BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 76/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
gegen
hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des
Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. De-
zember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des
Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie
hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil
Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl.
§ 27 GKG Rn. 13).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak