Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 358/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,

die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Senats, wonach ein Ausgleich verletzungsbedingt

vermehrter Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

des Einzelfalles sowohl durch eine am konkreten Aufwand orientierte

Einmalzahlung als auch aufgrund einer Schätzung des Mehrbedarfs unter

Heranziehung der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für die

Errichtung eines behindertengerechten Hauses erforderlichen Kapitals in

Betracht kommt (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982,

238; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004,

482 m.w.N.). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der

Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch

ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht

(vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627

unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). Die

Grundsätze der Schadensminderungspflicht sind nicht verletzt, denn die

Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß dem Kläger Ersatz

für Aufwendungen zugesprochen worden ist, deren Umfang den Betrag

übersteigen, welcher zum Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse des Klägers

erforderlich ist. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche

Bedeutung auch nicht im Hinblick auf § 287 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat

den Spielraum, den diese Vorschrift dem Tatrichter bei der von ihm zu

leistenden Schätzung einräumt, nicht überschritten.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des

Oberlandesgerichts Hamm ab. Dessen Beschluß vom 11. September 2002

(VersR 2003, 780) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

(Gegenstandswert: 106.290,55 €). Die außergerichtliche n Kosten beider

Beschwerdeverfahren (Gegenstandswert: 148.561,21 €) werd en dem Kläger zu

28 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 % auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 148.561,21 €

(Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 42.270,66 €,

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 106.290,55 €).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr