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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 561/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlas- sung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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