Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 76/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

gegen

hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des

Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als

unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-

den nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. De-

zember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des

Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie

hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil

Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl.

§ 27 GKG Rn. 13).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak