BGH Beschluss vom 26.09.2002 – I ZB 20/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
I. Dem Beklagten ist am 11. Dezember 2001 ein vom Amtsgericht Berlin-
Wedding am 8. August 2001 erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt wor-
den, gegen den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, das beim Amtsge-
richt am 28. Dezember 2001 eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. Nach
Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das Landgericht den Ein-
spruch mit Urteil vom 14. März 2002 als unzulässig verworfen, weil er nicht in-
nerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Gegen
das ihm am 26. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am
27. April 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner Pro-
zeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom
30. April 2002, der am 10. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 2002, der
dem Beklagten am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, den Wiedereinset-
zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Ge-
gen diese Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner zweitinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 2002 beim Berufungsgericht Be-
schwerde eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundes-
gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist der Prozeßbevoll-
mächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mitgeteilt worden,
daß gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2002 zwar grund-
sätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPO
zwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Be-
rufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. Daraufhin
hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli
2002, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt,
ihm unter Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwäl-
tin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4
ZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am 12. August 2002 nachge-
reicht worden.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
de seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagte
vermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. Eine
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht
innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am 10. Juli
2002 abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Pro-
zeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden,
wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen
Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wer-
den
(BGH, Beschl. v. 21.9.1988
- IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233
- Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten Tag
der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf
verwiesen, daß das Formblatt für den Prozeßkostenhilfeantrag nachgereicht
werde. Dieses ist schließlich am 12. August 2002, also verspätet, eingegangen.
Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbe-
schwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegt
werden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbe-
schwerde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.
Danach konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer
Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert