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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 195/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 16. Dezember 2009

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilse-

nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom 27. Juni 2008 gemäß § 552a zurückzuweisen.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine private Kranken-

versicherung hält, auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Ver-

tragsschluss in Anspruch. Er war als angestellter Lehrer aus eigenem

Recht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten ergänzend kran-

kenversichert. Im Mai 1994 ließ sich der Kläger aus Anlass seiner bevor-

stehenden Verrentung zum 1. September 1994 von einem Versiche-

rungsagenten der Beklagten über den dann erforderlichen Krankenversi-

cherungsschutz beraten. Daraufhin schloss der Kläger bei der Beklagten

eine Vollversicherung beginnend mit dem 1. September 1994 ab.

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Im August 2004 erfuhr der Kläger im Zusammenhang mit der Pen-

sionierung seiner Ehefrau, einer beamteten Lehrerin, dass er über diese

schon 1994 zu 70% beihilfeberechtigt gewesen wäre, weil seine Renten-

einkünfte nicht über der maßgeblichen Schwelle des § 2 Abs. 2 EStG la-

gen. Zum 1. Januar 2005 stellte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger

auf eine Beihilfeergänzungsversicherung von 30% um.

Der Kläger macht eine Falschberatung durch den Versicherungs-

agenten der Beklagten geltend und verlangt von ihr Erstattung der infol-

ge der falschen Tarifeinstufung zuviel gezahlten Versicherungsprämien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-

senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-

ter.

II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im

Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.

1. Die vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassene, jeden-

falls nicht wirksam auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision

hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat das

Berufungsgericht - allerdings nur - im Ergebnis zu Recht nicht durchgrei-

fen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der zweijährigen

Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterworfen. Da dem Klä-

ger die falsche Tarifeinstufung im August 2004 anlässlich der Pensionie-

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rung seiner Ehefrau bekannt geworden sei, habe er erst zu diesem Zeit-

punkt den Schadensersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.

geltend machen können, so dass die Verjährung mit Schluss des Jahres

2004 zu laufen begonnen habe und durch die im Juni 2006 zugestellte

Klage gehemmt worden sei.

bb) Die Klageforderung unterliegt indessen der Verjährungsrege-

lung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht.

(1) Diese Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen

Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Damit kön-

nen nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche

Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versiche-

rungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versiche-

rungsvertrag beruhen. Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungs-

rechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Ver-

sicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche

Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag

voraussetzen (BGHZ 32, 13, 15). Demgemäß hat der Senat § 12 Abs. 1

VVG a.F. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versiche-

rungsnehmers auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nicht ange-

wandt (Senatsurteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893

unter II 3 b). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bereicherungsaus-

gleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt (Senatsurteil vom 25. Oktober

1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 a).

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(2) Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus cul-

pa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung

des Versicherers hat der Senat dann der Verjährungsfrist des § 12

Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschul-

den des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustande-

kommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem

Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versiche-

rungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (Senatsurteil vom

21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 c; ähnlich

OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Denn in einem solchen Fall besteht

ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem

Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Ge-

schädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahen-

do kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere

Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Se-

natsurteil vom 21. Januar 2004 aaO). Dies entspricht dem allgemein für

Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechts-

gedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgebli-

chen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen,

die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche ein-

nehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedun-

genen" erweisen (BGHZ 57, 191, 195; Senatsurteil vom 21. Januar 2004

aaO unter II 1 b m.w.N.).

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(3) Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf

jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf

Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist,

ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertragli-

chen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert

des ursprünglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt für den hier streitigen

Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger

macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungs-

agenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten wor-

den sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen

über seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gewährte

und für den er höhere Prämien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines

bedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den

Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch gel-

tend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs

einnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen

Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtli-

cher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungs-

vertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kläger hat die Prämien, die

er teilweise mit der Klage zurückverlangt, nach dem mit der Beklagten

geschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet. Sein Rückforderungs-

anspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kläger will so

gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abge-

schlossen hätte.

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cc) Da auf die Klageforderung § 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwen-

dung findet, unterliegt sie den allgemeinen verjährungsrechtlichen Re-

geln. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30-jährige Verjährungsfrist

gemäß § 195 BGB a.F. Für den bis dahin entstandenen Teil des Scha-

densersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229

§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regel-

verjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese begann gemäß § 199

Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres 2004, nachdem der

Kläger im August 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-

ständen erlangt hatte, und war bei Zustellung der Klage im Juni 2006

noch nicht abgelaufen. Nach Maßgabe des neuen Verjährungsrechts war

auch der Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2002 zuviel ge-

zahlten Prämien bei Klagezustellung noch nicht verjährt.

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b) Das Berufungsgericht hat auch ohne durchgreifende Rechtsfeh-

ler ein vorvertragliches Beratungsverschulden des Versicherungsagenten

der Beklagten bejaht.

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aa) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf das Urteil des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 25. August 1999 (OLGR Hamm 2000, 204). Das

Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Beratungsfehler eines Versi-

cherungsagenten, der einen Lehrer, der wegen Wegfalls seiner Beihilfe-

berechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine Änderung des

Krankenversicherungstarifs wünschte, nicht darauf hingewiesen hatte,

dass er über seine Ehefrau noch beihilfeberechtigt war. Dies wurde da-

mit begründet, dass der Agent nicht ungefragt über die Möglichkeit abge-

leiteter Beihilfeansprüche belehren müsse, wenn er von deren Voraus-

setzungen keine Kenntnis habe. Davon unterscheidet sich der vorliegen-

de Fall schon dadurch, dass dem Agenten der Beklagten nach den von

der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

die Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers bekannt war. Darin,

dass der Versicherungsagent gleichwohl nicht den an den abgeleiteten

Beihilfeanspruch des Klägers angepassten Krankenversicherungstarif

ermittelte, hat das Berufungsgericht die Falschberatung gesehen. Dies

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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bb) Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht

hätte ein Mitverschulden des Klägers prüfen müssen, weil ihm unstreitig

mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 1994 bekannt gewesen

sei, dass seine Rente allein mit ihrem Ertragsanteil besteuert wurde.

Daraus musste sich für den Kläger nicht ergeben, dass dies auch für

seine Beihilfeberechtigung und damit für die Wahl des Krankenversiche-

rungstarifs Bedeutung hatte. Er war daher nicht gehalten, bereits zu die-

sem Zeitpunkt der Beklagten mitzuteilen, dass die von ihm angegebene

Höhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte nur zu einem Bruchteil für die

Beihilfeberechtigung relevant sei.

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2. Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere

kommt der Rechtssache nicht die vom Berufungsgericht angenommene

grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, wann für den Rückforderungs-

anspruch des Versicherungsnehmers wegen zuviel gezahlter Versiche-

rungsbeiträge die kurze Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG

a.F. beginnt, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese - nur noch auf

Altfälle anwendbare - Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Die Zulassung

der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO geboten.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

22. Januar 2010.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Hinweis:

Das Revisionsverfahren erledigt worden.

ist durch Revisionsrücknahme

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 187/06 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 1 U 8/07 -