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BGH Urteil vom 21.01.2004 – VIII ZR 209/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 209/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Januar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 263

Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das

Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstand-

schafter verneint.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - LG Chemnitz AG Chemnitz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in C. in der

A. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im

Eigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanie-

rungs- und Modernisierungsmaßnahmen

für den Wohnblock A.

Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizun-

gen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärme-

dienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für

die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu

Lasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)

verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für

eine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte "Eigentümermo-

(cid:0)

dell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Ver-

mieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die

Modernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen.

Wegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die

G.

mbH, H. ,

(künftig: G. ), han-

delnd als Verwalterin der Eigentümerin A. J. , Klage erhoben. Das

Amtsgericht hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die

von der G. eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht auf Be-

denken gegen die Prozeßführungsbefugnis der G. hingewiesen. Daraufhin

hat der Prozeßbevollmächtigte dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich

ausgeführt:

"... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin am vorliegenden Prozeß nicht annimmt, wird im Wege des Partei- wechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, daß der Anspruch nunmehr durch Frau A. J. , B. straße , H. , G. durch mbH ... geltend gemacht wird."

vertreten

die

Das Landgericht hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen und die

Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des Be-

rufungsurteils hat die G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von

den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten und außerge-

richtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im übrigen hat das Be-

rufungsgericht der "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revi-

sion werden die Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle die Prozeßfüh-

rungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens der Eigentümerin, auf die sich die

Gesellschaft stütze, sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte

Rechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung darstelle. Auch

fehle der G. das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene

rechtsschutzwürdige Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen Na-

men geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte zulässige Parteiwechsel

habe aber dazu geführt, daß die Eigentümerin A. J. als Klägerin den

Prozeß fortführe. Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten und die

infolgedessen neu entstandenen Betriebskosten nur in dem Umfang verlangen,

in dem sie die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Miet-

erhöhungsverlangen eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere ihr

Zahlungsanspruch.

II.

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuwei-

sen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht

auch auf die Revision der klagenden Partei - gegebenenfalls von Amts wegen -

zu berücksichtigen, ohne daß damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungs-

verbot (vgl. §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.

1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Beru-

fungsgericht allein über die Klage der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das

Gericht ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, der G. , gefolgt,

die für den Fall, daß das Gericht ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen

Parteiwechsel vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht,

da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft der G. verneint

hat, in den Entscheidungsgründen zunächst über die Zulässigkeit des Partei-

wechsels befunden. Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässi-

ge Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr "anstelle der aus-

scheidenden G. " die Eigentümerin A. J. den Prozeß fortführe. In die-

sem Sinne hat es auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das Gericht

im Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die G. als Klägerin und Beru-

fungsklägerin aufführt, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, daß die Eigen-

tümerin A. J. , die mit ihrer Revision das ihre Klage abweisende Urteil

angreift, anstelle ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß eingetreten

ist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das in dem Berufungsurteil aufgeführte ur-

sprüngliche - unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist unschäd-

lich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin G. hat sich das Revisionsge-

richt demnach nicht zu befassen.

2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist die Klage der (neuen)

Klägerin bereits unzulässig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das Landgericht im

Wechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO. Zu Un-

recht hält das Berufungsgericht jedoch die Klageänderung für zulässig. Das

Gericht hat unberücksichtigt gelassen, daß der Parteiwechsel nur hilfsweise für

den Fall erklärt worden ist, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbe-

fugnis der G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven

Klagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der pro-

zessualen Bedingung, daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei

für unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR

28/69, MDR 1973, 742), noch - wie hier - unter der Bedingung, daß das Gericht

die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozeßstandschafte-

rin verneint. Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie

bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der

andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeß-

rechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf,

schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der

Schwebe bleiben (BGH, Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. auch

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4 a).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Deppert

für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert

14. Januar 2004

Wiechers

Dr. Wolst