BGH Urteil vom 16.01.2004 – V ZR 166/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Kläge-
rin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheit
und Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamt-
größe von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4
als "vorläufig" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funkti-
onsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten;
nach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 auf
den Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobei
der vorläufige Kaufpreis als "Mindestpreis" vereinbart war. § 20 enthält Be-
stimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags.
Vor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgut-
achten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit
5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin ein-
geholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,-
DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauften
Flurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flä-
chennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sind
bzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte der
Beklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.
Tatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächen-
nutzungs- oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Be-
klagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertrag
vereinbarten Kaufpreises einverstanden.
In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswert
der verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegen-
über der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdem
der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert der
Flurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam ange-
fochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oder
anzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu und
Glauben.
Die Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckung
aus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung der
Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe der
Urkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandege-
kommen; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habe
auch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnli-
ches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstöße
gegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führten
nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Ände-
rung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckung
der Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe;
diese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zuläs-
sig.
1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß
der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGB
wegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentliche
Haushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß die
von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags
nach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht un-
angemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen für
den Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch der
Klägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufver-
trags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.
a) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Lei-
stung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerf-
lichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch
besondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen
einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Aus-
nutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden
Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR
218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flä-
chen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung.
Sie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverstän-
digengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtliche
Qualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerin
angenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende,
eine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlung
eines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachten
fehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR
240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).
b) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht
berücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als
"vorläufig" und als "Mindestkaufpreis" ergebe, daß die Beklagte nicht auf die
Gutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißver-
hältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genom-
men habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunsten
durchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Be-
klagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurden
vereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechende
Marktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rech-
nung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es auf
der Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl.
Senat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunter-
schiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla-
nungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solche
Möglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.
c) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-
stung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnung
der Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehlen
eines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnli-
chen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklag-
ten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht
gelungen.
d) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrü-
gen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von dem
Landgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Be-
klagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.
3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einen
Aufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Beru-
fungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf ei-
ne fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Se-
nat, BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revi-
sion braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des
Berufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen
wären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags
verlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage
ist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das
Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370,
373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit der
verkauften Flächen übernommen.
Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt in
der Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt
verwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß ein
solches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weil
in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grund-
stück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall -
Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache
des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile
zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem
solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74,
370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzen
die Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wird
nach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisi-
onserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde der
Klägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß sie
die Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderen
haben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart,
der sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands be-
zieht.
b) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorg-
lich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrek-
kung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glau-
ben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.
Zwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrek-
kungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entge-
gengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß der
Rechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Mu-
sielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl.,
§ 767 Rdn. 12 "Rechtsmißbrauch"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wie
vorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben.
Daran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der
Kaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichneten
Zeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeinde
in den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat
- fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sich
die Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitig
zunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der den
Gutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgege-
ben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin be-
einflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be-
klagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat das
Berufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls,
wie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß in-
tellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Verein-
barung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffas-
sung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, ob
die Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird.
Somit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung
anzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann