Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 29.07.2004 – 1 BvR 1374/04

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040729.1bvr137404

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1374/04 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. K... ,

- Bevollmächtigter: Professor Dr. Joachim Wieland, Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2004 - 1 T 526/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 13. Mai 2003 - 172 IK 29/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2004 - 172 IK 29/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Der Beschwerdeführer hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu 1 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a 2 Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG 3 ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

1/3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 5

Jaeger Hömig Bryde

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 1374/04

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 1374/04 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20040729_1bvr137404.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040729.1bvr137404

3/3