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BGH Beschluss vom 02.02.2004 – 5 StR 534/02

5. Strafsenat

5 StR 534/02 alt: 5 StR 469/97 und 5 StR 456/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004

beschlossen:

Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf.

auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus

dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Ne-

benklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren

Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungs-

bildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint.

I.

Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisi-

onsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge-

richtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang

gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen

H , M und B – ohne allerdings das Ge-

wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzel-

nen zu diskutieren – es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin

eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige

W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung

eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei.

Insbesondere folgende – im wesentlichen im angefochtenen Urteil

festgestellte – divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Pro-

zeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat

1. zunächst den Täter als einen „kräftigen jungen Mann“ bezeichnet,

der mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie – scil. im

Obergeschoß der Tatwohnung – dazwischengegangen und dann

selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden

sei;

2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M

Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den

Angeklagten D , benannt;

3. später wiederholt – letztlich tragend für die angefochtene Verurtei-

lung – angegeben, daß der Angeklagte – im Zusammenhang mit

einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendi-

gung der Beziehung – im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie

massiv eingeschlagen habe;

4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rück-

schluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der An-

geklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen

Gegenstand wohl in den Hals geschnitten.

II.

Mit der Begutachtung wird der Sachverständige

v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt.

Dem Sachverständigen sind

- das angefochtene Urteil des Landgerichts

- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten

Sachverständigen

zu überlassen.

Der Vollständigkeit halber werden beigefügt

- die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile,

- die ersten beiden Senatsurteile

- sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des General-

bundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers.

Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksich-

tigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklä-

gerin festgestellten Art – zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens –

zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

-

Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch

nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen?

- Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches

Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbil-

dern?

- Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen er-

klärbar?

- Trifft es zu, daß die „Ribot’sche Regel“ (vgl. W )

besagt, daß – über sich vergrößernde Erinnerungsinseln – die Erin-

nerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Ge-

schehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt?

-

Ist die „Ribot’sche Regel“ unter Berücksichtigung eines Verlet-

zungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei

der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar?

- Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen-

teil aber auch zu „Blitzlichterinnerungen“ kommen, die aufgrund

kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und

Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei-

nes traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen

können (vgl. M )?

- Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die

„Ribot’sche Regel“ entgegen?

- Kann es vor entsprechenden „Blitzlichterinnerungen“ zu signifikant

unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch

„Konfabulation“ (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar?

- Kann sich ein durch „Konfabulation“ (o.ä.) gewonnenes Bild seiner-

seits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Er-

innerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un-

terschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang

auch durch Suggestion bewirkt wird?

Zusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabu-

lation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftli-

che Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende

spätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung

beruht?

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum