Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZA 7/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 7/03

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003

verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Ko-

sten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektent-

wicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das

Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist

dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt wor-

den. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit-

tels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf

Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am

12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003

eingegangenen Schriftsatz bei.

II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eine

Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem

Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544

Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinset-

zung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die recht-

zeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht recht-

zeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das gilt

aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch

um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen

Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.

Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglich

dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat.

Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist

die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl.

v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999

- XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12).

Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechts-

mittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regel-

mäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung

über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck ein-

gereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233

Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro-

zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies ist

nicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nach

Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daß

ein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist dem

Antrag nichts zu entnehmen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf