BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IXa ZB 309/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Rechtsbe- schwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor- den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft
Athing
Boetticher
von Lienen
Zoll