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BGH Urteil vom 16.01.2004 – V ZR 166/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Kläge-

rin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheit

und Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamt-

größe von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4

als "vorläufig" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funkti-

onsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten;

nach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 auf

den Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobei

der vorläufige Kaufpreis als "Mindestpreis" vereinbart war. § 20 enthält Be-

stimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags.

Vor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgut-

achten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit

5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin ein-

geholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,-

DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauften

Flurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flä-

chennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sind

bzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte der

Beklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.

Tatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächen-

nutzungs- oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Be-

klagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertrag

vereinbarten Kaufpreises einverstanden.

In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswert

der verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegen-

über der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdem

der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert der

Flurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.

Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam ange-

fochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oder

anzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu und

Glauben.

Die Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckung

aus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung der

Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe der

Urkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandege-

kommen; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habe

auch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnli-

ches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstöße

gegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führten

nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Ände-

rung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckung

der Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe;

diese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zuläs-

sig.

1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß

der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGB

wegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentliche

Haushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß die

von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags

nach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht un-

angemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen für

den Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch der

Klägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufver-

trags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.

a) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Lei-

stung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerf-

lichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch

besondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen

einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Aus-

nutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden

Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR

218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flä-

chen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung.

Sie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverstän-

digengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtliche

Qualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerin

angenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende,

eine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlung

eines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachten

fehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR

240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).

b) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht

berücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als

"vorläufig" und als "Mindestkaufpreis" ergebe, daß die Beklagte nicht auf die

Gutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißver-

hältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genom-

men habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunsten

durchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Be-

klagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurden

vereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechende

Marktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rech-

nung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es auf

der Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl.

Senat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunter-

schiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla-

nungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solche

Möglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.

c) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-

stung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnung

der Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehlen

eines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnli-

chen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklag-

ten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht

gelungen.

d) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrü-

gen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von dem

Landgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Be-

klagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.

3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einen

Aufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Beru-

fungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf ei-

ne fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Se-

nat, BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revi-

sion braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des

Berufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Ge-

schäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen

wären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags

verlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage

ist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das

Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370,

373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit der

verkauften Flächen übernommen.

Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt in

der Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt

verwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß ein

solches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weil

in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grund-

stück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall -

Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache

des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile

zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem

solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74,

370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzen

die Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wird

nach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisi-

onserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde der

Klägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß sie

die Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderen

haben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart,

der sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands be-

zieht.

b) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorg-

lich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.

4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrek-

kung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glau-

ben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.

Zwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrek-

kungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entge-

gengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß der

Rechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Mu-

sielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl.,

§ 767 Rdn. 12 "Rechtsmißbrauch"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wie

vorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben.

Daran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der

Kaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichneten

Zeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeinde

in den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat

- fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sich

die Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitig

zunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der den

Gutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgege-

ben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin be-

einflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be-

klagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat das

Berufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls,

wie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß in-

tellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Verein-

barung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffas-

sung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, ob

die Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird.

Somit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung

anzusehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann