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BGH Beschluß vom 21.01.2004 – VIII ZB 73/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 73/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom

23. Mai 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-

ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-

degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 350,-

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht München einen Vergleich,

in dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits

überließen. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung gegenein-

ander aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt des

Vergleichs der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landge-

richt durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

die Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich wie

folgt:

"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er- folg. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben. Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisie- rung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in Mün- chen allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern diese Modernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dach- spitz?)."

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter).

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb

unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-

ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-

richter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,

Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 23 und

59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung).

b) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht

selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich

bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2

Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem

Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Be-

deutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen

Richters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von der

Beklagten erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3

ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Se-

natsbeschlüsse vom 29. Juli 2003, aaO).

c) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt,

kommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO

nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom

20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101).

3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nur

im Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch

die Einzelrichter-Entscheidung, sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihres

Inhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst