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BGH Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 46/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 20. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines

Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Ko-

sten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Er-

satz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2002 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Ver-

kehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein

Schmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist

rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbe-

dingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall

abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist

nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut wor-

den. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertenge-

rechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)

(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:2)

(cid:0)

in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Begehren des Klägers sei

auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet. Diesem Anspruch stehe der

Abfindungsvergleich vom 11. Juni 1997 über die damals streitgegenständlichen

materiellen Schadensersatzansprüche nicht entgegen, denn bei Abschluß die-

ses Vergleichs sei es noch nicht möglich gewesen, ein Motorrad behindertenge-

recht umzubauen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit dem Jahr 2001. Grundla-

ge der Leistungspflicht der Beklagten sei das im Vorprozeß ergangene Fest-

stellungsurteil. Die Umbaumöglichkeit sei das Ergebnis einer zwischenzeitlich

eingetretenen technischen Entwicklung. Eine Ersatzpflicht der Beklagten erge-

be sich nicht aus § 249 Satz 2 BGB, denn der beabsichtigte Umbau des Motor-

rades diene weder der Wiederherstellung des bei dem Unfall zerstörten Krades

noch der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Vielmehr seien die

Umbaukosten der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von

§ 843 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Daß es sich nicht um ständig wiederkehrende

Mehraufwendungen handele, stehe dem nicht entgegen, denn in besonders

gelagerten Fällen könne ein Mehrbedarf auch durch einen nach den §§ 249,

251 BGB einmalig zu leistenden Schadensersatzbetrag abzugelten sein. Der

Anspruch des Klägers sei aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits

die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Pkw getragen habe.

Ein zusätzlicher Umbau auch des Motorrades sei nicht erforderlich, weil damit

keine maßgeblichen Vorteile als Fortbewegungsmittel verbunden seien. Des-

halb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger ausgesprochen Freude am

Motorradfahren habe und vor dem Unfall sowohl einen Pkw als auch ein Motor-

rad genutzt habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger mit seinem

Begehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines

Motorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt

vermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht.

Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung

des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den

Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge

dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Se-

natsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni

1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 -

VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Es

muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd

und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungsko-

sten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom

19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981

- VI ZR 108/79 aaO). Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in

§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten

im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den

allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise

vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992

- VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Ko-

sten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät),

Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und

Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei

Personenschaden, 8. Aufl., Rdn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils

m.w.N.).

Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch ein-

malige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein

Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige

Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für

die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Vorausset-

zung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen

oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt

sein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO). Im Einzelfall können

auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung an-

gepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO;

OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG

Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraft-

fahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch über-

haupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senats-

urteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).

Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter

dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefaßt sind, können auch

verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehö-

ren, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstat-

tung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992

- VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Ein-

zelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden

Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl.

Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend ge-

machten Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades seien

keine "vermehrten Bedürfnisse" und deshalb nicht ersatzpflichtig, läßt keinen

Rechtsfehler erkennen.

Mehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu er-

setzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten

geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf

voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei

Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer

Hilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch

durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, daß der Verletzte

unfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen

zu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobi-

litätsbedürfnis des Geschädigten. Dieser Gesichtspunkt kommt im Streitfall

deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger bereits über einen behindertenge-

recht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein

Motorrad zu benutzen, nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil ver-

schaffen würde.

Der Wunsch des Klägers, wieder nach Belieben - wie vor dem Unfall -

zwischen Pkw und Motorrad wählen zu können, beruht nicht auf seinem Be-

dürfnis nach Wiederherstellung seiner früheren Mobilität, sondern entspricht

seinem verständlichen und grundsätzlich auch berechtigten Bestreben nach

möglichst weitgehender Wiederherstellung der ursprünglichen Lebensqualität.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Geschädigte im Grundsatz so

zu stellen ist, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der

Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst

gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beein-

trächtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, daß die

materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard

sinkt (OLG Köln, VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843

Rdn. 39). Dieser Gesichtspunkt vermag im Streitfall jedoch keinen Anspruch auf

Ersatz der Kosten auch für den behindertengerechten Umbau des Motorrades

zu begründen, zumal die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträch-

tigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am

Motorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten

Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind.

3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Vortrag des Klägers

dazu, weshalb Motorradfahren für ihn gesundheitsfördernd sei, keinen Anlaß

zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sein Vorbringen erschöpft

sich in allgemeinen Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht bereits

befaßt hat. Dessen Überlegungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht (§ 287

ZPO) nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll