Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 21.01.2004 – VIII ZB 73/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom
23. Mai 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-
ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-
degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 350,-
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht München einen Vergleich,
in dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits
überließen. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung gegenein-
ander aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt des
Vergleichs der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landge-
richt durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich wie
folgt:
"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er- folg. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben. Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisie- rung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in Mün- chen allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern diese Modernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dach- spitz?)."
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter).
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb
unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-
ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-
richter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,
Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701, zur Veröffentli-
chung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 23 und
59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung).
b) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht
selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich
bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem
Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Be-
deutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen
Richters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von der
Beklagten erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3
ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Se-
natsbeschlüsse vom 29. Juli 2003, aaO).
c) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt,
kommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO
nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom
20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101).
3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nur
im Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch
die Einzelrichter-Entscheidung, sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihres
Inhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst