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BGH Beschluss vom 02.02.2004 – 5 StR 534/02
5. Strafsenat
5 StR 534/02 alt: 5 StR 469/97 und 5 StR 456/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004
beschlossen:
Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf.
auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus
dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Ne-
benklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren
Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungs-
bildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint.
I.
Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisi-
onsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge-
richtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang
gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen
H , M und B – ohne allerdings das Ge-
wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzel-
nen zu diskutieren – es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin
eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige
W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung
eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei.
Insbesondere folgende – im wesentlichen im angefochtenen Urteil
festgestellte – divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Pro-
zeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat
1. zunächst den Täter als einen „kräftigen jungen Mann“ bezeichnet,
der mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie – scil. im
Obergeschoß der Tatwohnung – dazwischengegangen und dann
selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden
sei;
2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M
Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den
Angeklagten D , benannt;
3. später wiederholt – letztlich tragend für die angefochtene Verurtei-
lung – angegeben, daß der Angeklagte – im Zusammenhang mit
einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendi-
gung der Beziehung – im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie
massiv eingeschlagen habe;
4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rück-
schluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der An-
geklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen
Gegenstand wohl in den Hals geschnitten.
II.
Mit der Begutachtung wird der Sachverständige
v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt.
Dem Sachverständigen sind
- das angefochtene Urteil des Landgerichts
- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten
Sachverständigen
zu überlassen.
Der Vollständigkeit halber werden beigefügt
- die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile,
- die ersten beiden Senatsurteile
- sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des General-
bundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers.
Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksich-
tigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklä-
gerin festgestellten Art – zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens –
zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
-
Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch
nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen?
- Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches
Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbil-
dern?
- Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen er-
klärbar?
- Trifft es zu, daß die „Ribot’sche Regel“ (vgl. W )
besagt, daß – über sich vergrößernde Erinnerungsinseln – die Erin-
nerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Ge-
schehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt?
-
Ist die „Ribot’sche Regel“ unter Berücksichtigung eines Verlet-
zungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei
der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar?
- Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen-
teil aber auch zu „Blitzlichterinnerungen“ kommen, die aufgrund
kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und
Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei-
nes traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen
können (vgl. M )?
- Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die
„Ribot’sche Regel“ entgegen?
- Kann es vor entsprechenden „Blitzlichterinnerungen“ zu signifikant
unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch
„Konfabulation“ (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar?
- Kann sich ein durch „Konfabulation“ (o.ä.) gewonnenes Bild seiner-
seits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Er-
innerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un-
terschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang
auch durch Suggestion bewirkt wird?
Zusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabu-
lation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftli-
che Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende
spätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung
beruht?
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum