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BGH Beschluss vom 24.08.2000 – 1 StR 349/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine
Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die
Strafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des
Senats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegan-
gen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles ent-
sprechend gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß
es den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen
auf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich
in Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und während-
dessen gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen.
Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche
Bargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.
Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktu-
eller Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den
Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes
(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch den
Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher
Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängt
wird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbin-
dung der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes
der Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu bege-
hen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zu-
sammenhang der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen
gefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies
eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils
aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusam-
menarbeit.
2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats
vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen
Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs
20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat
beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher
übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bun-
desgerichtshofes für die Annahme einer Bande mehr als zwei
Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich
dieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der
1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Recht-
sprechung fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132
Abs. 3 GVG) steht noch aus.
Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht
dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der
bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivil-
senat, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfra-
genden Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten
Senat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe
auch K. Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG
Rdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine dar-
über hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an
der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern
würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht
aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3
GVG).
Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer
Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die ge-
gen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem
Bereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch
dann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandenta-
ten, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Dieb-
stahls (im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden
wären.
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