 1. Januar
2004 verfassungswidrig. Dies hat zur Folge, daß für Insolvenzverwalter, die ab
diesem Zeitpunkt bestellt werden, die Begrenzung der Mindestvergütung auf
(cid:14)(cid:4)(cid:20)
$(cid:13)%(cid:13)(cid:27)(cid:130)+.(cid:1)*%(cid:15)(cid:3)(cid:130)(cid:16)(cid:26)(cid:20)0/
(cid:27)b(cid:25)3X(cid:26)5(cid:10)(cid:3)(cid:130)(cid:22)(cid:26)(cid:20)(cid:23)(cid:1)’(cid:31)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:20)
(cid:27)!/d(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)K"(9(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:31)(cid:30)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16),(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)U(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)InL(cid:27)b(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:141)(cid:22)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(1
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stellung des Insolvenzverwalters maßgeblich. Dies erfordern Praktikabilität und
Rechtsklarheit.
Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt im Eröffnungsbeschluß
(§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Sein Amt beginnt mit der Annahme (MünchKomm-
InsO/Graeber § 56 Rn. 99 f). Diese hat unverzüglich zu erfolgen. Denn die
Aufnahme der Tätigkeit des Insolvenzverwalters muß sofort beginnen, nämlich
mit der Inbesitznahme und Aufzeichnung der Masse (§ 148 ff InsO). Ist die Be-
stellung noch im Jahr 2003 erfolgt, wird deshalb typischerweise auch die Auf-
nahme der Tätigkeit in diesem Jahr erfolgt sein. Die Mindestvergütung des In-
solvenzverwalters wird einheitlich gewährt und bemißt sich nicht nach einzel-
nen Zeitabschnitten seiner Tätigkeit. Sein Anspruch auf Vergütung entsteht
bereits mit der Arbeitsleistung, nicht erst mit der Festsetzung durch das Gericht
(BGHZ 116, 233, 242). Deshalb ergibt sich seine Vergütung für eine Tätigkeit,
zu der er vor dem Jahr 2004 bestellt wurde, aus der zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden und verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Regelung.
9. Der Verordnungsgeber wird unverzüglich mit Rückwirkung zum
1. Januar 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen haben. Ge-
schieht dies nicht bis spätestens 1. Oktober 2004, werden die Gerichte unter
Berücksichtigung der aus §§ 2, 3 InsVV ersichtlichen Grundstruktur eine an-
gemessene Mindestvergütung festzulegen haben (vgl. BVerfGE 54, 251, 276).
Diese ist nicht nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall, sondern an
dem durchschnittlich erforderlichen Arbeits- und Kostenaufwand in masselosen
Verfahren zu bemessen. Eine Berechnung nach Stundensätzen kommt nicht in
Betracht.
10. Da der Insolvenzverwalter im Streitfall vor dem 1. Januar 2004 zum
Verwalter bestellt wurde, bleibt sein über den gesetzlichen Mindestsatz hi-
nausgehender Vergütungsantrag und damit auch sein Rechtsmittel im Ergebnis
ohne Erfolg.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill