BGH Beschluss vom 14.09.2004 – VI ZR 358/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats, wonach ein Ausgleich verletzungsbedingt
vermehrter Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalles sowohl durch eine am konkreten Aufwand orientierte
Einmalzahlung als auch aufgrund einer Schätzung des Mehrbedarfs unter
Heranziehung der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für die
Errichtung eines behindertengerechten Hauses erforderlichen Kapitals in
Betracht kommt (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982,
238; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004,
482 m.w.N.). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der
Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch
ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht
(vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627
unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). Die
Grundsätze der Schadensminderungspflicht sind nicht verletzt, denn die
Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß dem Kläger Ersatz
für Aufwendungen zugesprochen worden ist, deren Umfang den Betrag
übersteigen, welcher zum Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse des Klägers
erforderlich ist. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche
Bedeutung auch nicht im Hinblick auf § 287 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat
den Spielraum, den diese Vorschrift dem Tatrichter bei der von ihm zu
leistenden Schätzung einräumt, nicht überschritten.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Hamm ab. Dessen Beschluß vom 11. September 2002
(VersR 2003, 780) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(Gegenstandswert: 106.290,55 €). Die außergerichtliche n Kosten beider
Beschwerdeverfahren (Gegenstandswert: 148.561,21 €) werd en dem Kläger zu
28 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 % auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 148.561,21 €
(Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 42.270,66 €,
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 106.290,55 €).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr