BGH Beschluß vom 03.03.2005 – IX ZB 33/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
IX ZB 33/04
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 148
Ein Beschluß über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei
einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits stellt in der Regel eine fehlerhafte
Ermessensentscheidung dar, wenn dort schon vorher die Aussetzung der Verhand-
lung bis zur Entscheidung des ersteren Rechtsstreits angeordnet worden ist.
BGH, Beschluß vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04 - OLG Köln
LG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 2004
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird fortgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien waren zusammen mit der Tochter des Beklagten und dama-
ligen Ehefrau des Klägers Eigentümer eines Grundstücks, das nach Scheidung
der Ehe zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert wurde. Der Kläger
verlangt entsprechend seinen zuletzt gestellten Anträgen vom Beklagten die
Freigabe eines hinterlegten Anteils am Zwangsversteigerungserlös in Höhe
von 543.098,21 DM, hilfsweise - als Erstattung vorgenommener Aufwendungen
für das Grundstück
in der Zeit bis Ende 1994 - die Zahlung von
476.259,82 DM. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 30. November
1998 gemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
eines zwischen den Parteien in Hamburg anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
In diesem Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen hat der Be-
klagte des vorliegenden Verfahrens (fortan nur: Beklagter) - nach Änderung
eines zunächst abweichenden Begehrens - vom hiesigen Kläger (im folgenden:
Kläger) verlangt, der Auszahlung von 543.098,21 DM aus dem hinterlegten
Versteigerungserlös zuzustimmen. Der Kläger hat sich demgegenüber auf ein
Zurückbehaltungsrecht berufen, das ihm wegen entstandener Aufwendungen in
Höhe von 48.055,16 DM für das Grundstück in der Zeit zwischen 1995 und
1998 zustehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandes-
gericht hat die Klage im Berufungsrechtszug als unzulässig abgewiesen, weil
die Streitsache im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig sei. Dieses Urteil hat
der Senat im Revisionsverfahren aufgehoben, weil es sich zwar um identische
Streitsachen handele, der im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch
auf Freigabe des Erlöses jedoch erst nach dem Zustimmungsbegehren im dor-
tigen Parallelprozeß rechtshängig geworden sei (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001
- IX ZR 256/99, WM 2001, 1880). Der Kläger hat im weiteren Verlauf des
Rechtsstreits gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Aufwendungen in der Zeit von 1995 bis 2000 in Höhe von 37.394,57 DM sowie
wegen der im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängigen Forderung auf Auf-
wendungsersatz über 476.259,82 DM für den Zeitraum bis Ende 1994 geltend
gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage statt-
gebende Urteil des Landgerichts durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 zu-
rückgewiesen, soweit der Kläger verurteilt wurde, der Auszahlung von
410.757,94 DM zuzustimmen. Es hat dabei offengelassen, inwieweit dem Klä-
ger die im hiesigen Verfahren streitigen Aufwendungsersatzansprüche zuste-
hen, und seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger mit einem Zu-
rückbehaltungsrecht allenfalls Forderungen in Höhe von 132.340,27 DM gel-
tend machen könne. Den über das Teilurteil hinausgehenden Rechtsstreit hat
das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden
Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 27. November 2003
(IX ZR 76/03) zurückgewiesen.
Im hiesigen Verfahren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom
7. Januar 2004 angeordnet, daß es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
nach wie vor vorgreiflichen Parallelverfahrens bei der Aussetzung verbleibt.
Daß der Aufwendungsersatzanspruch dort im Wege des Zurückbehaltungs-
rechtes geltend gemacht werde, ändere an der Vorgreiflichkeit des anderen
Rechtsstreits nichts, weil der Anspruch im vorliegenden Verfahren lediglich
hilfsweise erhoben worden, dort jedoch geeignet sei, den Inhalt des Hauptan-
spruches zu beeinflussen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige
Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der mit dem angefochtenen Beschluß
angeordneten weiteren Verfahrensaussetzung.
1. Die tatrichterliche Entscheidung über eine Aussetzung der Verhand-
lung gemäß § 148 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre
Zweckmäßigkeit, sondern lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzli-
chen Grenzen des Ermessens eingehalten sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO
25. Aufl. § 252 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 26). Das
Oberlandesgericht hat bei seiner Anordnung der fortgesetzten Verfahrensaus-
setzung die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen verkannt und
deshalb ermessensfehlerhaft entschieden.
2. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledi-
gung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung vom Be-
stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Ge-
genstand des anderen Prozesses darstellt. Damit sollen die doppelte Prüfung
derselben Frage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Ent-
scheidungen verhindert und die Prozeßwirtschaftlichkeit gefördert werden, weil
den Parteien und dem Gericht die Mühen und Kosten einer doppelten gerichtli-
chen Prüfung der Tatsachen- und Rechtsgrundlagen erspart werden
(Stein/Jonas/
Roth, ZPO 22. Aufl. § 148 Rn. 3).
a) Die Entschließung über die weitere Verfahrensaussetzung ist ermes-
sensfehlerhaft und für die Parteien nicht hinnehmbar, weil das Oberlandesge-
richt im Parallelprozeß die Verhandlung ebenfalls ausgesetzt hat und somit
auch dort eine Klärung der Rechtsverhältnisse nicht in Aussicht steht. Mit einer
solchen Verfahrensweise wird dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten
nicht hinreichend Rechnung getragen. Ein Beschluß über die Aussetzung der
Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängi-
gen Rechtsstreits, in dem das andere Gericht schon vorher durch nicht ange-
fochtenen Beschluß die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des
ersteren Rechtsstreits angeordnet hat, stellt in der Regel eine unrichtige An-
wendung des von § 148 ZPO eingeräumten Ermessens dar, weil auf diese
Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt ist. Ein solcher Beschluß ist
aufzuheben, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob dem Gericht, das den
ersten Aussetzungsbeschluß erlassen hat, eine Befugnis nach § 148 ZPO zu-
stand (RG v. 1. Februar 1900 - VI B. 11/00, N § 148/2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl.
§ 148 Anm. B III a 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall kein zwin-
gender Grund für eine Aussetzung (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO § 148 Rn. 3)
vorliegt.
b) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht eine Vorgreiflich-
keit bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2001
(aaO) festgestellt, daß der Streitgegenstand des Hauptantrages im vorliegen-
den Rechtsstreit mit dem im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruch auf
Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses rechtlich identisch
und erst später als dieser rechtshängig geworden ist. Wird ein bereits anhän-
giger Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ist das Prozeßhindernis der
Rechtshängigkeit mit der Folge der Klageabweisung durch Prozeßurteil gemäß
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO von Amts wegen (vgl. Zöller/Greger, aaO § 261 Rn. 11)
zu beachten. Diese Entscheidung hängt vom Ausgang des anderen Prozesses
nicht ab, so daß eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht kommt
(vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO § 148 Rn. 25; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl.
bach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 148 Rn. 4).
c) Damit ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - über
den vom Kläger hilfsweise erhobenen Aufwendungsersatzanspruch im vorlie-
genden Rechtsstreit zu entscheiden. Dieser Anspruch ist im Parallelprozeß nur
insofern von Bedeutung, als es um das Bestehen des vom Kläger geltend ge-
machten Zurückbehaltungsrechtes geht. Die Berechtigung der Forderung stellt
sich dort nur als Vorfrage. In solchen Fällen scheidet eine Verfahrensausset-
zung gemäß § 148 ZPO aus (vgl. OLG Celle MDR 1958, 776, 777; Stein/Jonas/
Roth, aaO § 148 Rn. 28; Wieczorek, aaO § 148 Anm. B II a 2). Dies gilt um so
mehr, als im vorliegenden Prozeß über den Anspruch durch eine für die Partei-
en in Rechtskraft erwachsende Entscheidung zu befinden ist.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann