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BGH Urteil vom 29.01.2004 – I ZR 163/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja

GeschmMG § 1 Abs. 2

Verkündet am: 29. Januar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Computergehäuse

a) Auf dem Warengebiet der Computergehäuse ist der taiwanesische Markt bei der Beurteilung des vorbekannten Formenschatzes von den inländischen Fachkreisen in Betracht zu ziehen.

b) Allein aus der Veröffentlichung einer Gestaltung in einer Werbeanzeige in einer ausländischen Fachzeitschrift kann nicht geschlossen werden, daß die- se Gestaltung schon vor dem Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige den inländischen Verkehrskreisen bekannt war oder bekannt sein konnte und deshalb zum vorbekannten Formenschatz gehört.

BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 163/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäuse

betreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen an-

gemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen wor-

den (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster).

Sie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997

und Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzung

der Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unter-

lassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-

ersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, die

unstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin

zur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die

Geschmacksmuster seien nicht schutzfähig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückwei-

sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprüche

verneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerin

überhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe we-

der in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend sub-

stantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. Die

Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen,

weil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien.

Computergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien be-

reits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale des

Computergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zu

finden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe.

Zwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevanten

vorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung dieses

Computergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung "Asian

S. ", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abge-

stellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 an-

gemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit im

Computergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesi-

schen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen Zeitraum

Computergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischen

und technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Compu-

tergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz,

aus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfen

können; sie müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der

Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt

gewesen sein.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläge-

rin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlender

Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin

Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Be-

rechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Be-

urteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirk-

samen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungs-

instanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Ende 1995 der

Urheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an die

Firma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an die

Klägerin übertragen hat.

2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Klagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentliche

Merkmale unstreitig auch bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden

Gestaltung des von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten

Computergehäuses "A. " zu finden seien.

a) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines

Geschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehö-

ren nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im

Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den

einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen

bekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v.

13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad,

m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nicht

rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gestaltung des Computergehäuses der

Firma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekannten

Formenschatz gehörte.

aa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian

S. " hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angese-

hen, weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige ent-

hielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagege-

schmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Ob

der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Fir-

ma L. T. müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der

Werbeanzeige in "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen

sein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nicht

erst im April 1996, sondern "vor dem 16. März 1996" erschienen, wie die Revi-

sionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, daß die

Hefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltend

macht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung der

Werbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellung

des Berufungsgerichts, daß inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt

(23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder in

zumutbarer Weise hätten nehmen können.

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der

taiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit der

Klagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung,

das Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekannten

Formenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zu-

treffend davon ausgegangen, daß auch ein ausländischer Markt zu dem Kultur-

kreis gehören kann, von dem erwartet wird, daß inländische Fachkreise ihn bei

Mustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356

- Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet der

Computergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechts-

fehlerfrei dargelegt, daß die inländischen Fachkreise von dem Computergehäu-

se der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem

Anmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten er-

langen können. Allein der Umstand, daß in der April-Ausgabe der Zeitschrift

"Asian S. " eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienen

ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die An-

nahme, diese Gestaltung "müsse" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekannt

gewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche weder

etwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltung

auf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kennt-

nisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.

III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-

ben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.).

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann