BGH Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 219/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
3-Speichen-Felgenrad
GeschmMG § 1 Abs. 2
Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin
abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß
dem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb
von Autofelgen aus Leichtmetall.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verlet-
zung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch
genommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem
Umfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die
5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiederge-
gebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Kla-
gemuster I) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Re-
visionen beider Parteien rechtskräftig geworden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verlet-
zung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters
Nr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagemu-
ster II).
Das Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bundes-
republik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert.
Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete
Autofelgen.
Die Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J
x 15" und 7,5 J x 17") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her
und vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "Typ I". Diese Felgenräder
unterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im we-
sentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs.
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten
einen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen.
Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "Typ I" ihre Rechte aus dem Klagemu-
ster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu ver- treiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nach- folgenden Merkmalen gestaltet sind:
a1) Drei Speichen sind nach Art eines "Y" im Winkel von ca. 120° z ueinander angeordnet, wobei die einzelnen Spei- chen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch der Eindruck runder Speichenholme entsteht,
a2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind
etwa linsenförmig,
a3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrun- det,
a4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zy- lindrischen Innenfläche der Felge,
a5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Kontu- renverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdek- kung bis in den Speichenbereich hineinreicht,
a6) die Radmuttern sind nicht sichtbar,
a7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird
wie in der nachstehenden Abbildung des Modells "Typ I" der Beklagten:
...
II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzungs- handlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember 1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze, aufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie unter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Ver- breitungsgebiet Auskunft zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge- rin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzungs- handlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... ent- standen ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, sie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen.
Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des
Klagemusters II bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II
nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter Ab-
änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht
ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wie-
derherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem
Klagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-
schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekann-
ten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen
sich wie folgt beschreiben:
1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander an- geordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Ein- mündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Quer- schnitt aufweisen;
2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa
linsenförmig;
3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im
Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet;
4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge;
5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Naben-
durchmesser beträgt etwa 3:1;
6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher für die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der Speichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hinein- reicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke
oder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungs- schrauben
oder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem dar- auf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die Schraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer Ab- deckkappe für Befestigungsschrauben;
7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt.
Autofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestal-
tungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt
durch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-Speichen-
Felgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in
handwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden.
Ein solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung
gemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch
bedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mu-
stergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Verän-
derung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschie-
denen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei
Speichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bil-
deten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns
und die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur
in rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei
durch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Ver-
hältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso
technisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-
bereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck we-
sentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch be-
dingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schrau-
benlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende hand-
werkliche Maßnahme.
II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klä-
gerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat,
halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfeh-
lerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht.
2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentüm-
lichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der
Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegen-
haltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den
vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,
GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend
berücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Fest-
stellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungs-
merkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht.
Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren
Merkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann
eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Ge-
schmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und we-
sentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenma-
schine; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38,
Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995,
S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen
ist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der
äußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hin-
aus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in
bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm,
Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein
aaO, § 1 Rdn. 36).
Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Ge-
samteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer
verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt
wird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu
auch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch ge-
prägt, daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stu-
fenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt
sind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete An-
bindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der
Felge zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. W. ,
S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen
und dynamischen Linien.
b) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Kla-
gemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Ge-
schmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen
verneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem
Klagemuster I stützen.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß
das Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der Be-
urteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die
Annahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern
seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit
der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist
jedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klage-
muster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das
5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch
die davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Spei-
chenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge
zur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur
Folge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser
weit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht
verweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung
des Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Naben-
bereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die
Veränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenbe-
reichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Um-
gestaltungen, die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in
ihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Ab-
wandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentüm-
lichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein,
daß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine konse-
quente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entge-
gen, daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Kla-
gemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der
Kenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels
schließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus.
c) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den
Schutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt
danach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen
vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist.
Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob
die in der Zeitschrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Motor-
radfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu
bejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt
werden kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift "Motor-
rad" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre,
weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch
auf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewin-
nen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfah-
rensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche
Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im An-
meldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den
einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltun-
gen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt.
v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschi-
ne I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falcken-
stein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen,
daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an sol-
chen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu
unterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat
das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren
auf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu
erheben sein.
Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise über-
haupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift "Motorrad" ab-
gebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um
welches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben
worden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer
Sicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung
aus der Zeitschrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß
dieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte.
Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem
keinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Ver-
anstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Grup-
pe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad
ist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings
nur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung
wird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.
Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten
S. 12) stellt das in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad
eine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar.
Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Spei-
chen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das
so gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im
Klagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten For-
menschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Beru-
fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend
vorzutragen.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-
stenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewie-
sen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II
(3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher