BGH Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 46/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 20. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines
Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Ko-
sten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Er-
satz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2002 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Ver-
kehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein
Schmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist
rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbe-
dingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall
abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist
nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut wor-
den. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertenge-
rechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)
(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:2)
(cid:0)
in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Begehren des Klägers sei
auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet. Diesem Anspruch stehe der
Abfindungsvergleich vom 11. Juni 1997 über die damals streitgegenständlichen
materiellen Schadensersatzansprüche nicht entgegen, denn bei Abschluß die-
ses Vergleichs sei es noch nicht möglich gewesen, ein Motorrad behindertenge-
recht umzubauen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit dem Jahr 2001. Grundla-
ge der Leistungspflicht der Beklagten sei das im Vorprozeß ergangene Fest-
stellungsurteil. Die Umbaumöglichkeit sei das Ergebnis einer zwischenzeitlich
eingetretenen technischen Entwicklung. Eine Ersatzpflicht der Beklagten erge-
be sich nicht aus § 249 Satz 2 BGB, denn der beabsichtigte Umbau des Motor-
rades diene weder der Wiederherstellung des bei dem Unfall zerstörten Krades
noch der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Vielmehr seien die
Umbaukosten der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von
§ 843 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Daß es sich nicht um ständig wiederkehrende
Mehraufwendungen handele, stehe dem nicht entgegen, denn in besonders
gelagerten Fällen könne ein Mehrbedarf auch durch einen nach den §§ 249,
251 BGB einmalig zu leistenden Schadensersatzbetrag abzugelten sein. Der
Anspruch des Klägers sei aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits
die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw getragen habe.
Ein zusätzlicher Umbau auch des Motorrades sei nicht erforderlich, weil damit
keine maßgeblichen Vorteile als Fortbewegungsmittel verbunden seien. Des-
halb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger ausgesprochen Freude am
Motorradfahren habe und vor dem Unfall sowohl einen Pkw als auch ein Motor-
rad genutzt habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger mit seinem
Begehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines
Motorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt
vermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht.
Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den
Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge
dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Se-
natsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni
1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 -
VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Es
muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd
und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungsko-
sten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom
19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981
- VI ZR 108/79 aaO). Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in
§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten
im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den
allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise
vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Ko-
sten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät),
Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und
Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 8. Aufl., Rdn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils
m.w.N.).
Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch ein-
malige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein
Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für
die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Vorausset-
zung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen
oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt
sein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO). Im Einzelfall können
auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung an-
gepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO;
OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG
Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraft-
fahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch über-
haupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senats-
urteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).
Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter
dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefaßt sind, können auch
verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehö-
ren, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstat-
tung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992
- VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Ein-
zelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden
Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl.
Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend ge-
machten Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades seien
keine "vermehrten Bedürfnisse" und deshalb nicht ersatzpflichtig, läßt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Mehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu er-
setzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten
geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf
voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei
Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer
Hilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch
durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, daß der Verletzte
unfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen
zu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobi-
litätsbedürfnis des Geschädigten. Dieser Gesichtspunkt kommt im Streitfall
deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger bereits über einen behindertenge-
recht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein
Motorrad zu benutzen, nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil ver-
schaffen würde.
Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben - wie vor dem Unfall -
zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können, beruht nicht auf seinem Be-
dürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität, sondern entspricht
seinem verständlichen und grundsätzlich auch berechtigten Bestreben nach
möglichst weitgehender Wiederherstellung der ursprünglichen Lebensqualität.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Geschädigte im Grundsatz so
zu stellen ist, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der
Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst
gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beein-
trächtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, daß die
materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard
sinkt (OLG Köln, VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843
Rdn. 39). Dieser Gesichtspunkt vermag im Streitfall jedoch keinen Anspruch auf
Ersatz der Kosten auch für den behindertengerechten Umbau des Motorrades
zu begründen, zumal die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträch-
tigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am
Motorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten
Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind.
3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Vortrag des Klägers
dazu, weshalb Motorradfahren für ihn gesundheitsfördernd sei, keinen Anlaß
zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sein Vorbringen erschöpft
sich in allgemeinen Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits
befaßt hat. Dessen Überlegungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht (§ 287
ZPO) nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll