Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.01.2004 – IV ZR 44/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGB § 195 a.F.; VVG § 12 Abs. 1

Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahen-

do und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen

auch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Ver-

schulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen

des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat,

der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder

von ihnen abweicht.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

und die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nicht-

zulassungsbeschwerde.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust von

fünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode gekommen

sind.

Unter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger und

seine Ehefrau, die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger ab-

getreten hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten

zu 2) den Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwe-

sen, der den Pferdestall einschloß. Nach dem Versicherungsvertrag war

das lebende Inventar, d.h. insbesondere die in dem Stall untergebrachten

Pferde, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. In der Nacht vom 12. auf

den 13. Dezember 1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Voll-

blutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete den

Gebäudeschaden.

Der Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlust

der Pferde in Höhe von 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er deswegen

zunächst den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner Auffas-

sung nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der Ver-

tragsanbahnung nicht an seine Zusage gehalten habe, einen Vertrag zu

vermitteln, der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar ein-

schließe. Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) statt dessen als Agent des

Versicherers gehandelt habe, müsse er nach Meinung des Klägers ebenso

haften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderes

persönliches Vertrauen erweckt und

in Anspruch genommen habe.

Daneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17. April 2002

eingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) als

Geschäftsherrin in Anspruch genommen.

Der Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er als

Agent des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vor-

trägt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei

der Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit Schrei-

ben vom 9. November 1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. Sie

hält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie im übrigen auch für

verjährt.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht

hat die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) ge-

richtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein An-

spruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in contrahendo

oder aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei er

jedenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt.

1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüche

geltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist

aus § 12 Abs. 1 VVG aus, daß der Anspruch seine rechtliche Grundlage

im Vertrag habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfül-

lungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag im Sinne der unterblie-

benen Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auch

auf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3

BGB n.F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versiche-

rungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die An-

wendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche entspreche der In-

tention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der Rechtslage

im Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre Grund-

lage in Versicherungsverträgen hätten.

2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG habe hier

mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei Er-

weiterung der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17. April 2002, selbst dann

abgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der Parteien

im Mai und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungs-

hemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe den

Schaden schon mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten

vom 29. Oktober 1999 auf "rund 230.000 DM" beziffert und zunächst vom

Beklagten zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre

Einstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger vom 9. November

1999 (Zugang: 15. November 1999) endgültig abgelehnt, so daß damit ih-

re Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fällig-

keit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG findet auf die

vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.

Auch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum

1. Januar 2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl.

BGHZ 87, 27, 35; 49, 77, 80), bedeutet dies nicht, daß solche Ansprüche

in jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen.

a) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzere

Verjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a.F.) nicht erfaßt sind, folgt

daraus nicht, daß nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzere

Verjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Die

fehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche be-

ruht darauf, daß das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im Bürgerli-

chen Gesetzbuch nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre und

Rechtsprechung entwickelt worden ist (BGHZ 49, 77, 81; 57, 191, 195).

Auch das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 konnte demgemäß Re-

gelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen.

Anders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12

Abs. 1 VVG, wo lediglich von "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag"

die Rede ist, kein Rückschluß darauf gezogen werden, daß Ansprüche

aus culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.

b) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der Bun-

desgerichtshof den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach die

für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfri-

sten auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle

der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als

der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGHZ 49, 77,

80 ff.; 57, 191, 197 f.; 73, 266, 269, 270 - zu § 179 BGB -; 87, 27, 36).

Diese Rechtsprechung erfaßt auch Fälle, in denen das vorvertragli-

che Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommen

des Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat,

dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infol-

ge Insolvenz). Auch hier hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjäh-

rungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in contra-

hendo entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engen

Zusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen Verjäh-

rungsfrist dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfrieden

herzustellen (BGHZ 87, 27, 37).

c) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Ver-

schulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des späteren

Vertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt

hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder

von ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. dazu auch OLG

Karlsruhe, VersR 1999, 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicher

und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus

culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten ange-

strebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Ge-

schädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung ver-

schaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.

Nach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG auch für

den hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. OLG Karlsru-

he aaO; LG Fulda r+s 1993, 126, 127; Römer in Römer/Langheid, VVG

2. Aufl. § 12 Rdn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 5

und BK/Gruber, § 12 Rdn. 7 - dort jeweils nur für Ansprüche des Versiche-

rers -; Sieg, BB 1987, 352, 353).

d) Daß der Bundesgerichtshof es abgelehnt hat, auch Bereiche-

rungsansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG zu un-

terstellen (BGHZ 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders als

bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammen-

hang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsan-

spruch dort gerade nicht, zumal letzterer ein echter gesetzlicher Anspruch

ist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertrages zur Voraussetzung

hat. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG, schnelle Klarheit über die

Rechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, läßt sich auf den

Bereicherungsanspruch nicht übertragen (BGHZ aaO S. 17). Soweit hin-

gegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt

- etwa aufgrund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der Bun-

desgerichtshof auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des

§ 12 Abs. 1 VVG angewendet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR

221/88 - VersR 1990, 189 unter II 3 a).

e) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjäh-

rungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG erst recht auf einen Anspruch anzu-

wenden, der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versi-

cherers (vgl. BGHZ 40, 22, 24 f.) gestützt wird.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjäh-

rungsfrist sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2)

bereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ist der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die Verjährungs-

frist anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Sinne

des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG zu behandeln, so ist für den Verjährungsbe-

ginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG maßgeblich. Die

Erwägungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen

sich auch im weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von der

Revision auch nicht angegriffen.

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Felsch