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BGH Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03

1. Strafsenat

Nachschlagewerk:

BGHSt:

ja

ja

Veröffentlichung ja

StGB § 20, § 21

Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier

„dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung“) und der Erheblichkeit der

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt

37, 397).

BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 346/03

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 8. April 2003 wird verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die

durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-

gen der Nebenklägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschen-

raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberi-

schen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der

Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen

die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.

II.

Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch im

Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdings

die Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung

und habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahl

im Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002

unter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten -

anders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwort-

lich gewesen sei.

1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsent-

wicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-

troffen:

a) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs in

Deutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittli-

cher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie die

zweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließ

sie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach ein

Jahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten

als wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr bis

kurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig ge-

schlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizid-

versuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Be-

handlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wie-

der entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wur-

den ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Sie

konsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alko-

hol, ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gele-

gentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch.

Im Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder

im Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete

sie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeiten

aus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Mo-

nat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichen

Probleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren be-

scheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigen

Urlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mit

Einladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreiche

Vermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a.

wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit

mit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am

23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe

wurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt.

Im Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tune-

sier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich die

Angeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.

b) Der räuberische Diebstahl

Im Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwaren-

geschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm der

Lottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Pla-

stiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nach

der Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlich

eingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagte

einschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte

mit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nach

einem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Tasche

steckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrük-

ken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem über

ihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wieder

auf freien Fuß gesetzt.

Die Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Frei-

heitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafausset-

zung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Pro-

bleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatte

und seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhe-

punkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenen-

de allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der An-

geklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch an

ihrer Tochter vergehen.

Um den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan,

Deutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig die

Verlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprach

dem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie im

Juli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Da-

bei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemein-

sam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.

c) Die Kindesentführung

Anfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zur

Durchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Löse-

geldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die als

wohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen in

der Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zu

können. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. auf

dem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein "Löse-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)

(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:12)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:11)(cid:16)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:11)(cid:2)(cid:30)(cid:16)(cid:31)! (cid:20)(cid:9)"(cid:9)

(cid:30)#(cid:5)%$(cid:2)&’(cid:22)(cid:24)(cid:23)((cid:25)(cid:20)&’(cid:5)*)+(cid:12)(cid:15)(cid:14),(cid:5)(cid:8)-(cid:6)(cid:9)’(cid:11)(cid:16)(cid:14)(cid:2)(cid:30).(cid:5)0/1&

geld" von 250.000

dem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observierte

die Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der Familie

R. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sich

nicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hause

aufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 ge-

plant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie das

Fahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mit

Ausfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Na-

men zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. Als

Passagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Sie

war auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Na-

men gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli

2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, sie

habe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit,

das Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagten

mitzunehmen.

Am 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin der

Schule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und for-

derte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits-

(cid:30)

bedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuch

an diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien und

buchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesem

Tag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbaren

Gründen jedoch nicht statt.

Am 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer Weise

Jasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen

8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R.

beobachtete.

Die Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli

2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einen

Flug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von München

stattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihre

Tochter eine Übernachtung im Hotel K. .

Nachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe bei

der Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie eine

geladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, ge-

gen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgelände

zwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu ho-

len; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die An-

geklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung der

Klassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Ange-

klagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum und

dem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al-

lein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele und

schüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie die-

ses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohte

ihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind ver-

hielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Ange-

klagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrte

sich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. Die

Angeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kind

nach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. Um

J. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschock-

gerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennung

kam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn auf

nach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sich

sofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihm

mit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizei

rufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte die

Angeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis ge-

ben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mäd-

chenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwi-

schen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren.

Die Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. her-

um. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spä-

testens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seiner

Befreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagte

den Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000

243

die Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte,

er benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich

(cid:7)

bereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sich

nach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen.

Um 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einen

Taxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren,

dort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit dem

Taxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte dem

Vater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld ab-

holen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werde

seine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe.

In Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vater

gegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge noch

etwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahn-

hof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Ob-

servation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei die

Angeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um

15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum des

Fahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellenden

Zustand aufgefunden.

2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung der

Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten für

strafrechtlich voll verantwortlich gehalten.

Die Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, die

Angeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mit

dissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema-

tischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näher

ausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mit

autoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Nei-

gung, insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persön-

lichkeitsstörung, die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein

könne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als

"schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB eingeordnet

würden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auch

insoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Per-

sönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungs-

fähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu er-

kennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tat-

abläufe, insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungs-

handlungen, sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunfts-

gerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihr

Verhalten nicht habe steuern können.

Dagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuld-

fähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe

bezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage der

erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft.

Hinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik aus-

einandergesetzt, jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eine

erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Ein

überlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eine

erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch "bei geplantem

und geordnetem Vorgehen" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne,

Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen-

einander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalb

habe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrer

Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken

Motivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Si-

tuationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fä-

higkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. Die

Kammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstö-

rung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beru-

he, habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter und

ihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte,

„weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagen

hatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenende

allein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete,

daß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde“ (UA S. 5, 20).

3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer

die Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Ta-

ten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.

a) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit

aa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönli-

chen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit

nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagno-

stischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 Kapitel

V

(F),

Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, Dil-

ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti-

sches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).

bb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten Störungsgruppe

„Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völ-

lig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nach

Ausprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einer

Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigun-

gen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, die

von ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Fo-

rensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörung

beschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht nä-

her bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischen

Persönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität

leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaff

und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248,

250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S.

149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).

cc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht re-

levanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit und

einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist,

die in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne beste-

hen, enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahl

diagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständige

einzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgrad

bewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne-

ben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie den

Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und dia-

gnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut-

achtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, die

dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Exi-

stieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahl

in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige – unbe-

schadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhalt-

lichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung der

maßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seine

Bewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachten

hat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alle

Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher An-

knüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Er-

gebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).

dd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen,

daß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die fo-

rensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgende

Vorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schritte

nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sach-

verständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Be-

rücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten er-

hebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktions-

weisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge der

natürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischen

Maßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177,

178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf ein

unangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten

und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon aus

psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB aus-

zuschließen sein.

b) Schweregrad der Abartigkeit

Gelangt der Sachverständige – wie hier - zur Diagnose einer „dissozia-

len oder antisoziale Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7:

„Mißachtung sozialer Normen“) und einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“

(ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: „Distanziertheit in sozialen Beziehungen,

eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten“), so ist diese psychiatri-

sche Diagnose indes nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“

in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen

Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts

gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluß

auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der so-

genannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127).

Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der

Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen,

der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle)

durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit je-

nen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80

f.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend,

ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des

beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S.

715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens

oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung

tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen

Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB,

der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seeli-

schen Abartigkeit“ werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der

Tat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labi-

lisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle kon-

stellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektive

Erregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können

sprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu

warten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in

Etappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter

vergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charak-

terzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirisch-

wissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachten

vorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer

anderer seelischer Abartigkeit, 2003).

c) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat

Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren ande-

ren seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21

StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin-

dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-

antworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind

die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den „be-

rauschten Täter“ BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew.

m.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in

Rede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).

Da Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steue-

rungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunkte

bewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

sprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischen

Normalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persön-

lichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).

aa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steue-

rungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei

Begehung der Tat – und zwar erheblich – eingeschränkt war. Zur Beurteilung

dieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnis-

ses über den Ablauf der Tathandlung – auch unter Beachtung möglicher alter-

nativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den

Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Ver-

antwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständi-

gen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder

einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt

dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH

NStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine

nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup-

pen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 – 2

StR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit

des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschich-

te, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach

von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997,

485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ

1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne

auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung

aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).

bb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose des

Sachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zu-

treffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitge-

teilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hat

seine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklag-

ten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, „die Persönlichkeitsstörung die

durchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei

auch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der

§§ 20, 21 StGB anzunehmen sei“. Auch die Strafkammer ist „ entsprechend

ihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen“, die Angeklagte sei vom

Vater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden.

Konkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungen

der Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugen

vernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zu

keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklag-

ten gehabt (UA S. 15).

Die Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keine

näheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfä-

higkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tat

behauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persön-

lichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruck

ausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherung

durch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.

Die Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenen

Entführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Ein-

fluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlos-

sen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch die

Mißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Sie

sei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihre

gelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, ins-

besondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustel-

len.

Als Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat die

Strafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Li-

nie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zu-

künftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, sie

habe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter ei-

nem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer als

widerlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schon

seit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und

sich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld sollte

das ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.

Gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der

Tat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, die

vorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehr-

malige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auch

als überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vater

des Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte,

um ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammer

konnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln

der Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf dem

öffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächti-

gen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagte

in der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumental

zu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, ha-

be sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und für

das Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte und

das sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist die

Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine er-

hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit