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BGH Urteil vom 04.04.2003 – V ZR 322/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die sachenrechtlichen Grundla-

gen der Gemeinschaft zum Gegenstand hat, kann auch dann keine Wirkung gegen

die Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 2 WEG beigelegt werden, wenn eine nur

schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden soll

(hier: Verpflichtung, einem der Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer

Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zu verschaffen).

BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 322/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

8. August 2002, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. straße 17a in

K. . Er und zwei weitere Miteigentümer begründeten mit notariellem Ver-

trag vom 27. Juni 1983 gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum an dem Nach-

bargrundstück F. straße 17, wobei der Kläger das Sondereigentum an

einer der drei Wohnungen erwarb. Er sollte außerdem das Teileigentum und

das Sondernutzungsrecht an einer größeren, an das Grundstück

F. straße 17a angrenzenden Gartenfläche erhalten. In Bezug auf diese

Fläche wurde unter § 17 Abs. 2 des notariellen Vertrages vereinbart:

"F. S. (scil. der Kläger) und dessen Rechtsnachfolger

sind berechtigt, von den anderen Miteigentümern die reale Teilung des

gemeinschaftlichen Eigentums dahin zu verlangen, daß aus der vorbe-

zeichneten Gartenfläche 2 - Teileigentum G - ein selbständiges Grund-

stück gebildet wird, wozu die anderen Erschienenen ihre Genehmigung

erklären und die Übertragung der Miteigentumsanteile der anderen Mit-

eigentümer an diesem verselbständigten Grundstück an ihn ohne Ent-

gelt verlangen. Die anderen Miteigentümer sind bei einer Veräußerung

verpflichtet, diese Verpflichtung auf die Rechtsnachfolger zu übertragen.

Herr S. und seine Rechtsnachfolger sind berechtigt, zur Siche-

rung dieser Rechte die Eintragung einer Vormerkung zu verlangen."

Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 1984 änderten die Vertragspartei-

en die Einräumungsvereinbarung vom 27. Juni 1983 u.a. dahin ab, daß der

Kläger kein Teileigentum erwerben sollte und statt dessen das Sondernut-

zungsrecht an der Gartenfläche seinem Wohnungseigentum zugeordnet wur-

de.

In der Folgezeit veräußerte der Kläger sein Wohnungseigentum. Die

Beklagten erwarben 1998 bzw. 1993 jeweils eine der beiden anderen Woh-

nungseigentumseinheiten. Sie übernahmen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 2

des notariellen Vertrages vom 27. Juni 1983. In den Wohnungsgrundbüchern

ist für den Kläger jeweils eine Vormerkung für die Verschaffung des Eigentums

an der betreffenden Gartenfläche eingetragen.

Der Kläger betreibt den Erwerb seines alleinigen Eigentums an der

Gartenfläche. Zu diesem Zweck übersandte er den Beklagten mehrere Ver-

tragsentwürfe, die von diesen zurückgewiesen wurden. 1999 veranlaßte der

Kläger die Abvermesserung eines Teils der Gartenfläche, der seither als Flur-

stück 73/3 geführt wird. Der Kläger legte anschließend den Beklagten einen

notariellen Vertrag vor, der für die Wohnungseigentümer durch einen voll-

machtlosen Vertreter abgeschlossen war. Während die Eigentümer der frühe-

ren Wohnung des Klägers den Vertrag genehmigten, lehnten die Beklagten

dies ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger in erster Linie die Zustim-

mung der Beklagten zur Teilung des Grundstücks F. straße 17 und ins-

besondere die Erklärung der Auflassung gefordert, ferner die Bestellung einer

Baulast, nach der für die Bemessung der Abstandsflächen eine Teilfläche des

Nachbargrundstücks seinem Grundstück zugerechnet wird und dem jeweiligen

Grundstückseigentümer neun Öffnungen in der Brandmauer gestattet werden.

Zudem hat der Kläger neben der Zahlung von 11.078,65 DM die Feststellung

verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen (weiteren) Schaden aus

der nicht erteilten Zustimmung zur Teilung und Auflassung seit dem 10. Mai

2002 zu ersetzen. Hilfsweise hat der Kläger seinen Auflassungsantrag auf ei-

nen Teil der Gartenfläche gerichtet und statt der Baulast die Vereinbarung ei-

nes Sondernutzungsrechts sowie die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ver-

langt. Unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge hat das Landgericht

die Beklagten verurteilt, der Teilung des Grundstücks und der Übertragung des

Eigentums an der Gartenfläche zuzustimmen sowie die geforderte Baulast zu

bestellen; es hat ferner die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden wegen der

nicht erteilten Zustimmung festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der

Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zugelas-

senen - Revision verfolgt die Beklagte zu 2 das Ziel vollständiger Klageabwei-

sung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien als Rechtsnachfolger

nach § 17 Abs. 2 des notariellen Vertrages verpflichtet, dem Kläger das Ei-

gentum an der umstrittenen Gartenfläche zu übertragen. Dem stehe nicht ent-

gegen, daß der Kläger nicht mehr Miteigentümer sei. Da ihm dieses Recht per-

sönlich zu einem Zeitpunkt eingeräumt worden sei, als er noch Miteigentümer

gewesen sei, liege auch keine von § 10 WEG untersagte Begründung von

Rechten Dritter vor. Im übrigen habe auch die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3

einen etwa nur ihr zustehenden Anspruch an den Kläger abgetreten. Die Ände-

rung der "Teilungserklärung" durch den Vertrag vom 19. Januar 1984 habe den

Anspruch nicht berührt. Obwohl die Vereinbarung nicht im Grundbuch einge-

tragen sei, treffe die Verpflichtung die Beklagten als Rechtsnachfolger der ur-

sprünglichen Wohnungseigentümer. Sie hätten den Anspruch des Klägers

schon bei Erwerb des Wohnungseigentums erkennen können, weshalb ein an-

deres Ergebnis gegen Treu und Glauben verstoße. Da das Bauaufsichtsamt

die Teilungsgenehmigung von einer Baulast wegen des geminderten Grenzab-

standes und der Öffnung der Brandmauer abhängig gemacht habe, seien die

Beklagten auch zu deren Bestellung verpflichtet.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Entsprechend seinem Interesse, Alleineigentümer der Gartenfläche zu

werden, erstrebt der Kläger mit seinem auf Zustimmung zu der Grundstücks-

teilung gerichteten Antrag die Abgabe der Teilungserklärung der Miteigentümer

gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 890

Rdn. 49) und die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch. Ziel seines

Hauptantrages ist es ferner, die Beklagte zu 2 zu verpflichten, ihren Miteigen-

tumsanteil an der Gartenfläche an ihn aufzulassen und die Eintragung in das

Grundbuch zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts,

kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht von einer Ver-

pflichtung der Beklagten zu 2 ausgegangen werden, in der geschilderten Wei-

se an der Eigentumsübertragung an den Kläger mitzuwirken.

a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch gegenüber der

Beklagten zu 2 nicht auf § 17 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 27. Juni

1983 stützen. Diese zwischen dem Kläger und den damaligen Miteigentümern

getroffene vertragliche Bestimmung wirkt schon deswegen nicht gemäß § 10

Abs. 2 WEG gegen die Beklagte zu 2 als Sondernachfolgerin, weil sie nicht im

Grundbuch eingetragen war. Im übrigen handelt es sich auch nicht um eine

Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG. Eine solche Vereinbarung setzt

voraus, daß die Wohnungseigentümer ihre Innenbeziehungen untereinander

regeln, also eine Gemeinschaftsordnung schaffen, die ähnlich einer Satzung

die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet (vgl.

BGHZ 88, 302, 304 f, auch Senat, BGHZ 49, 250, 258). An diesem Regelungs-

gegenstand fehlt es bei der Bestimmung unter § 17 Abs. 2 des notariellen Ver-

trages vom 27. Juni 1983. Sie betrifft nicht das Gemeinschaftsverhältnis der

Wohnungseigentümer untereinander, sondern mit den Eigentumsverhältnissen

die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft. Das Gesetz trennt nicht

nur - wie ein Vergleich zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des § 5 WEG zeigt - zwi-

schen diesen beiden Regelungsbereichen, sondern knüpft - etwa mit § 4 Abs. 1

WEG auf der einen und § 10 Abs. 2 WEG auf der anderen Seite - an diese

Unterscheidung auch verschiedene Rechtsfolgen (vgl. Häublein, DNotZ 2000,

442, 450). Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung ist

demnach von der inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses

zu unterscheiden; sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung nach § 10

Abs. 2 WEG sein (vgl. Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 10 WEG Rdn. 62;

Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger

an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002,

S. 6; a.A. wohl Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 10 Rdn. 25). Aus diesem

Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchge-

setzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt

oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln,

oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Um-

wandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem

Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238;

2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998,

581, 582; ZfIR 1999, 127, 128). Daß demgegenüber die im vorliegenden Fall

maßgebliche Regelung nicht unmittelbar eine Verfügung über das gemein-

schaftliche Eigentum ermöglichen, sondern die (schuldrechtliche) Verpflichtung

der anderen Wohnungseigentümer begründen soll, dem Kläger das Alleinei-

gentum an einer Gemeinschaftsfläche zu verschaffen, ändert nichts daran, daß

Gegenstand der Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse sind und nicht - wie

für § 10 Abs. 2 WEG erforderlich - das Gemeinschaftsverhältnis der Woh-

nungseigentümer.

b) Der Kläger kann seinen Antrag gegenüber der Beklagten zu 2 auch

nicht auf die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung stützen.

aa) Die Eintragung einer Vormerkung verändert den gesicherten An-

spruch nicht. Zu seiner Erfüllung bleibt der Schuldner verpflichtet (Senat,

BGHZ 49, 263, 266). Der Kläger muß sich daher weiterhin an die Vertragspart-

ner wenden, mit denen er den notariellen Vertrag vom 27. Juni 1983 geschlos-

sen hat, und die sich dort unter § 17 Abs. 2 zur Übertragung ihrer Miteigen-

tumsanteile an ihn verpflichtet haben. Demgegenüber schuldet die Beklagte

zu 2 nach § 888 BGB nicht die Auflassung, sondern nur die grundbuchmäßige

Zustimmung, also die Erteilung der Bewilligung (§ 19 GBO, in der Form des

§ 29 GBO) zur Eintragung des Klägers als Miteigentümer der Gartenfläche

(vgl. Senat, BGHZ 49, 263, 266 f).

bb) Soweit diese Eintragungsbewilligung Gegenstand der Klage ist,

bleibt sie wegen des fehlenden Veränderungsnachweises hinsichtlich der strei-

tigen Gartenfläche ohne Erfolg (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, aaO). Erst

wenn die Teilfläche nach Abvermessung Gegenstand eines Veränderungs-

nachweises ist, kann das Grundstück in der Eintragungsbewilligung entspre-

chend den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v.

7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Eine Vermes-

sung ist hier aber nur hinsichtlich des neu gebildeten Flurstücks 73/3 erfolgt,

das mit der umstrittenen Gartenfläche nicht übereinstimmt.

c) Daß es die Beklagte zu 2 in dem notariellen Vertrag, mit dem sie ihr

Wohnungseigentum erwarb, übernahm, der Verpflichtung aus § 17 Abs. 2 der

Einräumungsvereinbarung vom 27. Juni 1983 nachzukommen, kann nicht ohne

weiteres einen Anspruch der Klägers ihr gegenüber begründen. Zwar ist diese

Regelung in der Urkunde vom 27. Juni 1983 von den Änderungen in dem nota-

riellen Vertrag vom 9. Januar 1984 unberührt geblieben. Die von der Beklagten

zu 2 insoweit übernommene schuldrechtliche Verpflichtung besteht aber nur

gegenüber der Partei, mit der sie den Kaufvertrag über die Wohnung ge-

schlossen hat. Abgesehen von dem Fall der Abtretung kann eine Verpflichtung

dem Kläger gegenüber daher nur dann begründet sein, wenn die Vorausset-

zungen eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder einer - von form-

freier (§ 182 Abs. 2 BGB) Genehmigung des Klägers abhängigen - Schuld-

übernahme (§ 415 BGB) erfüllt sind. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten

hat das Berufungsgericht den vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft. Der Se-

nat kann dies nicht nachholen, weil es an den hierfür erforderlichen Feststel-

lungen, insbesondere zum genauen Inhalt des von der Beklagten zu 2 ge-

schlossenen Kaufvertrages fehlt.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung der

Beklagten zu 2 zur Bestellung einer Baulast. Für eine solche Verpflichtung fehlt

nach den bisher getroffenen Feststellungen die rechtliche Grundlage. Zwar

kann sich bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Bestimmung auf dem

Wege einer unmittelbaren oder einer ergänzenden Vertragsauslegung oder

auch als Nebenpflicht des vertragsähnlichen Verhältnisses zum Drittberechtig-

ten (vgl. BGHZ 9, 316, 318) ergeben, daß eine Partei zur Übernahme einer

Baulast verpflichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 18. März 1994, V ZR 159/92, NJW

1994, 2757, 2758). Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den bislang getroffe-

nen Feststellungen nicht davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ver-

tragliche oder vertragsähnliche Beziehungen bestehen, an denen eine solche

Auslegung anknüpfen könnte. Es ist zudem fraglich, ob es einer Mitwirkung der

Beklagten zu 2 zur Herbeiführung einer erforderlichen Genehmigung (vgl. Se-

nat, BGHZ 67, 34, 36) durch Bestellung einer Baulast noch bedarf, nachdem

die zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Neufassung der Hessischen Bau-

ordnung (GVBl. I S. 274) für Grundstücksteilungen keine Regelung mehr ent-

hält, die dem - in dem Bescheid des Bauaufsichtsamts für die Teilungsgeneh-

migung herangezogenen - § 8 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember

1993 (GVBl. I S. 655) entspricht.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 2 auf

Grund der bisherigen Feststellungen dem Kläger auch nicht zum Ersatz des

Schadens verpflichtet, der ihm durch die "nicht erteilte Zustimmung zur Teilung

und Auflassung" entstanden ist. Der damit geltend gemachte Anspruch auf Er-

satz des Verzugsschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F.) setzt voraus, daß die Be-

klagte zu 2 dem Kläger die Mitwirkung bei der Grundstücksteilung sowie die

Auflassung ihres Miteigentumsanteils an der Gartenfläche schuldet, und des-

halb mit der Erfüllung dieser Pflichten in Verzug geraten konnte.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es die Beklagte zu 2

betrifft, keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Damit die erforderlichen

Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wenzel Tropf Krüger

Lemke Gaier