BGH Urteil vom 27.01.2004 – XI ZR 111/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
25. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß
§ 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1996 erwarben die Klä-
ger von der Y. GmbH (im folgenden: Y. ) in einem grö-
ßeren Wohn/Geschäftsräume-Komplex
zum Preis
von
jeweils
576.585 DM zwei noch zu erstellende Gewerbeeinheiten, in denen später
Arztpraxen betrieben werden sollten. Der Kaufpreis sollte entsprechend
dem Baufortschritt in sechs Raten gezahlt werden. Der Y. war das
Recht eingeräumt, die sofortige Zahlung des Kaufpreises gegen Vorlage
einer beim beurkundenden Notar zu hinterlegenden Bankbürgschaft ge-
mäß § 7 MaBV zu verlangen. Weiter waren die schlüsselfertige Herstel-
lung der Arztpraxen bis zum 31. März 1997 sowie eine Mietgarantie
durch die Y. für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Übergabe verein-
bart.
Die Y. übergab dem Notar am 27. Dezember 1996 eine selbst-
schuldnerische unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern der Be-
klagten über 1.148.326,68 DM zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche
der Kläger auf Rückgewähr oder Auszahlung des von diesen gezahlten
Kaufpreises. Der Bürgschaftstext enthält, bezugnehmend auf den notari-
ellen Bauträgervertrag, unter anderem folgende Klauseln:
"Die Bürgschaft erlischt, ... wenn nach Erfüllung der Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 1 MaBV das Vertragsobjekt vollständig fertig-
gestellt ist.
Nach Erlöschen ist uns diese Bürgschaft unaufgefordert zurückzu-
geben."
Die Kläger zahlten daraufhin den vollen Kaufpreis.
Im Juni 1997 übersandte der Notar den Klägern ein Schreiben des
mit der Bauleitung beauftragten Architektenbüros, daß Bezugsfertigkeit
und vollständige Fertigstellung des Gebäudekomplexes zum 13. Juni
1997 erreicht worden sei. Die Kläger bestreiten den Zugang. Mit Schrei-
ben vom 3. Juli 1997 überreichte der Notar der Beklagten die Bürg-
schaftsurkunde "zur weiteren Verwendung". Am 28. August/1. September
1997 schlossen die Kläger - was der Beklagten bekannt war - einen auf
fünf Jahre befristeten und auf den 1. April 1997 rückdatierten Mietvertrag
für beide Gewerbeeinheiten mit der von der Y. beauftragten A.
GmbH, die die Räume an Ärzte untervermieten sollte. Mietzinszahlungen
erfolgten nur bis April 1998. Im Oktober 2000 wurde die inzwischen in
Vermögensverfall geratene Y. im Handelsregister gelöscht.
Im Januar 2001 nahmen die Kläger die Beklagte aus der Bürg-
schaft in Anspruch mit der Behauptung, eine der beiden Arztpraxen sei
noch nicht fertiggestellt. Noch vor Abschluß des notariellen Vertrages
und vor Begebung der Bürgschaft hätten sie mit der Y. mündlich ver-
einbart, daß der Innenausbau der zweiten Praxis erst erfolgen solle,
nachdem - was noch nicht geschehen sei - ein Mieter für das Objekt ge-
funden worden sei. Der bisherige Baufortschritt rechtfertige nicht die
Zahlung der vierten bis sechsten Rate
in Höhe von
insgesamt
282.526,65 DM. Im Wege der Teilklage verlangen die Kläger Zahlung
von 150.000 DM zuzüglich Zinsen und begehren die Feststellung, daß
die Beklagte verpflichtet sei, ihnen einen eventuell darüber hinausge-
henden Fertigstellungsaufwand zu ersetzen.
Die Beklagte hält
ihre
Inanspruchnahme nach Ablauf von
3 1/2 Jahren für rechtsmißbräuchlich. Aufgrund der gesamten Umstände
habe sie von einer Fertigstellung des Objekts und einem Erlöschen der
Bürgschaft ausgehen dürfen. Bei rechtzeitiger Unterrichtung durch die
Kläger hätte sie die ihr von der Y. gestellten Sicherheiten nicht freige-
geben.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Bürgenhaftung der Beklagten ver-
neint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch sei zwar grund-
sätzlich von der streitgegenständlichen Bürgschaft umfaßt und durch de-
ren Rückgabe durch den Notar nicht erloschen. Der Bürgschaftsforde-
rung stehe jedoch der Einwand des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen,
da die Hauptschuld durch ein Rechtsgeschäft zwischen den Klägern und
der Hauptschuldnerin erweitert worden sei. Eine Haftungserweiterung
liege nicht nur vor, wenn die Hauptschuld summenmäßig erhöht werde,
sondern auch dann, wenn sich das Haftungsrisiko des Bürgen wegen
einer inhaltlichen Änderung der Hauptschuld vergrößere. Hier habe der
zu sichernde Anspruch der Kläger durch die mündliche Zusatzabrede
zum Bauträgervertrag, den Innenausbau erst nach Vermietung der Praxis
fertigzustellen, eine Erweiterung erfahren. Durch diese die Fertigstellung
des Ausbaus auf unbestimmte Zeit nach dem ursprünglich vereinbarten
Fertigstellungstermin hinausschiebende Abrede sei das Haftungsrisiko
für die Beklagte unzulässig vergrößert worden; denn für sie habe bei ei-
ner späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Gefahr bestan-
den, ihren Regreßanspruch gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr reali-
sieren zu können.
Im übrigen stelle sich die nunmehr erhobene Forderung der Kläger
auch als treuwidrig dar, weil diese das Bauvorhaben über mehr als drei
Jahre hinweg nicht ernstlich betrieben und die Beklagte von der angeb-
lich getroffenen Zusatzabrede pflichtwidrig nicht informiert hätten. Der
Beklagten stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe des von
den Klägern geltend gemachten Betrages zu mit der Folge, daß die Klä-
ger die begehrte Leistung wieder an die Beklagte zurückzugewähren
hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis,
nicht aber in allen Teilen der Begründung stand. Die Inanspruchnahme
der Beklagten aus der Bürgschaft verstößt gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB).
1. Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr eines Teils der von
ihnen erbrachten Vorauszahlung wegen teilweiser Nichterfüllung des
Bauträgervertrages durch die Hauptschuldnerin wird durch die von der
Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 7
MaBV gesichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 147, 151, vom 21. Januar
2003 - XI ZR 145/02, WM 2003, 485, 486 und vom 11. März 2003 - XI ZR
196/02, BKR 2003, 427, 428, jeweils m.w.Nachw.). Nicht zu beanstanden
ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht durch
die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Notar aus ihrer Bür-
genhaftung entlassen worden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
Auslegung, dem Begleitschreiben des Notars, einer Individualerklärung,
sei eine Willenserklärung, für die Kläger werde auf die Bürgschaft ver-
zichtet, nicht zu entnehmen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die
Revisionserwiderung beschränkt sich darauf, ihre Auslegung in unzuläs-
siger Weise an die Stelle derer des Berufungsgerichts zu setzen.
2. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Berufungsge-
richts, der Bürgschaftsforderung stehe der Einwand des § 767 Abs. 1
Satz 3 BGB entgegen, da die Hauptschuld durch ein Rechtsgeschäft
zwischen den Klägern und der Hauptschuldnerin erweitert worden sei.
Dieser Einwand greift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 767 Abs. 1
Satz 3 BGB nur bei rechtsgeschäftlichen Erweiterungen der Hauptschuld,
die nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Gläubiger und Haupt-
schuldner vereinbart werden. Vor Annahme der Bürgschaftserklärung
durch den Gläubiger getroffene haftungserweiternde Vereinbarungen
werden von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfaßt (BGH, Urteil vom
30. November 1977 - VIII ZR 69/76, WM 1978, 266, 267; MünchKomm/
Habersack, BGB 4. Aufl. § 767 Rdn. 10, 17).
Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen
Vorbringen der Kläger haben sie die mündliche Nebenabrede über die
Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Fertigstellung des Innenausbaus
einer der Gewerbeeinheiten erst nach deren Vermietung bereits bei Ab-
schluß des Bauträgervertrages am 16. Dezember 1996 und damit vor
dem Bürgschaftsvertrag vom 27. Dezember 1996 getroffen. Dies hat das
Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, unberücksichtigt ge-
lassen. Auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann sich die Beklagte daher nicht
mit Erfolg berufen.
3. Als durchgreifend erweist sich dagegen ihr Einwand, die Gel-
tendmachung der Bürgschaftsforderung durch die Kläger verstoße gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Kläger und die Y. haben bei der Begründung der Haupt-
schuld ohne Wissen der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, die ein
höheres Bürgenrisiko zur Folge hatte, als es zwischen den Beteiligten
des Bürgschaftsvertrages vereinbart war. Zwar sind beide Vertragspart-
ner zunächst bei Abschluß des Bauträgervertrages davon ausgegangen,
daß bis zum vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin, dem 31. März
1997, ein Mieter gefunden und die Gewerbeeinheit fertig ausgebaut sein
würde. Spätestens im Sommer 1997, als die Kläger - weil noch immer
kein solventer Mieter gefunden war - in Anbetracht der getroffenen Zu-
satzabrede auf die zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres mögliche Fertig-
stellung der Arztpraxis tatsächlich auf unbestimmte Zeit verzichteten, hat
sich das Haftungsrisiko der Beklagten erhöht und schließlich auch reali-
siert.
Allerdings war die Bürgschaft ihrem Wortlaut nach unbefristet.
Gleichwohl enthielt sie ein Zeitmoment, weil sie spätestens mit Fertig-
stellung des Vertragsobjektes erlöschen sollte. Als Fertigstellungstermin
war in dem notariellen Vertrag, auf den sich die Bürgschaftsurkunde
ausdrücklich bezieht, der 31. März 1997 vorgesehen. Auch wenn - in er-
ster Linie vom Bauträger verursachte - Verzögerungen der Fertigstellung
eines Bauvorhabens die Verpflichtung des Bürgen aus einer gemäß § 7
MaBV übernommenen, unbefristeten Bürgschaft nicht entfallen lassen,
kann sich die Inanspruchnahme des Bürgen im Einzelfall als rechtsmiß-
bräuchlich erweisen. So liegt es hier.
Durch den tatsächlichen Verzicht auf die ohne weiteres mögliche
Fertigstellung der Arztpraxis im Sommer 1997 bis zum Finden eines ih-
nen genehmen, zahlungskräftigen und zahlungswilligen Mieters haben
die Kläger - selbst abgesichert durch einen fünfjährigen Mietvertrag über
die unfertige Praxis mit der A. GmbH - im eigenen Interesse
den Fertigstellungszeitpunkt von einem völlig außerhalb des Bauvorha-
bens liegenden Umstand abhängig gemacht. Eine zeitliche Verlängerung
der Bürgenhaftung, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, aus einer
Vermietung seiner Immobilie optimalen Nutzen zu ziehen, entspricht
nicht dem durch eine MaBV-Bürgschaft gesicherten typischen Fertig-
stellungsrisiko und ist für den Bürgen, der von einer solchen Abrede kei-
ne Kenntnis hat, nicht interessengerecht. In der Rechtsprechung wird ein
Hinausschieben der Fälligkeit einer verbürgten Forderung, insbesondere
eine Verlängerung der Bauausführungsfrist, deshalb als Erweiterung der
Verpflichtung des Bürgen im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ange-
sehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141,
1143; OLG Hamm NZBau 2000, 471). Eine Verschiebung des Fertigstel-
lungszeitpunkts auf unbestimmte Zeit führt erfahrungsgemäß wegen zwi-
schenzeitlicher Preissteigerungen für Bauleistungen zu einer Erhöhung
der Kosten für die Fertigstellung, die für den Umfang des verbürgten
Rückgewähranspruchs von Bedeutung sind. Darüber hinaus erhöht sich
bei einer Verlängerung der Bürgenhaftung das von dem Bürgen zu tra-
gende Insolvenzrisiko des Schuldners und damit die Gefahr, Regreßan-
sprüche aus § 774 Abs. 1 BGB nicht mehr realisieren zu können.
Daß sich durch den tatsächlichen Verzicht auf die fristgerechte
Fertigstellung des Bauvorhabens und die damit einhergehende zeitliche
Ausdehnung der Bürgenhaftung das Risiko der Beklagten nicht nur ab-
strakt, sondern hier auch tatsächlich erhöht hat, liegt auf der Hand. Ohne
die zwischen den Klägern und der Y. getroffene Zusatzabrede wäre
das Bauvorhaben im Sommer 1997 fertiggestellt worden, so daß es zu
einer Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin nicht gekommen wäre.
Davon ausgehend widerspräche es dem Grundsatz von Treu und
Glauben, die von der Zusatzabrede nicht informierte Beklagte, die im
guten Glauben auf das Erlöschen der Bürgschaft seit Sommer 1997 kei-
ne Avalprovisionen mehr vereinnahmt und die ihr von der Y. gestellten
Sicherheiten freigegeben hat, nunmehr für die von den Klägern im eige-
nen Interesse hinausgeschobene Fertigstellung der Arztpraxis haften zu
lassen.
III.
Die Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl