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BGH Urteil vom 20.01.2004 – XI ZR 69/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. Januar 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 546 a.F.

a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegen- forderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselb- ständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.

b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit es

die Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zu-

rückgewiesen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli

1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:16)(cid:15)

(cid:17)(cid:18)(cid:15)(cid:19)(cid:14)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:26)

jährlich aus 766.937,82

7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank

die Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von

Grundstücken.

Die Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B.

mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990

bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insge-

samt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der

Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum

Konkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund der

Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren

Darlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vor-

läufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forde-

rungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte.

Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Klä-

ger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Be-

zahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weite-

rer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die

C. mbH (im folgenden: C.).

Der Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zu-

gunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskon-

tos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat

der Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsen

seit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be-

klagte zur Zahlung von 848.744,52

seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82

(cid:29)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:14)(cid:21)(cid:20)((cid:12)(cid:11)(cid:15)(cid:2)(cid:26)

%*)(cid:18)&

806,70

November

(cid:15)(cid:2)(cid:28)(cid:4)(cid:29)(cid:30)(cid:20) (cid:31)(cid:2)!

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2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab-

gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Be-

rufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende

Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser sei-

ne Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung

der Berufung im übrigen bekämpft.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von

Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil-

klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52

(cid:1)-,.(cid:1)

zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rech-

nung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorran-

gig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM be-

treffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kläger

indes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihre

Abrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom

(cid:27) (cid:27) (cid:27) + (cid:27) (cid:12)

Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen

beziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene

Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beach-

ten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klä-

gers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer

Gesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelan-

sprüche fort.

Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe

aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zins-

antrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betra-

ges Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der

Kläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbe-

sondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert,

das die Revision statthaft macht.

a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht

am 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach

§ 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-

ten der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1

Satz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An-

sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulas-

sung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der

Beschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die

Beklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für den

Kläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisi-

onsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Ur-

teilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO

a.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR

117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR

362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbe-

schwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt

bereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der

vollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung

der Urteilsbeschwer zu berücksichtigen

ist (vgl. BGH, Urteil vom

28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM

ausmacht.

b) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anfor-

derungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes

Rechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kläger

mit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung

seiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des

Rechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM be-

kämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen

sein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechts-

kraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs-

gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende

Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein ei-

ner Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten

Partei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseiti-

gen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845,

847).

2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.

a) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Un-

recht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Beru-

fungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Ge-

meinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die

Beklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften

die aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absiche-

rung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrüh-

rende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB

eine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung

war seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Ge-

meinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit

§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für

die Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.

b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger ei-

nen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsan-

walts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er

hat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach beste-

henden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforde-

rungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter ande-

rem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagte

aus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ab-

leitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Ge-

genstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen

in die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklag-

ten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die

Klageforderung

in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von

1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt

aufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig -

bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der

Beklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszah-

lung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Be-

rechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung ein-

gestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des

Rechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu

entscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtliche

Aufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiede-

nen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfung

stellen wollte.

Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür

herleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der

Beklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusam-

menhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden

hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtli-

che Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderun-

gen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als

Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen,

weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom

13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom

10. April 1997

- VII ZR

266/96, NJW-RR 1997, 1157,

jeweils

m.w.Nachw.).

Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig,

weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Be-

klagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforde-

rung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil ge-

richteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum

Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-

che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl