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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZA 7/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003
verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-
richts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Ko-
sten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektent-
wicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das
Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt wor-
den. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit-
tels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf
Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am
12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003
eingegangenen Schriftsatz bei.
II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem
Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544
Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die recht-
zeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht recht-
zeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das gilt
aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch
um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen
Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.
Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglich
dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat.
Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist
die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl.
v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999
- XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12).
Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechts-
mittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regel-
mäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck ein-
gereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233
Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro-
zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies ist
nicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daß
ein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist dem
Antrag nichts zu entnehmen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf