BGH Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZR 248/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. für
„Altfälle“ gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB
bestimmt ausdrücklich, daß diese Vorschrift auf Schadensereignisse
nach dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auch
dem Senatsurteil vom 23. April 2002 zugrunde (VI ZR 180/01 – VersR
2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es daher
nicht. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2002
(MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = NZV 2003, 188) ist nicht
Gegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs.
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 42.181,58
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll