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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 561/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 561/03

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlas- sung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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