Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – V ZB 51/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

In der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3

Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Woh- nungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamt- eindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.

Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Vorausset- zungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Verein- barungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.

WEG § 15

Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.

BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZB 51/03 - OLG Schleswig

LG Kiel AG Kiel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die Richter

Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. Juni 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 26. August 2002 aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000

esetzt.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer Para-

bolantenne in Anspruch.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer aus 136 Einheiten bestehen-

den Wohnungseigentumsanlage in Kiel. Sie ist nach § 3 des mit ihr geschlos-

senen Verwaltervertrags berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Eigentü-

mergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend

zu machen. Die Antragsgegner sind polnische Staatsangehörige, die 1999 eine

zu der Anlage gehörende Wohnung zu Eigentum erwarben.

Die Wohnungseigentumsanlage ist an ein Breitbandkabelnetz ange-

schlossen, über das als einziger polnischer Fernsehsender TV Polonia ver-

breitet wird. Zum Empfang weiterer polnischer Fernsehprogramme stellten die

Antragsgegner auf dem Balkon ihrer Wohnung eine mobile Parabolantenne

auf.

In der Teilungserklärung vom 6. Juni 1997 ist u.a. bestimmt:

§ 5 (Gebrauchsregelung) … (5) Die Anbringung von Reklame-, Firmenschildern, Markisen, Rolläden, Außenantennen oder dergleichen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verwalters. (6) Die Einwilligung ... kann nur aus wichtigem Grund versagt oder wi- derrufen werden. Sie kann auch von der Erfüllung von Auflagen abhän- gig gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beein- trächtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner befürchten läßt oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigt. (7) Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung ... nicht oder nur unter Auflagen oder widerruft er eine Einwilligung, so kann der betroffe- ne Eigentümer einen Beschluß gemäß § 25 WEG herbeiführen.

§ 19 (Objektbezogene Besonderheiten) … (2) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, in den bestehenden Vertrag mit der U. Antennen-Service GmbH, H. , vom 28.04.1989 anstelle des bisherigen Eigentümers einzutreten und seine Geräte ausschließlich an die Gemeinschaftsantennen-Anlage anzuschließen.

Am 20. Februar 2000 befaßte sich die Wohnungseigentümerversamm-

lung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, die Aufstellung einer mobi-

len Parabolantenne im Balkonbereich seiner Wohnung zu genehmigen. Dem

wurde nicht entsprochen, sondern auf Antrag anderer Wohnungseigentümer

mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Anbringen von Parabolantennen gene-

rell zu verbieten. Dieser Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden.

Auf der Grundlage des beschlossenen Verbots von Parabolantennen

verlangt die Antragstellerin, die Antragsgegner zur Demontage der auf dem

Balkon ihrer Wohnung installierten "Satellitenanlage" zu verpflichten. Das

Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige

Beschwerde der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Ihrer sofortigen weite-

ren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben. Es sieht sich daran

jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom

16. August 1994 (WuM 1995, 58) gehindert und hat die Sache deshalb mit Be-

schluß vom 8. September 2003 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-

gelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG

i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegner seien nicht

zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Das von den Wohnungsei-

gentümern am 20. Februar 2000 beschlossene Verbot von Parabolantennen

gebe hierfür keine Grundlage. Der Eigentümerbeschluß verletze das Recht der

Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-

gänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Hierin liege ein unzulässiger

Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, der die Nichtigkeit des

Eigentümerbeschlusses zur Folge habe. Demgegenüber vertritt des Oberlan-

desgericht Bremen in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-

dung vom 16. August 1994 (aaO) die Auffassung, ein Verstoß gegen das

Grundrecht der Informationsfreiheit führe lediglich zur Anfechtbarkeit eines Ei-

gentümerbeschlusses gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG und könne nach Eintritt

der Bestandskraft nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Divergenz recht-

fertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden

Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die so-

fortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der

Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113,

374, 376; 116, 392, 394).

III.

Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig

(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch

in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin

nach den Grundsätzen der - auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten

(vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt,

gegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der (übrigen) Woh-

nungseigentümer wegen unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigen-

tums im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 23. April

1991, VI ZR 222/90, WuM 1991, 418; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14

Rdn. 65) im eigenen Namen geltend zu machen. Die hierfür erforderliche Er-

mächtigung kann sich - wie hier - aus dem Verwaltervertrag ergeben (Senat,

BGHZ 104, 197, 199; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. §§ 43 ff

WEG Rdn. 82), während das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus

der Pflicht der Antragstellerin folgt, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsge-

mäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 307; 104, 197,

199). Insoweit ist hier die Pflicht der Antragstellerin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG

einschlägig, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (vgl. Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 177).

2. Hingegen ist der Antrag nicht begründet. Die Antragsgegner sind den

anderen Wohnungseigentümern gegenüber nicht zur Beseitigung der auf dem

Balkon ihrer Wohnung aufgestellten Parabolantenne verpflichtet. Zwar kann

nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Wohnungseigentümer

von dem anderen verlangen, daß dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs

einhält (Bamberger/Roth/ Hügel, BGB, § 16 WEG Rdn. 21). Die Antragsgegner

haben indessen die (a) durch Gesetz, (b) durch Vereinbarungen und (c) durch

Eigentümerbeschlüsse gezogenen Grenzen nicht überschritten.

a) Die den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen

Eigentums regelnden gesetzlichen Vorschriften stehen einer Nutzung des Bal-

kons zur dauerhaften Aufstellung einer mobilen Parabolantenne unter den hier

gegebenen Umständen nicht entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob der

nutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in der Teilungserklärung als Teil

des Sondereigentums ausgewiesen ist - dem Sondereigentum (so BayObLG,

NZM 1999, 27; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 27; Weitnauer, WEG,

8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.N.) oder dem Gemeinschaftseigentum (so Staudin-

ger/Rapp, aaO, § 5 WEG Rdn. 7) zuzurechnen ist. Unerheblich ist ferner, ob

die ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorge-

nommene Aufstellung einer von außen sichtbaren Parabolantenne allein schon

wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamtein-

druck des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1

Satz 1 WEG darstellt (so Schuschke, ZWE 2000, 146, 147; a.A. Nieden-

führ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 37; offen gelassen von BayObLG, WuM

2002, 443). Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Sondereigentums

oder des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das

bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14

Nr. 1 WEG). Ist dies nicht der Fall, dann haben die übrigen Wohnungseigen-

tümer die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann zu dulden (§ 14 Nr. 3

WEG, § 1004 Abs. 2 BGB), wenn sie als bauliche Veränderung zu qualifizieren

aa) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen,

wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung

darstellt (Senat, BGHZ 116, 392, 396; 146, 241, 246). Hierfür kann auch eine

Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen

(BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280, 281; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 14 Rdn. 33; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 4,

§ 22 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Fest-

stellungen dazu getroffen, ob die von den Antragsgegnern aufgestellte Para-

bolantenne überhaupt von außen sichtbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein,

wäre eine ästhetische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage

von vornherein ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Parabolantenne den

optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur unerheblich beeinträchti-

gen sollte, wäre der darin liegende Nachteil von den übrigen Wohnungseigen-

tümern hinzunehmen.

(1) Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Konkretisierung einer

Generalklausel, wie sie § 14 Nr. 1 WEG zum Inhalt hat, auch die betroffenen

Grundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigen, um deren wertsetzen-

dem Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Die

Frage, ob der mit der Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil

das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist mithin auf Grund einer

fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interes-

sen zu beantworten (BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 f; 1996, 2858; grundle-

gend BVerfGE 90, 27, 31 ff für das Mietrecht; zur Rechtsprechung der Instanz-

gerichte vgl. die Übersichten bei Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; 2003, 181;

ZdW Bay 2003, 372). Hierbei ist auf Seiten des Wohnungseigentümers, der

einen Anspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltend macht,

neben seinem Eigentumsrecht vor allem das ihm zustehende Grundrecht auf

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) zu beachten. Dem steht

auf Seiten der widersprechenden Wohnungseigentümer deren durch die Dul-

dung einer solchen Anlage berührtes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1

GG) gegenüber. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik zum Zeitpunkt

der Entwicklung der geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze (Mitte der

neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts) hat dies zur Folge, daß ein Woh-

nungseigentümer, der eine Satellitenempfangsanlage installieren will, in aller

Regel zwar auf einen bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden kann,

wegen der damit verbundenen erheblichen Informationseinbußen jedoch nicht

auf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkpro-

gramme

über herkömmliche Antennenanlagen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß

kann ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation

einer Parabolantenne rechtfertigen. Das trifft insbesondere auf Wohnungsei-

gentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme

nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden.

Sie sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu

empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kultu-

relle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl. BVerfGE 90,

27, 36).

(2) Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt

noch hinreichend widerspiegelt, kann angesichts der zwischenzeitlichen tech-

nischen Entwicklung bezweifelt werden (vgl. Dörr, WuM 2002, 347, 351; Heyn,

Verfassungsrechtliche Grenzen der Wohnungseigentümerselbstverwaltung,

2003, S. 114 f.), in deren Folge mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehrpro-

gramme über Satellit in Europa zu empfangen sind (so die Mitteilung der Euro-

päischen Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des

freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von

Parabolantennen vom 27. Juni 2001 - KOM [2001] 351). Dieser Umstand

könnte dazu führen, dass in weitergehendem Umfang auch deutsche Woh-

nungsnutzer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluß verwiesen

werden können. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung,

weil sich das Informationsinteresse der Antragsgegner bereits nach den bishe-

rigen Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber den Interessen der übrigen

Wohnungseigentümer durchsetzt. Die Antragsgegner sind ausländische

Staatsangehörige und ihre mithin begründeten besonderen Informationsinter-

essen werden nur durch das eine polnische Fernsehprogramm, das ihnen im

Kabelnetz zur Verfügung steht, nicht zufrieden gestellt (vgl. BVerfG, NJW

1995, 1665, 1666; auch BVerfG, NJW-RR 1994, 1232, 1233; Mehrings, NJW

1997, 2273, 2274 f).

bb) Soweit nach alledem die Wohnungseigentümer auf Grund gesetzli-

cher Bestimmungen keine Beseitigung einer Parabolantenne verlangen kön-

nen, hat dies nicht zur Folge, daß ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten

Eigentümerinteressen gänzlich unberücksichtigt blieben. Vielmehr darf nach

§ 14 Nr. 1 WEG auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die

anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus be-

einträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, daß die Antenne entsprechend den

bau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht instal-

liert werden muß, so daß eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturan-

fälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann (Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 215). Weiterhin darf die Antenne nur an ei-

nem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen

Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört; bei der Auswahl zwi-

schen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentü-

mern ein Mitbestimmungsrecht zu (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 141, 142;

OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26

für das Mietrecht). Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils

eine Parabolantenne anbringen wollen, auf die Installation einer Gemein-

schaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das Gemeinschaftseigentum

hierdurch weniger beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, WuM 1995, 693, 694). Ins-

gesamt hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungen

an die Beschaffenheit der Parabolantenne und die Art und Weise ihrer Installa-

tion zu stellen sind, um die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen möglichst

gering zu halten. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu ge-

ben, ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem Wohnungseigentü-

mer regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren

(Hogenschurz, MietRB 2003, 19, 22 m.w.N.)

cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner im vorliegenden

Fall mit dem Aufstellen einer Parabolantenne die gesetzlich geregelten Gren-

zen des ihnen nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubten Gebrauchs nicht überschritten.

Umstände des Einzelfalls, die dem Vorrang des besonderen Informationsinter-

esses der Antragsgegner ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind we-

der festgestellt noch ersichtlich. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß

die von der Parabolantenne der Antragsgegner möglicherweise ausgehende

optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch einen anderen

Ort oder eine andere Art der Installation vermieden werden könnte. Ohne Be-

deutung ist im konkreten Fall auch das Mitbestimmungsrecht der übrigen Woh-

nungseigentümer. Es kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch tat-

sächlich ausgeübt wurde (OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch

BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das Mietrecht). Daran fehlt es im vorliegen-

den Fall; denn die Wohnungseigentümer haben sich dafür entschieden, Para-

bolantennen schlechthin nicht zu dulden. Das grundsätzlich unzulässige ei-

genmächtige Vorgehen der Antragsgegner bei Aufstellung der Parabolantenne

bleibt demnach für die Entscheidung im vorliegenden Fall folgenlos.

b) Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Antrags-

gegner steht auch nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der Teilungserklä-

rung oder zu sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.

aa) Die Verpflichtung, eine Parabolantenne gemäß § 14 Nr. 3 i.V.m.

Nr. 1 WEG zu dulden, steht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über

diesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Re-

gelung können die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von

den Vorschriften des § 14 WEG abweichende Vereinbarungen treffen (Stau-

dinger/Kreuzer, aaO, § 14 WEG Rdn. 3; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14

Rdn. 1). Dies gilt auch dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschrän-

kung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines Wohnungsei-

gentümers zur Folge haben (a.A. wohl OLG Zweibrücken, ZWE 2002, 238,

240). Da ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen ist, von diesem Freiheits-

recht Gebrauch zu machen (vgl. Sachs, GG, 3. Aufl., vor Art. 1 Rdn. 54), kann

er sich auch dazu verpflichten, die Anbringung einer Parabolantenne zu unter-

lassen. Die Möglichkeit einer solchen privatautonomen Regelung wird ihrer-

seits durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. BVerfG,

WuM 1981, 77).

Hieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der - vereinbarten oder

einseitig gesetzten - Gemeinschaftsordnung Regelungen zu treffen, die die

Befugnis zur Anbringung von Parabolantennen einschränken (a.A. OLG Düs-

seldorf, ZWE 2001, 336, 337 f). Da Rechtsnachfolger an eine solche Vereinba-

rung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 2 WEG ge-

bunden sind (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165,

2166), kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des Wohnungseigentums

Gewißheit darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Be-

schränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen ent-

hält. Ist das der Fall und nimmt ein Interessent gleichwohl nicht Abstand von

einem Erwerb, so kann sein Verhalten nur als Verzicht auf die Ausübung sei-

nes Grundrechts auf Informationsfreiheit verstanden werden. Denn es ist ihm in

solcher Lage nur möglich, das Wohnungseigentum mit dem eingeschränkten

Inhalt zu erwerben, der sich aus eingetragenen Vereinbarungen und mithin

namentlich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Kümmel, Die Bindung der

Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Be-

schlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 53 f). Der Wirk-

samkeit der Vereinbarung gegenüber einem Rechtsnachfolger steht insbeson-

dere nicht entgegen, daß mit ihr der durch § 10 Abs. 2 WEG gezogene Rah-

men

überschritten wird. Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung des

Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR

322/02, aaO). Einen solchen Inhalt hat auch eine Vereinbarung, nach der das

Aufstellen von Parabolantennen von einschränkenden Voraussetzungen ab-

hängig gemacht oder sogar generell verboten wird. Dies folgt nicht nur aus

§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, sondern auch aus § 13 WEG, der es grundsätzlich

zuläßt, die Nutzungsbefugnisse von Wohnungseigentümern durch Vereinba-

rungen zu beschränken (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 113;

Weitnauer/

Lüke, aaO, § 10 Rdn. 43). Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Re-

gelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskon-

trolle nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Februar

1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952). Danach kann etwa das Festhalten

an einem generellen Verbot von Parabolantennen treuwidrig sein, wenn Satel-

litenempfangsanlagen inzwischen auf Grund ihrer Größe und der nun geeig-

neten Installationsorte das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht

beeinträchtigen und auch sonstige berechtigte Interessen der Wohnungsei-

gentümer nicht berührt sind (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG

Rdn. 74). Ferner ist es möglich, daß dem Erwerber nach den allgemeinen

Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 312; Beschl. v. 25. September 2003,

V ZB 21/03, Umdruck S. 8 f, zur Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen)

- insbesondere auf Grund nachträglich eintretender Umstände - ein Anspruch

auf Änderung der Gemeinschaftsordnung zustehen kann, wenn das Verbot von

Parabolantennen bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht

erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu

vereinbarenden Ergebnissen führt.

bb) Die Teilungserklärung vom 6. Juni 1997, die der Senat als Rechts-

beschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. Senat BGHZ 139, 288, 292

m.w.N.), enthält indessen keine Regelungen, die den Antragsgegnern die In-

stallation (und den Betrieb) der Satellitenempfangsanlage untersagen.

(1) Nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung bedarf die Anbringung

einer Außenantenne zwar der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, die nur

aus wichtigem Grund versagt werden darf und durch einen Beschluß der Woh-

nungseigentümerversammlung ersetzt werden kann. Wie sich aus § 5 Abs. 6

Satz 2 der Teilungserklärung ergibt, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grun-

des einen schwerwiegenden, den übrigen Wohnungseigentümern unzumutba-

ren oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigenden Nachteil voraus.

Da sich der Teilungserklärung hierzu keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen

lassen, ist zur Beantwortung der Frage, wann ein solcher schwerwiegender

Nachteil vorliegt, auf die im Wohnungseigentumsgesetz getroffenen Wertun-

gen zurückzugreifen. Den Wohnungseigentümern ist es mithin zumutbar, die-

jenigen mit der Anbringung einer Parabolantenne verbundenen Nachteile hin-

zunehmen, die durch eine die Bausubstanz möglichst schonende und optisch

möglichst unauffällige Installation nicht zu vermeiden sind (§ 14 Nr. 1, 3 WEG).

Die hierbei verbleibenden Nachteile erreichen kein Ausmaß, das nach § 5

Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung eine Verweigerung der Einwilligung in die

Anbringung einer Parabolantenne rechtfertigen könnte. Nachdem mit der von

den Antragsgegnern aufgestellten Parabolantenne keine vermeidbaren

Nachteile verbunden sind, können die Antragsgegner von den übrigen Woh-

nungseigentümern die Einwilligung zur Installation nach § 5 Abs. 7 der Tei-

lungserklärung verlangen. Angesichts dieser Verpflichtung sind die Woh-

nungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ferner gehindert, sich

zur Begründung eines Beseitigungsverlangen auf das Fehlen einer Zustim-

mungserklärung zu berufen.

(2) Die in § 19 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung zum

Anschluß an die Gemeinschaftsantennenanlage steht der Installation einer

Einzelparabolantenne selbst dann nicht entgegen, wenn von einer Anwendbar-

keit der Vorschrift auf den inzwischen vorhandenen Kabelanschluß ausgegan-

gen wird. Die Regelung betrifft nicht in Abweichung von § 5 Abs. 5 bis 7 der

Teilungserklärung unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums oder des ge-

meinschaftlichen Eigentums zum Zweck der Installation einer Außenantenne.

Ihr kann allenfalls entnommen werden, ob ein Wohnungseigentümer eine Au-

ßenantenne zum Empfang von Rundfunkprogrammen nutzen darf. Da die in

der Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit der Installation einer Außen-

antenne andernfalls ohne Sinn wäre, kann aus der Aufnahme beider Bestim-

mungen in die Teilungserklärung nur der Schluß gezogen werden, daß es den

Wohnungseigentümern nicht verboten ist, eine zulässigerweise angebrachte

Parabolantenne neben dem Kabelanschluß zu nutzen; untersagt ist lediglich,

den Kabelanschluß durch eine Parabolantenne zu ersetzen. Dieses Verständ-

nis der Teilungserklärung trägt auch den beiderseitigen Interessen Rechnung.

Zum einen wird das Informationsinteresse der Wohnungseigentümer gewahrt,

während zum anderen durch den sichergestellten Anschluß an das Kabelnetz

das Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Erfüllung der gegenüber

dem Netzbetreiber eingegangenen Verpflichtungen Berücksichtigung findet.

c) Schließlich steht der Installation der Parabolantenne durch die An-

tragsgegner auch ein wirksamer Beschluß der Wohnungseigentümer nicht ent-

gegen.

aa) Der von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 mehrheit-

lich gefaßte Beschluß, der das Anbringen von Parabolantennen generell ver-

bietet, ist bereits deshalb nichtig, weil es der Wohnungseigentümerversamm-

lung an der erforderlichen Beschlußkompetenz fehlte (§§ 10 Abs. 2, 23 Abs. 1

WEG).

(1) Durch Mehrheitsbeschluß können die Wohnungseigentümer nach

§ 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaft-

lichen Eigentums nur insoweit regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeit

nicht überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene Gebrauchsre-

gelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so fehlt es den

Wohnungseigentümern - mangels entsprechenden Vorbehalts - an der Kom-

petenz, durch vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschluß eine abweichende

Regelung zu treffen (Buck, WE 1998, 90, 93; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128,

135). Die aus diesem Grund gegebene absolute Beschlußunzuständigkeit

macht den Beschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Senat, BGHZ

145, 158, 168).

(2) Im vorliegenden Fall findet sich eine Regelung des Gebrauchs mit

Blick auf die Installation von Parabolantennen bereits in der Teilungserklärung.

Nach § 5 Abs. 5 und 6 der Teilungserklärung ist ein Wohnungseigentümer zur

Anbringung einer Außenantenne berechtigt, soweit dies nicht zu schwerwie-

genden Nachteilen für andere Wohnungseigentümer führt. Hiervon weicht der

am 20. Februar 2000 gefaßte Beschluß nicht nur in einem konkreten Einzelfall

ab. Er beschränkt sich nicht auf die Versagung der von einem Wohnungsei-

gentümer beantragten Genehmigung einer Parabolantenne, sondern trifft aus

Anlaß dieses Antrags eine allgemeine Regelung, nach der die Anbringung von

Parabolantennen zukünftig auch dann unzulässig sein soll, wenn damit kei-

nerlei Nachteile verbunden sind. Damit handelt es sich nicht nur um einen ver-

einbarungswidrigen Beschluß, der die Bestimmungen der Teilungserklärung

fehlerhaft anwendet, sondern um einen vereinbarungsändernden Beschluß, mit

dem der Gebrauch neu geregelt werden soll (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226,

233 f). Als solcher ist der Beschluß mangels Öffnungsklausel in der Teilungs-

erklärung nichtig.

bb) Ungeachtet der fehlenden Beschlußkompetenz ist der Eigentümer-

beschluß auch aus materiellen Gründen nichtig.

(1) Da den Wohnungseigentümern ein Eingriff in den Kernbereich des

Wohnungseigentums verwehrt ist, können sie den wesentlichen Inhalt der Nut-

zung von Wohnungseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluß einschränken

(Senat, BGHZ 129, 329, 333; vgl. auch Senat, BGHZ 127, 99, 105; 145, 158,

165; Demharter, MittBayNot 1996, 417). Dieser Bereich ist vorliegend betrof-

fen; denn die eigene Wohnung ist typischerweise der Ort, von dem aus die

Bewohner die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzen. Dort

stehen diese Medien bequem zur Verfügung und können auf Grund freier Ent-

scheidung ausgewählt und genutzt werden. Dieser Gebrauch des Wohnungs-

eigentums ist nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohn-

anlage (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 293 für das Musizieren in der eigenen

Wohnung), sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentliches

Element der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht wird der Gebrauch des

Wohnungseigentums durch das mit Mehrheit beschlossene ausnahmslose

Verbot von Parabolantennen in erheblichem Umfang eingeschränkt. Insbeson-

dere wird es ausländischen Wohnungseigentümern im allgemeinen unmöglich

gemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat - abgesehen von wenigen über

Kabelanschluß erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhan-

denen Kabelanschlusses ist jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt der Nut-

zung von Wohnungseigentum eingeschränkt.

(2) Der Eingriff in den Kernbereich führt unter den gegebenen Umstän-

den ebenfalls zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses. Allerdings richtet

sich der Eingriff mit dem Recht auf Informationsfreiheit gegen ein Individual-

recht, das zwar nicht entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet wer-

den kann (vgl. oben 2 b aa). Angesichts dieser nicht schlechthin unentziehba-

ren, wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende Zustimmung des be-

troffenen Wohnungseigentümers zunächst lediglich die schwebende Unwirk-

samkeit des Beschlusses zur Folge (Buck, Mehrheitsentscheidungen mit Ver-

einbarungsinhalt im Wohnungseigentumsrecht, 2001, S. 77; Becker, ZWE

2002, 341, 344 f). Indessen haben die Antragsgegner hier ihre Zustimmung

zumindest in konkludenter Weise dadurch verweigert, daß sie - entgegen dem

beschlossenen Verbot - für sich die Befugnis zur Installation der Parabolanten-

ne beanspruchen. Aus der damit herbeigeführten endgültigen Unwirksamkeit

zumindest gegenüber ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich ent-

sprechend § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Verbots von Parabol-

antennen, selbst wenn - wegen der Programmangebote im Kabelnetz - eine

wesentliche Nutzungsbeschränkung nur für Ausländer bejaht werden sollte

(vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297).

IV.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 47 WEG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30

Abs. 2 Satz 1 KostO.

Tropf Krüger Klein

Gaier Stresemann