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BGH Beschluss vom 24.08.2000 – 1 StR 349/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. August 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 349/00

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine

Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die

Strafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des

Senats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegan-

gen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles ent-

sprechend gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß

es den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen

auf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich

in Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und während-

dessen gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen.

Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche

Bargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.

Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktu-

eller Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den

Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes

(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch den

Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher

Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängt

wird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbin-

dung der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes

der Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu bege-

hen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zu-

sammenhang der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen

gefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies

eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils

aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusam-

menarbeit.

2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats

vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen

Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs

20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat

beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher

übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bun-

desgerichtshofes für die Annahme einer Bande mehr als zwei

Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich

dieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der

1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Recht-

sprechung fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132

Abs. 3 GVG) steht noch aus.

Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht

dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der

bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivil-

senat, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfra-

genden Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten

Senat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe

auch K. Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG

Rdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine dar-

über hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an

der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern

würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht

aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3

GVG).

Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer

Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die ge-

gen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem

Bereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch

dann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandenta-

ten, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Dieb-

stahls (im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden

wären.

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