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BGH Urteil vom 17.09.2004 – V ZR 339/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 138 Abs. 1 Ca VZOG § 8

Dresdner Komplettierungskäufe

a) Sog. Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen

werden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534).

b) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG unterliegen weder der Genehmigungspflicht nach § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen Länder noch dem darin enthaltenen Gebot, kommunales Ver- mögen in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat BGHZ 141, 184).

c) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der Preis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden kann (Anschluß an BGHZ 47, 30).

d) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsver- käufen im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landes- recht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landes- rechten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30).

e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat, BGHZ 36, 395, 398).

f) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentlichen Aufga- be, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inha- ber eines dinglichen Nutzungsrechts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober 1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden Vermessung scheiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen Vorausset- zungen dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen.

BGH, Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - OLG Dresden

LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-

rin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 24. Oktober 2003 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Auf Grund eines ihnen am 12. November 1984 verliehenen dinglichen

Nutzungsrechts an dem damals volkseigenen Grundstück L. Straße in

D. errichteten die Beklagten ein Eigenheim. Am 7. März 1990 bean-

tragten sie den Erwerb des Grundstücks. Am 27. August 1996 teilte die Kläge-

rin den Beklagten mit, daß ihr Stadtrat dem Erwerbsantrag der Beklagten ge-

mäß seinem Grundsatzbeschluß vom 17. August 1995 zugestimmt habe. Am

13. September 1996 verkaufte die Klägerin den Beklagten das Grundstück für

4.250 DM. Dieser Vertrag, der auch eine hypothekarisch gesicherte Mehrerlös-

abführungsklausel enthält, wurde am 5. Januar 1998 vollzogen; gleichzeitig

gaben die Beklagten ihr dingliches Nutzungsrecht und ihr Gebäudeeigentum

auf. Mit Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirek-

tion Ch. vom 12. Februar 1998 wurde das Grundstück der Klägerin

zugeordnet. Mit Aufsichtsbescheid vom 19. Juni 2001 beanstandete das Regie-

rungspräsidium D. den Vertrag der Klägerin mit den Beklagten und die

Verträge mit 145 weiteren Erwerbern wegen der zu geringen Kaufpreise und

forderte die Klägerin auf, die Rückabwicklung dieser Verträge zu betreiben.

Auf Grund dieser Aufforderung verlangt die Klägerin im Wege der

Grundbuchberichtigung ihre Wiedereintragung als Eigentümerin, hilfsweise die

Rückauflassung des Grundstücks, beides jeweils Zug um Zug gegen Erstattung

des gezahlten Kaufpreises. Sie hält Verkauf und Auflassung für unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2003 (NJ 2003,

379) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom

24. Oktober 2003 (VIZ 2004, 183) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie

ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche, weil Kaufvertrag

und Auflassung weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten

Sitten verstießen. Eine sächsische Gemeinde bedürfe zwar für eine Veräuße-

rung von Gemeindevermögen der Genehmigung durch die Kommunalauf-

sichtsbehörde. Sie dürfe Kommunalvermögen in der Regel auch nur zum vollen

Wert veräußern. Diese Bestimmungen fänden hier aber keine Anwendung, weil

die Klägerin nach § 8 VZOG verfügungsbefugt gewesen sei. Die Annahme ei-

nes wucherähnlichen Geschäfts scheide aus, weil die Beklagten ersichtlich

nicht eine intellektuelle oder wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin ausge-

nutzt haben könnten. Eine sittenwidrige Verschleuderung von Staatsvermögen

liege unter den hier obwaltenden besonderen Umständen nicht vor. Im übrigen

habe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt, weil sie diese erst fünf Jahre nach

vollständigem Vollzug des Kaufvertrags im Grundbuch geltend gemacht habe.

B.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

stand. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten und die zu seiner Erfül-

lung erklärte Auflassung sind wirksam.

I.

Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Be-

richtigung des Grundbuchs scheitert daran, daß die Auflassung des Grund-

stücks an die Beklagten wirksam und das Grundbuch damit richtig ist.

1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der

Kaufvertrag nichtig ist. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz

oder gegen die guten Sitten, führt das, abgesehen von dem hier nicht ein-

schlägigen Fall des § 138 Abs. 2 BGB, grundsätzlich nur zur Nichtigkeit des

Verpflichtungsgeschäfts, nicht auch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts (für

§ 134 BGB: BGHZ 115, 123, 130; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 1. Aufl.,

§ 134 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 134 Rdn. 13; Staudin-

ger/Sack, BGB, [Bearb. 2003] § 134 Rdn. 116; für § 138 Abs. 1 BGB: Senats-

urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, DtZ 1997, 229; Bamberger/Roth/Wendt-

land, aaO, § 138 Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 138 Rdn. 52; Stau-

dinger/Sack, aaO, § 138 Rdn. 140). Anders liegt es nur, wenn das Verbotsge-

setz gerade auch das Erfüllungsgeschäft verhindern will (BGHZ 11, 59, 61 f.;

47, 364, 369; 115, 123, 130 f.) oder wenn der Verstoß gegen die guten Sitten

auch im Erfüllungsgeschäft selbst liegt (Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Das

ist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayerischen Verfassung (BGHZ 47,

30, 39 – Grundstockvermögen) und gegen den dem § 90 SächsGO funktionell

vergleichbaren Art. 75 BayGO (BayObLGZ 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz

1 und BayObLGZ 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden.

Nach Art. 81 der bayerischen Verfassung darf das Grundstockvermögen des

Staats nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Nach Art. 75 Abs. 1

BayGO darf eine bayerische Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur

Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern (Satz 1); die Veräußerung

solcher Vermögensgegenstände darf in der Regel nur zu deren vollen Wert

erfolgen (Satz 2). § 90 Abs. 1 SächsGO folgt dem im Ausgangspunkt, sieht

aber zusätzlich die Möglichkeit vor, zur Förderung der Bildung privaten Eigen-

tums unter sozialen Gesichtspunkten bei der Veräußerung von Eigentumswoh-

nungen und Grundstücken angemessene Nachlässe zu gewähren. Ob die Aus-

legung des bayerischen Landesrechts auf den Besonderheiten der bayerischen

Verfassungslage beruht oder ob § 90 SächsGO genauso auszulegen ist, kann

hier offen bleiben. § 90 SächsGO wird im vorliegenden Fall bundesrechtlich

durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz überlagert. Die Beklagten konnten

nämlich als Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG von der Klägerin nach § 61

SachenRBerG den Verkauf des Grundstücks verlangen. Damit stand aber fest,

daß es zum Verkauf des Grundstücks an die Beklagten kommen würde; es

konnte nur noch um den anzusetzenden Preis gehen. Ein Verstoß gegen ein

gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten konnte in der vorliegenden

Konstellation nur in den Bedingungen des Verkaufs liegen. Das ist aber eine

Frage, die ausschließlich das Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, betrifft.

Die Auflassung als wertneutrales, hier ohnehin vorzunehmendes Erfüllungsge-

schäft bleibt davon unberührt.

2. Die Auflassung ist auch wirksam. Sie konnte von der Klägerin man-

gels sonst erforderlicher (OLG Dresden OLG-NL 1997, 125, 126) Genehmi-

gung nur auf Grund von § 8 VZOG erklärt werden. Das ist ausweislich des

Kaufvertrags geschehen.

a) Der Anwendbarkeit des § 8 VZOG auf den vorliegenden Fall steht

nicht entgegen, daß der Kaufvertrag und die Auflassung nicht der Durchfüh-

rung von Investitionen dienten (a. A. Kellner, VIZ 2004, 153, 155). Allerdings

hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 1998 (3

C 35.97, VIZ 1999, 534, 535) die Auffassung vertreten, die Verfügungsbefugnis

habe nur den Zweck, daß über Grund und Boden zu Investitionszwecken und

für kommunale Vorhaben sofort habe verfügt werden können. Sie tauge nicht

dazu, Gemeinden eine Befugnis für die Vollendung sämtlicher aus der DDR-

Zeit herrührender Rechtsgeschäfte zuzusprechen. Eine Kommune sei daher

nicht in der Lage gewesen, über ein aus den Beständen des früheren Ministe-

riums für Staatssicherheit der DDR in die Rechtsträgerschaft dieser Kommune

überführtes Eigenheim zugunsten eines Privaten zu verfügen. Diese Entschei-

dung beruht aber nicht auf einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der

Vorschrift, sondern darauf, daß die Kommune in dem entschiedenen Fall ihre

technischen Möglichkeiten mißbraucht hatte.

b) Eine formale Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 VZOG

auf investive und kommunale Vorhaben läßt sich auch nicht auf dessen Wort-

laut stützen, der an den Grundbuchinhalt anknüpft (Senat, BGHZ 132, 245,

251) und keine inhaltlichen Beschränkungen erkennen läßt. Der Wille des Ge-

setzgebers und der Zweck der Vorschrift ergeben nichts anderes. Die Erleich-

terung von Investitionen war zwar ein Motiv des Gesetzgebers für die Einfüh-

rung der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG. Dieses Motiv konnte

aber nach der Konzeption der Vorschrift nicht zu einer inhaltlichen Einschrän-

kung führen. § 8 VZOG sollte Verfügungen über nicht zugeordnete Grundstük-

ke ermöglichen. Diesen Zweck konnte die Vorschrift nur erfüllen, wenn sie al-

lein von formalen Kriterien abhängig war, die keines besonderen Nachweises

gegenüber dem Grundbuchamt bedurften. Hätte der Gesetzgeber die Verfü-

gungsbefugnis hingegen von inhaltlichen Kriterien wie der Begünstigung von

Investitionen oder der Verfolgung kommunaler Zwecke abhängig gemacht, hät-

te es eines Nachweises in der Form des § 29 GBO bedurft, daß diese Voraus-

setzung im konkreten Fall auch vorlag. Diesen grundbuchfähigen Nachweis

hätte der Gesetzgeber nur durch einen entsprechenden Bescheid oder eine

vergleichbare Unterlage einer öffentlichen Stelle ermöglichen können. Ein sol-

ches Instrument hat der Gesetzgeber aber nicht geschaffen, weil er die Verfü-

gungsbefugnis nach § 8 VZOG allein von formalen Kriterien abhängig machen

wollte (BT-Drucks. 12/449 S. 18; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG

Rdn. 2) und auch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht hat. Dieses Ver-

ständnis wird auch durch die spätere Ergänzung von § 8 Abs. 1 VZOG durch

das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S.

1823) bestätigt. Darin hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß die Ver-

fügungsbefugnis unabhängig von dem – ansonsten nachweispflichtigen – tat-

sächlichen Entstehen oder Nichtentstehen von Volkseigentum gegeben sein

sollte (vgl. dazu Senatsurt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362,

363), um die auf ihrer rein formalen Ausgestaltung beruhende Funktionsfähig-

keit der Vorschrift auch insoweit abzusichern. Wollte man die Verfügungsbe-

fugnis des § 8 VZOG auf investiven oder kommunalen Zwecken dienende Ver-

fügungen begrenzen, liefe sie hier leer, weil Verfügungen auf Grund von § 8

VZOG im Grundbuch nicht vollzogen werden könnten.

c) Die Wirksamkeit der Auflassung läßt sich auch nicht mit den von

Frenz (DtZ 1993, 41, 42) erhobenen Bedenken gegen die Gesetzgebungskom-

petenz des Bundes für den Erlaß des § 8 VZOG in Zweifel ziehen. Die Verfü-

gungsbefugnis stellt keine Regelung über die Verwendung des Vermögens von

Ländern und Kommunen dar, zu deren Erlaß der Bund nicht berechtigt wäre.

Sie ist vielmehr eine vom Eigentum an den Vermögenswerten losgelöste bür-

gerlich-rechtliche Handlungsermächtigung. Zu ihrer Einführung und zur Rege-

lung der Modalitäten ihrer Ausübung war der Bund auf Grund seiner Gesetz-

gebungskompetenz für das Bürgerliche Recht befugt (OLG Dresden, Beschl. v.

10. April 2000, 3 W 382/00, juris, insoweit in NotBZ 2000, 197 nicht abge-

druckt; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 44). Das nimmt die

Revision hin.

II.

Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise von der Zulässigkeit des

Antrags ausgegangen. Die Klägerin verlangt hiermit nichts Unmögliches. Zwar

könnte das aufgegebene Gebäudeeigentum der Beklagten im Rahmen der mit

dem Hilfsantrag verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht wieder-

hergestellt werden. Dieser Umstand stellt aber die Möglichkeit einer Rückauf-

lassung des Grundstücks an die Klägerin und damit die Zulässigkeit ihres Hilfs-

antrags nicht in Frage. Er führte nur zu der inhaltlichen und damit bei der Be-

gründetheit der Klage zu prüfenden Frage, ob die Klägerin Rückauflassung

Zug um Zug nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnte oder

ob und in welcher Weise der Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf eine über

den gezahlten Kaufpreis hinausgehende ungerechtfertigte Bereicherung der

Klägerin zu erweitern wäre.

2. Der Kaufvertrag der Parteien verstößt nicht gegen ein gesetzliches

Verbot und ist deshalb auch nicht gemäß § 134 BGB (in Verbindung mit § 120

Abs. 1 SächsGO) nichtig.

a) Dem Kaufvertrag der Parteien fehlte nicht eine erforderliche Geneh-

migung nach sächsischem Kommunalverfassungsrecht.

aa) Nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO bedarf die Veräußerung eines

Gemeindegrundstücks durch eine sächsische Kommune der Genehmigung

durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Mit der Erteilung einer solchen bislang

nicht beantragten Genehmigung ist hier nicht zu rechnen, weil das zuständige

Regierungspräsidium Dresden die Klägerin mit seiner bestandskräftig gewor-

denen Beanstandung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags aufgefordert

hat. Wäre die Vorschrift auf den Kaufvertrag der Parteien anzuwenden, wäre er

nach bestandskräftig versagter Genehmigung gemäß § 120 Abs. 1 SächsGO

nichtig. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Vertrag hat das

Berufungsgericht aber mit zutreffenden Erwägungen verneint.

bb) Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit den Beklagten vor der Zuord-

nung des Grundstücks auf sie auf Grund ihrer gesetzlichen Verfügungsbefug-

nis nach § 8 VZOG geschlossen. Verfügungen über nicht zugeordnete

Grundstücke auf Grund von § 8 VZOG unterliegen nicht den Vorschriften in

Bezug auf Verfügungen über das eigene Vermögen der verfügungsbefugten

Stelle. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Verfügung, wie hier, ein

Grundstück ist, das kraft gesetzlicher Zuweisung zu deren Vermögen gehört.

Das hat der Senat für einen Vertrag entschieden, der vor dem Inkrafttreten des

Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist (BGHZ 141,

184, 188 f.). Für Verträge, die, wie hier, nach dem 3. Oktober 1990 auf Grund

von § 8 Abs. 1 VZOG abgeschlossen wurden, gilt nichts anderes. Zwar ist das

ehemalige Volkseigentum durch Art. 21, 22 des Einigungsvertrags und die an-

deren Vorschriften des Zuordnungsrechts den Gebietskörperschaften, den an-

deren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Treuhandunter-

nehmen kraft Gesetzes übertragen worden. Dieses Eigentum war aber regel-

mäßig erst nach abgeschlossenem Zuordnungsverfahren tatsächlich verkehrs-

fähig. Das brauchte Zeit. Diese Besonderheit nicht zugeordneter ehemals

volkseigener Grundstücke hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, sie unabhän-

gig von dem Eigentum durch Schaffung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis

bis zum Abschluß des Zuordnungsverfahrens verkehrsfähig zu machen. Es

wäre denkbar gewesen, Verfügungen auf Grund dieser Verfügungsbefugnis

den Vorschriften über die Verwendung eigenen Vermögens zu unterstellen, die

nach der Zuordnung ohnehin anzuwenden waren (OLG Dresden NotBZ 2000,

197; Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 978; ders. Eigentumszuordnung,

Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 82).

Welche das waren, war aber wiederum ohne die Zuordnung nicht festzustellen.

Ohne Kenntnis, wen die Verfügung letztlich materiell betreffen würde, war eine

ihrem Zweck entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verwendung

des eigenen Vermögens auch inhaltlich nicht möglich. Mit einer Anwendung

dieser Vorschriften hätte der Gesetzgeber deshalb § 8 VZOG inhaltlich von der

Zuordnung abhängig gemacht, die die Vorschrift aber gerade überbrücken soll-

te. Das hätte sie entwertet. Deshalb hat der Gesetzgeber von der Anwendung

dieser Vorschriften ganz abgesehen und in § 8 Abs. 1a VZOG ausdrücklich

bestimmt, daß sie keine Anwendung finden sollen. Darauf, wem der betreffen-

de Vermögenswert zugefallen ist, kann es dann aber auch nicht ankommen

(OLG Dresden, NotBZ 2000, 197; OLG-NL 1997, 125, 126). Ob das immer gilt,

wenn eine Verfügung nur auf Grund von § 8 VZOG vollzogen werden kann,

oder nur, wenn sich die verfügungsbefugte Stelle ausdrücklich auf die Verfü-

gungsbefugnis stützt und nicht auf Grund ihres Eigentums tätig wird (so OLG

Dresden OLG-NL 1997, 125, 126), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kläge-

rin hat sich nach Nr. I 1. des Vertrags ausdrücklich nur auf ihre Verfügungsbe-

fugnis nach § 8 VZOG gestützt.

b) Der Kaufvertrag der Parteien verstieß auch nicht gegen kommunal-

verfassungsrechtliche Anforderungen an den anzusetzenden Preis.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGO darf eine sächsische Kommune ein

Gemeindegrundstück in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußern. Ob in

einer solchen Vorschrift ein Verbotsgesetz zu sehen ist, wird unterschiedlich

beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 47, 30, 39 f.) und das Bayerische

Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen ver-

gleichbare Vorschriften des bayerischen Landesrechts als Verbotsgesetz an.

Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den dem § 90 SächsGO

ebenfalls vergleichbaren § 63 BHO, wonach Vermögensgegenstände des Bun-

des zwar auch nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen (Absatz 3 Satz 1),

wegen der Möglichkeit, im Haushaltsplan Ausnahmen vorzusehen (Absatz 3

Satz 2), nicht für ein Verbotsgesetz (VIZ 2004, 23, 25). Diese Frage bedarf hier

keiner Vertiefung. Die Vorschrift ist hier ebenso wie § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO

nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht nach der Zuordnung des Grundstücks

auf sie als Eigentümerin, sondern zuvor auf Grund von § 8 VZOG als verfü-

gungsbefugte Stelle gehandelt hat und § 8 Abs. 1a VZOG auch von der Einhal-

tung dieses Gebots freistellt (vgl. Senat BGHZ 141, 184, 189).

3. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten ist auch nicht nach

§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er nicht gegen die guten Sitten verstößt.

a) Die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts scheidet ersichtlich

aus. Zwar ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen,

daß sie den Beklagten das Grundstück nicht zum halben Bodenwert, sondern

zu einem Preis verkauft hat, der etwa 3,4 % des Bodenwerts entspricht. Die

aus diesem besonders groben Mißverhältnis folgende Vermutung für die erfor-

derliche (vgl. Senatsurteile v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165,

3166 und v. 16. Januar 2004, V ZR 166/03, BGH-Report 2004, 776, 777) ver-

werfliche Gesinnung der Beklagten ist hier aber widerlegt. Die Beklagten ha-

ben sich darauf beschränkt, am 7. März 1990 einen Antrag auf Erwerb des

Grundstücks zu den damals geltenden Baulandpreisen zu stellen und im April

1996 an dessen Erledigung zu erinnern. Die Klägerin, die nicht verpflichtet war,

den Beklagten das Grundstück zu den Baulandpreisen der DDR zu veräußern

(Senatsbeschl. v. 11. November 1993, V ZR 284/92, VIZ 1994, 131; OLG

Naumburg, VIZ 2001, 44, 45), hat den Beklagten den Verkauf zu diesen Bedin-

gungen von sich aus angeboten. Dieses Angebot beruhte auf einem Beschluß

ihres Stadtrats vom 17. August 1995, in dem dieser sich dafür entschieden hat-

te, Erwerbsanträgen nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990, die bis zum

Ablauf des 30. Juni 1990 gestellt worden waren, noch auf der Grundlage der

Baulandpreise der DDR zu entsprechen. Anzeichen für eine intellektuelle oder

wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin oder überlegenes Wissen, das die

Beklagten ausgenutzt haben könnten, bestehen nicht.

b) Die Nichtigkeit des Kaufvertrags hat das Berufungsgericht im Ergeb-

nis zu Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schädigung der Allge-

meinheit angenommen.

aa) Der Senat hat allerdings entschieden, daß ein Vertrag gegen die gu-

ten Sitten verstößt und damit nichtig ist, wenn eine Gemeinde einem Bürger

darin eine Zuwendung macht und beide Vertragsteile wissen und billigen, daß

die Zuwendung von der Gemeinde nur unter grober Verletzung der für die

Haushaltsführung staatlicher Stellen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

gemacht werden kann (BGHZ 36, 395, 398). Dafür genügt es allerdings nicht,

daß die dem Bürger zugedachte Zuwendung unangebracht ist oder zu Kritik

herausfordert. Die Handhabung der Haushaltsvorschriften muß vielmehr in ei-

nem so hohen Maße fehlerhaft sein, daß von einer sparsamen Ausgabe der

öffentlichen Mittel und einer ordnungsgemäßen Verwendung des öffentlichen

Vermögens schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann (Senat aaO). Die-

se Grundsätze können hier nicht unmittelbar angewendet werden. Die Klägerin

handelte nämlich, anders als die Kommune in dem von dem Senat entschiede-

nen Fall, nicht als Eigentümerin. Sie wurde vielmehr auf Grund der gesetzli-

chen Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG tätig und war in dieser Eigenschaft

nach § 8 Abs. 1a VZOG von der Einhaltung der speziellen haushalts- und

kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung eigenen Vermö-

gens befreit.

bb) Der Revision ist aber darin zuzustimmen, daß diese Freistellung von

bestimmten haushaltsrechtlichen Bestimmungen keine Freistellung der nach

§ 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen von der Wahrung öffentlicher Belange,

auch nicht von der Wahrung haushaltsrechtlicher Belange, schlechthin bedeu-

tet (Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 48). Die Verfügungsbe-

fugnis ist den verfügungsbefugten Stellen gerade deshalb übertragen worden,

weil sie als staatliche und kommunale Stellen Gewähr dafür boten, daß zentra-

len staatlichen Anliegen auch ohne besondere gesetzliche Vorgaben Rech-

nung getragen würde. Deshalb dürfen auch die nach § 8 VZOG verfügungsbe-

fugten Stellen keine Verträge schließen, die im Widerspruch zu zentralen

staatlichen Belangen stehen. Einer dieser Belange ist der sich letztlich aus

dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, daß der Staat „nichts ver-

schenken“ darf (BGHZ 47, 30, 39 f.). Dieser Grundsatz findet zwar in den

Haushaltsordnungen von Bund und Ländern und den Kommunalverfassungs-

gesetzen der Länder eine in den Einzelheiten differenzierte Ausprägung. Sein

inhaltlicher Kern gilt aber für Bund, Länder und Kommunen in gleicher Weise

(BGHZ 47, 30, 40). Ihn müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen be-

achten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Er ist des-

halb für nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stellen auch dann verbindlich,

wenn sie auf Grund dieser Verfügungsbefugnis handeln. Ein Verstoß gegen

diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine unentgeltliche

Zuwendung an Private zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichts-

punkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen ei-

ner an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung ge-

rechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 47, 30, 40). Zu einer an diesen

Grundsätzen ausgerichteten Verwaltung gehört auch ein demokratisch legiti-

miertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertre-

tungskörperschaft (vgl. dazu Senat, BGHZ 36, 395, 400).

cc) Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Vertrag der Parteien

wirksam.

(1) Die Klägerin war allerdings, wie ausgeführt, nicht verpflichtet, den

Beklagten das Grundstück zu einem geringeren als dem halben Bodenwert zu

verkaufen. Zu Gunsten der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Kaufpreis

nicht dem halben Bodenwert, sondern nur etwa 3,4 % des Grundstückswerts

entspricht und damit einer unentgeltlichen Zuwendung sehr nahe kommt. Der

Revision ist zuzugeben, daß das Interesse an einer sparsamen Verwendung

öffentlicher Mittel nur zu verwirklichen ist, wenn von den Möglichkeiten der Ver-

äußerung von Staatsvermögen unter Wert unabhängig von den Einzelheiten

der für Bund, Länder und Gemeinden geltenden Vorschriften grundsätzlich nur

zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Einzuräumen ist der Revision schließ-

lich auch, daß dies gewöhnlich besonders dann angezeigt ist, wenn schüt-

zenswerten Belangen des Vertragspartners einer öffentlichen Stelle schon

durch anderweitige gesetzliche Vorschriften Rechnung getragen wird. Das ist

hier der Fall, weil die Klägerin den Beklagten als Nutzern im Sinne von § 9 Sa-

chenRBerG das Grundstück nicht zum vollen Verkehrswert verkaufen konnte,

sondern nach §§ 61, 68 SachenRBerG zum halben Bodenwert verkaufen muß-

te.

(2) Der Abschluß des Kaufvertrags mit den Beklagten zu den am 30. Ju-

ni 1990 geltenden Preisen ist aber durch die Verfolgung einer legitimen öffent-

lichen Aufgabe gerechtfertigt.

(aa) Mit dem Verkauf des Grundstücks an die Beklagten wollte die Klä-

gerin nach Nr. I 2. des Kaufvertrags nicht nur die Erwerbsansprüche der Be-

klagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfüllen. Mit dem weitge-

henden Verzicht auf den halben Bodenwert wollte sie die Bildung privaten Ei-

gentums an Grundstücken fördern. Das ist ein Ziel, das Kommunen im Rahmen

ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung legitimerweise verfol-

gen dürfen. Ein Nachlaß in dem hier zu unterstellenden Ausmaß ist indes mit

dem Ziel der Bildung privaten Eigentums unter normalen Umständen nicht zu

rechtfertigen. Hier lagen aber keine normalen Umstände vor. Mit dem Preis-

nachlaß wollte die Klägerin ausweislich des in dem Kaufvertrag in Bezug ge-

nommenen Beschlusses ihres Stadtrats vom 17. August 1995 der historisch

einmaligen Sondersituation gerecht werden, die durch das Verkaufsgesetz vom

7. März 1990 und seinen Vollzug entstanden war. Dieses Gesetz eröffnete

noch vor den ersten freien Wahlen den Bürgern der ehemaligen DDR erstmals

die Möglichkeit, Grundstückseigentum zu den damals noch geltenden (und ver-

bindlichen) Baulandpreisen zu erwerben und damit privates Eigentum an

Grundstücken zu bilden. Von dieser Möglichkeit machten die Bürger in einem

Umfang Gebrauch, der die für die Erledigung der Kaufgesuche zuständigen

Räte der Kommunen völlig überforderte. Die Folge davon war, daß die einge-

henden Anträge in einem nicht nach sachlichen Kriterien wie dem Zeitpunkt

des Antragseingangs, der Bedürftigkeit des Antragstellers oder anderen sach-

lich nachvollziehbaren Kriterien bearbeitet wurden (VG Dresden SächsVBl

2002, 302, 306) und ein großer Teil der Kaufgesuche bei Freigabe der Preise

zum 1. Juli 1990 ohne erkennbaren sachlichen Grund unerledigt war. Diese

Verletzung der Gleichbehandlung zog zwar keine rechtliche Verpflichtung der

Kommunen zum Ausgleich nach sich (OLG Naumburg VIZ 2004, 44, 45; OVG

Bautzen VIZ 2004, 236, 239). Die Ungleichbehandlung wurde aber als so uner-

träglich empfunden, daß sich die Kommunen in allen neuen Ländern veranlaßt

sahen, die Gleichbehandlung im Nachhinein wieder herzustellen. Sie ent-

schlossen sich deshalb, den betroffenen Bürgern mit Nutzungsrechten die

Grundstücke auch nach der Freigabe der Preise am 1. Juli 1990 und nach dem

Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 weiterhin zu den bei Ablauf

des 30. Juni 1990 geltenden äußerst niedrigen Preisen zu verkaufen. Dafür

sprach allerdings damals auch, daß die Kommunen Grundstücke, an denen die

Kaufbewerber, wie hier, Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte hat-

ten, nicht sinnvoll anderweitig nutzen, sondern auch ohne gesetzlichen Zwang

praktisch nur an die Nutzer verkaufen konnten. Denn die Rechte der Nutzer

blieben unverändert erhalten (Art. 233 § 3 EGBGB) und vermittelten den Kom-

munen auch, von Ausnahmen abgesehen, keinen Anspruch auf Entgelt (Senat-

surt. v. 30. Januar 2004, V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277 f.). Aus diesen

Gründen wurde diese Praxis mit den von den Beklagten zitierten Erlassen und

Hinweisen durch die Innenministerien aller neuen Länder auch in dem Bereich

zugelassen, in dem nach Kommunalverfassungsrecht eine Genehmigungs-

pflicht bestand. In Sachsen geschah dies durch Nr. 5 des Runderlasses des

Sächsischen Staatsministers des Innern vom 6. Februar 1992 (SächsABl. S.

138).

(bb) Bei Verkauf des Grundstücks an die Beklagten am 13. September

1996 hatte sich diese Ausgangslage allerdings wesentlich verändert. Seit dem

Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 war

die Klägerin einerseits nach dessen § 61 gesetzlich verpflichtet, den Beklagten

das Grundstück zu verkaufen, weil diese als Inhaber eines dinglichen Nut-

zungsrechts anspruchsberechtigte Nutzer i. S. d. §§ 9, 7 SachenRBerG waren.

Sie durfte aber andererseits nach § 68 SachenRBerG als Preis den halben Bo-

denwert verlangen, was hier nicht geschehen ist und auch nicht geschehen

sollte. Darin liegt aber keine singuläre Begünstigung speziell der Beklagten.

Die Klägerin folgte hiermit vielmehr der Praxis der anderen Kommunen, die bei

Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes noch nicht alle sog. Kom-

plettierungsverkäufe hatten abschließen können. Sie verkauften Grundstücke

an Nutzer i. S. d. Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auch nach dessen In-

krafttreten noch zu den Preisen vom 30. Juni 1990, wenn ein Vertragsschluß

vor dem 1. Oktober 1994 an einer ausstehenden Vermessung oder einer noch

nicht erfolgten bestandskräftigen Abweisung vermögensrechtlicher Ansprüche

gescheitert war. Diese Praxis wurde den Kommunen durch die Innenministerien

der neuen Länder auch für Grundstücke erlaubt, für deren Veräußerung eine

Genehmigung nach Kommunalverfassungsrecht erforderlich war. So lag es

auch in Sachsen. Nach Nr. VI des Erlasses des Sächsischen Staatsministeri-

ums des Innern vom 17. Januar 1995 in der Fassung des Erlasses vom

28. März 1995 konnten die Kommunen Sachsens zur Förderung der Bildung

privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung

entscheiden, ob unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und des

Rechtsfriedens in der Gemeinde ein den hälftigen Bodenwert nach dem Sa-

chenrechtsbereinigungsgesetz unterschreitender Preisnachlaß bis zur Höhe

der DDR-Baulandpreise gewährt werden solle. Diesen nicht veröffentlichten

Erlaß haben die Parteien zwar nicht vorgelegt. Sein Inhalt folgt aber aus den

von ihnen vorgelegten Urteilen des VG Dresden vom 8. Mai 2002 (12 K

1916/00 unveröff. und 12 K 2709/99, SächsVBl 2002, 302, 306), die in diesem

Punkt auch nicht durch die Urteile des OVG Bautzen vom 27. Januar 2004 (4 B

608/02 unveröff. und 4 B 606/02, VIZ 2004, 236) korrigiert worden sind.

(cc) Mit den Komplettierungsverkäufen konnten allerdings weder die

Kommunen in den neuen Ländern insgesamt noch speziell die Kläger eine voll-

ständige Wiederherstellung der Gleichbehandlung erreichen. Für einen nicht

zu vernachlässigenden Teil der Grundstücks, für die seinerzeit Kaufanträge

gestellt worden waren, waren nämlich vermögensrechtliche Ansprüche ange-

meldet, die sich als begründet erwiesen und dazu führten, daß die Grundstük-

ke an die Antragsteller zurückübertragen wurden und von den damaligen Kauf-

interessenten unter den übrigen Voraussetzungen des § 121 SachenRBerG

zum halben Bodenwert angekauft werden mußten. Lagen diese Voraussetzun-

gen nicht vor, konnte der Antragsteller einen Verkauf auch ganz ablehnen. Es

stellt aber die Legitimität der Bemühung um Herstellung der Gleichbehandlung

nicht in Frage, wenn sie nur im Rahmen der Möglichkeiten gelingt. Diese aus-

zuschöpfen lag für die Kommunen auch besonders nahe. Denn die ehemals

volkseigenen mit Eigenheimen bebauten Grundstücke waren mit dem Wirk-

samwerden des Beitritts nicht, was bei rein fiskalischer Betrachtung nahe gele-

gen hätte, als Finanzvermögen dem Bund, sondern nach Art. 22 Abs. 4 EV als

wohnungswirtschaftliches Vermögen den Kommunen zugefallen (Bundesmini-

sterium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal Nr. 24 v. 19. April 1991 S. 13).

(dd) Allerdings zwingt auch eine historisch einmalige Sondersituation,

was der Revision einzuräumen ist, nicht dazu, Abweichungen von den anson-

sten beim Verkauf kommunalen Vermögens üblichen Grundsätzen zeitlich un-

begrenzt durchzuführen oder zu erlauben. Solche Maßnahmen können auch

dann beendet werden, wenn noch nicht alle Fälle behandelt worden sind. Und

die Beendigung solcher Maßnahmen kann dazu führen, daß danach abge-

schlossene Verträge nicht mehr als durch eine legitime öffentliche Aufgabe

gerechtfertigt angesehen werden können, selbst wenn sie inhaltlich Verträgen

entsprechen, die vor der Beendigung einer solchen Maßnahme zulässig waren.

Bei der Prüfung eines Vertrags im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB setzt das

aber voraus, daß die Maßnahme allgemein als beendet anzusehen ist. Denn

nur dann kann die Einhaltung der üblichen Prinzipien Inhalt eines allgemeinen

Grundprinzips sein, das aus der Gesamtheit der für Bund, Länder und Kommu-

nen geltenden Vorschriften abgeleitet werden kann und das unabhängig von

der Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Einzelfall einzuhalten ist. So liegt es

hier nicht. Die Innenministerien der neuen Länder wurden sich zwar einig dar-

über, daß die Maßnahmen zur Abwicklung des Gesetzes über den Verkauf

volkseigener Gebäude nur noch zeitlich begrenzt zulässig sein sollten. Zu ei-

ner einheitlichen Regelung, die Grundsätze vorprägen könnte, sind sie aber

nicht gelangt. Brandenburg (Rderl. d. Innenministeriums II Nr. 4/1997 v. 18.

Juni 1997, unveröff.), Mecklenburg-Vorpommern (Erl. d. Innenministeriums v.

3. Juli 1997, II 310-172.36-1, ABl. M-V S. 654) und Sachsen-Anhalt (Rderl. d.

Innenministeriums v. 23. Juni 1997, 33.11-10390/01-01, MBl. LSA S. 1195)

haben Verkäufe zu Baulandpreisen nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember

1997, also auch in dem hier streitigen Zeitraum, zugelassen. Thüringen hat mit

Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352) einen Satz 5 in § 67 Abs. 1

ThürKO eingefügt, der eine Unterschreitung des vollen Werts auch zuläßt,

wenn ein Nutzer mit einem dinglichen Nutzungsrecht die Veräußerung auf

Grund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vor dem 30. Juni

1990 beantragt hatte und der Vertrag vor dem 30. September 1994 wegen aus-

stehender Vermessung oder wegen noch nicht bestandskräftig beschiedener

Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht abgeschlossen werden konnte.

Die Vorschrift spricht die Anwendung der Preise vom 30. Juni 1990 nicht aus-

drücklich an, soll aber deren weitere Anwendung ermöglichen (Entwurfsbe-

gründung, LT-Drucks. 2/2099 S. 6). Sie ist zeitlich nicht befristet. Auch in

Sachsen ist eine Befristung nicht vorgenommen worden. Mit seinem Erlaß vom

22. April 1996 (23-0521.1/6) hat das Sächsische Staatsministerium des Innern

die Anwendung der Baulandpreise vielmehr davon abhängig gemacht, daß sie

mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

vereinbar ist und die Kommune eine geordnete Haushaltsführung hat. Damit

läßt sich nicht sagen, daß die Komplettierungsverkäufe bei Abschluß des vor-

liegenden Kaufvertrags abgeschlossen waren.

(ee) Diese Änderung der Erlaßlage hat das Regierungspräsidium Dres-

den indes veranlaßt, die Genehmigung derjenigen restlichen Komplettierungs-

verkäufe der Stadt Dresden zu versagen, die wegen zwischenzeitlich erfolgter

Zuordnung, anders als der vorliegende Fall, der Genehmigungspflicht nach

Kommunalverfassungsrecht unterlagen. Diese Entscheidung hat das OVG

Bautzen im Gegensatz zum VG Dresden (SächsVBl. 2002, 302, 305; Urt. v.

8. Mai 2002, 12 K 1916/00, unveröff.) in seinen rechtskräftigen Urteilen vom

27. Januar 2004 (4 B 606/02, VIZ 2004, 236, 237 ff. i. V. m. Beschl. des

BVerwG v. 5. August 2004, 8 B 37.04, unveröff.; 4 B 608/02, unveröff.) bestä-

tigt. Es hat auch Zweifel angedeutet, ob die früheren Erlasse des Staatsmini-

steriums des Innern von § 90 SächsGO gedeckt waren (VIZ 2004, 236, 239

r. Sp.). Diesen Zweifeln muß nicht nachgegangen werden.

Zum einen hat das OVG Bautzen in seinen Urteilen die Genehmigungs-

fähigkeit solcher Verträge nach sächsischem Landesrecht nicht völlig ausge-

schlossen, sondern nur eine Deckung im Haushalt und eine Einzelfallprüfung

zur Höhe des Nachlasses verlangt. Diese Voraussetzungen liegen bei Kom-

plettierungsverkäufen bis zum 17. Dezember 2003 über Grundstücke, die nach

§ 4 VermG oder wegen Wahl der Entschädigung nicht zu restituieren sind,

schon von Gesetzes wegen vor. Die Erlöse aus solchen Verkäufen sind näm-

lich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 EntschG bis zu diesem Zeitpunkt

ohne Nachschußpflicht (BVerwG VIZ 2002, 626, 627) an den Entschädigungs-

fonds abzuführen und deshalb in dem kommunalen Haushalt durchlaufende

Posten. Auch in anderen Fällen ist die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit

nicht von vornherein ausgeschlossen.

Zum anderen aber ist der Vertrag der Parteien nicht am Maßstab des

§ 90 SächsGO, sondern an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die sich

aus § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen

Länder ableiten lassen. Diese aber gehen weniger weit und verbieten einen

Verkauf zu schenkungsähnlichen Bedingungen, wie ausgeführt, nur, wenn er

unter keinem Gesichtspunkt als durch eine öffentliche Aufgabe einer an rechts-

staatlichen Grundsätzen ausgerichteten Verwaltung gerechtfertigt ist. So liegt

es aber nicht, wenn eine Maßnahme in einem Land nachträglich durch eine

ausdrückliche Gesetzesvorschrift erlaubt, in den anderen Ländern bei im we-

sentlichen gleicher Rechtslage als zulässig angesehen und selbst in dem

Land, das die strengsten Maßstäbe anlegt, nicht ausdrücklich und in jedem Fall

als unzulässig angesehen wird.

(ff) Ob ein Komplettierungsverkauf trotz der Unterschiedlichkeit der ein-

zelnen Maßnahmen zum Abschluß der Komplettierungsverkäufe zu Bauland-

preisen als sittenwidrig anzusehen ist, wenn er auch den großzügigsten Maß-

stäben, nämlich den Maßstäben des § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO, nicht genügt,

kann hier offen bleiben. Die Beklagten erfüllen diese Bedingungen. Sie hatten

ein dingliches Nutzungsrecht (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ThürKO). Sie hatten den

Antrag am 7. März 1990 und damit rechtzeitig gestellt (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2

ThürKO i. V. m. § 4 der ThürVO v. 9. Dezember 1997, GVBl. S. 519). Schließ-

lich durften sie den Vertrag vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereini-

gungsgesetzes am 1. Oktober 1994 nicht (mehr) abschließen, weil zu diesem

Zeitpunkt noch vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück anhängig

waren (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 ThürKO). Daß diese Ansprüche erst nach dem

1. Juli 1990 gestellt wurden, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision ohne

Belang, weil die Anmeldung solcher Ansprüche erst auf Grund der Anmelde-

verordnung vom 11. Juli 1990 möglich wurde.

(3) Gegen die Fortführung der Komplettierungspraxis läßt sich jedenfalls

im vorliegenden Fall auch nicht, wie dies in dem Beanstandungsbescheid des

Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Juni 2001 geschieht, einwenden, daß

die Kommunen bei Komplettierungsverkäufen über

restitutionsbelastete

Grundstücke den Differenzbetrag an den Entschädigungsfonds abführen müß-

ten. Das wäre zwar ein erheblicher Einwand gegen die Fortführung der Kom-

plettierungspraxis, weil den Kommunen dann über den Einnahmeverlust hi-

nausgehende Vermögensschäden entstünden, die mit dem Zweck nicht mehr

gerechtfertigt werden könnten. Eine solche Abführungspflicht bestand im vor-

liegenden Fall aber nicht, weil die Restitution des Grundstücks an die früheren

Eigentümer nach dem Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung

offener Vermögensfragen vom 12. Juni 1996 (W 4-1117 bis 1119/95) daran

scheiterte, daß schon der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zu verneinen war.

Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nachzahlungspflicht der

Kommunen auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1

EntschG abgelehnt (VIZ 2002, 626, 627). Das hat den Bundesgesetzgeber

zwar zu einer Rechtsänderung veranlaßt. Die erweiterte Abführungspflicht

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 EntschG gilt aber nur für Verträge, die

nach dem 17. Dezember 2003 geschlossen werden.

(4) Die Einräumung des Nachlasses ist auch in einem demokratisch legi-

timierten Verfahren zustande gekommen. Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit

der Angelegenheit inhaltlich befaßt und am 17. August 1995 beschlossen, In-

habern von dinglichen Nutzungsrechten den Verkauf zu den Preisen vom 30.

Juni 1990 anzubieten. Dieser Beschluß entsprach auch den damals geltenden

Erlassen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Daß die Klägerin an

ihrer daraufhin eingeleiteten Praxis festhielt, obwohl das Staatsministerium sei-

nen Erlaß geändert hatte, ändert an der demokratischen Legitimation nichts.

Denn der Abschluß solcher Verträge stand auch nach dem Erlaß weiterhin in

den gesetzlichen Grenzen im Ermessen der Klägerin (OVG Bautzen, VIZ 2004,

236, 238). Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit seinem Beschluß vom 27. Au-

gust 1996 dafür entschieden, den Beschluß vom 17. August 1995 auch nach

dem Erlaß umzusetzen.

(5) Schließlich sieht der Vertrag mit einer über § 71 SachenRBerG hi-

nausgehenden Mehrerlösabführungsklausel die bei einer Unterschreitung des

möglichen Preises in der hier gegebenen Größenordnung sachlich gebotene

Vorkehrung gegen eine Bodenspekulation vor. Diese Klausel ist auch dinglich

gesichert.

Damit ist der Kaufvertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam.

4. Angesichts der Wirksamkeit des Kaufvertrags kommt es auf die Fra-

ge, ob die Klägerin einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen die Beklag-

ten trotz § 817 BGB durchsetzen könnte (dazu Senat BGHZ 36, 395, 399) oder

hier wegen der Mitwirkung ihres Stadtrats (dazu Senat BGHZ 36, 395, 400)

daran gehindert wäre, nicht an.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann