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BGH Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 181/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juni 2005 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Geset-

zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I

2674) führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle,

die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - OLG Köln

LG Köln

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 7. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller

und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus

gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen

und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in

Anspruch.

Am 5. Juni 1993 lief der damals 8-jährige Jens G., der zuvor mit drei an-

deren Kindern in einer breiten Parklücke gestanden hatte, gegen einen mit ei-

ner Geschwindigkeit zwischen 25 und 40 km/h vorbeifahrenden PKW, der bei

der Beklagten haftpflichtversichert war. Jens wurde schwer verletzt und ist seit-

dem zu 100 % behindert. Auf seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts

K. vom 22. November 1995 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte als Ge-

samtschuldnerin mit der Führerin des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem Ge-

schädigten 2/3 aller ihm zukünftig erwachsenden Schäden aus dem Unfall zu

ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger

übergegangen ist. Der Kläger begehrt vollumfänglichen Ersatz der von ihm

übernommenen Kosten für die Heil- und Rehabilitationsbehandlung sowie die

fortdauernde Unterbringung des Geschädigten. Das Landgericht hat die

Beklagte zur Zahlung von 2/3 der geltend gemachten Aufwendungen verurteilt

und dem Feststellungsbegehren mit einer entsprechenden Quote entsprochen.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom

Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in

vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger müsse sich gemäß

§ 254 BGB i.V.m. § 828 Abs. 2 BGB a.F. ein mit 1/3 zu bemessendes Mitver-

schulden des Geschädigten anrechnen lassen. Dessen mangelnde Zurech-

nungsfähigkeit sei weder dargelegt noch bewiesen. Allein die Berufung auf

neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und das Alter des Kindes zum Unfall-

zeitpunkt reiche dafür nicht aus. Die der Neuregelung von § 828 Abs. 2 BGB

zugrunde liegenden Erkenntnisse führten nicht zu einer Änderung der Beweis-

lage für die vor dem Inkrafttreten dieser Norm eingetretenen Schadensfälle.

Soweit der Kläger Ersatz für die zeitlich nach der Entscheidung des Vorprozes-

ses erbrachten Aufwendungen verlange, stehe seiner Mehrforderung die

Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Urteils entgegen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-

gericht ein Mitverschulden des Verletzten bejaht und dieses mit einem Drittel

bemessen hat.

a) Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist,

bestimmt sich die Mitverantwortung des geschädigten Kindes (§ 254 BGB) ge-

mäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach der Vorschrift des § 828 BGB in der vor

Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vor-

schriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674) geltenden Fassung. Nach § 828

Abs. 2 BGB a.F. ist, wer das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet

hat, für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er zum maßgeblichen Zeit-

punkt nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Die Einsichtsfähigkeit wird danach vom Gesetz vermutet. Ihr Fehlen ist eine

Ausnahme, deren Vorliegen der Minderjährige im konkreten Fall darlegen und

beweisen muß (Senatsurteile vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - JZ

1954, 297, 298; vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374; vom

10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467, 468; vom 28. Februar 1984

- VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 -

VersR 1997, 834, 835).

b) An dieser Rechtslage hat sich für die Beurteilung der vor Inkrafttreten

der gesetzlichen Neuregelung erfolgten Schadensfälle nichts geändert. Das

Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften sieht kei-

ne rückwirkende Geltung für „Altfälle“ vor (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17. Juli

2003, mit NZB-Beschluß des Senats vom 20. Januar 2004 - VI ZR 248/03 -, r +

s 2004, 475). Das wird von der Revision auch nicht verkannt. Sie meint jedoch,

die Neufassung der Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB habe nur klarstellende

Funktion. Der Gesetzgeber habe damit lediglich nachvollzogen, daß nach neu-

en wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie

einer Haftung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr kindliche Eigenheiten

entgegenstünden. Deswegen sei bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr von

einer mangelnden Einsichtsfähigkeit auszugehen. Im Streitfall hätte mithin die

Beklagte Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit vortragen

und unter Beweis stellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß der Gesetzgeber mit der Einführung der Ausnahmevor-

schrift des § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen hat, daß Kin-

der bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert

sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erken-

nen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Ver-

kehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend

zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, daß Kinder in

diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Af-

fektreaktionen, mangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendyna-

mischen Verhalten oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage

sind (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16 und 26). Der Gesetzgeber hat damit Ge-

sichtpunkte aufgegriffen, mit denen in den vorangegangenen rechts- und ver-

kehrspolitischen Diskussionen die Forderung begründet wurde, den Beginn der

Deliktsfähigkeit generell, zumindest aber bei sämtlichen Verkehrsunfällen auf

das Alter von zehn Jahren heraufzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 30. Novem-

ber 2004 - VI ZR 335/03 - VersR 2005, 376 f., zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt, und - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 sowie vom 21. Dezember

2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378). Der gesetzlichen Neuregelung kann

jedoch nicht entnommen werden, daß Kindern bis zur Vollendung des zehnten

Lebensjahres bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr regelmäßig die zur

Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828

Abs. 2 BGB a.F. fehlt. Das mag zwar der Fall sein, soweit Kinder dieser Alters-

gruppe etwa im Hinblick auf ihre psychomotorischen Fähigkeiten nicht in der

Lage sind, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Es trifft aber nicht zu, wenn sie-

ben- bis zehnjährige Kinder sich deshalb nicht verkehrsgerecht verhalten, weil

sie nicht in der Lage sind, ihre Impulsivität zu bändigen. Um eine klare Grenzli-

nie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallges-

taltungen einheitlich in der Weise geregelt, daß er die Altersgrenze der Delikts-

fähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell her-

aufgesetzt hat, ohne hierfür jedoch eine Rückwirkung anzuordnen. Für „Altfälle“

bedeutet dies, daß die anerkannten Grundsätze über die Verteilung der Darle-

gungs- und Beweislast auch nach der gesetzlichen Neuregelung unverändert

fortgelten.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Fehlen

der Einsichtsfähigkeit des geschädigten Kindes nicht dargelegt habe, wird von

der Revision nicht angegriffen. Sie wendet sich auch nicht näher gegen die

tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Anschluß an

das Landgericht ein Verschulden des Kindes bejaht und dessen Mitverursa-

chungsanteil mit einem Drittel bewertet hat.

2. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen keinen Erfolg hat, ist

nicht zu prüfen, ob die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zutrifft, der

Mehrforderung des Klägers stehe auch die Rechtskraft des im Vorprozeß er-

gangenen Urteils entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr