Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZR 248/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. für

„Altfälle“ gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB

bestimmt ausdrücklich, daß diese Vorschrift auf Schadensereignisse

nach dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auch

dem Senatsurteil vom 23. April 2002 zugrunde (VI ZR 180/01 – VersR

2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es daher

nicht. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2002

(MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = NZV 2003, 188) ist nicht

Gegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.

Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs.

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 42.181,58

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll