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BGH Urteil vom 05.07.2000 – 5 StR 456/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 456/99 (alt: 5 StR 469/97)
URTEIL
vom 5. Juli 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom
4. und 5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger,
Rechtsanwalt Ba
als Beistand der Nebenklägerin,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 5. Juli 2000 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin wird das genannte Urteil mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen – vom Vorwurf des Mordes
und des versuchten Mordes – freigesprochen. Die gegen die Verurteilung
gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die gegen den Frei-
spruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
dringen durch.
I.
Zu den beiden Verurteilungsfällen hat das Landgericht festgestellt:
Nachdem die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin
H , im Jahre 1991 Trennungsabsichten geäußert hatte, schlug der Ange-
klagte die Zeugin nahezu täglich. In diesem Rahmen ereignete sich der aus-
geurteilte Fall 1: Eines Tages war die Zeugin mit einer Freundin ausgegan-
gen. Der Angeklagte, wütend hierüber, packte die Zeugin bei ihrer Rückkehr
am Kragen, schüttelte sie, drückte sie gegen eine Wand, schlug ihr mit bei-
den Fäusten ins Gesicht, warf sie gegen einen Schrank und „schubste“ sie
die Treppe hinunter. Da der Angeklagte die Zeugin auch in der Folgezeit
schlug, äußerte diese ihm gegenüber kurze Zeit später erneut Trennungsab-
sichten. Dies führte zum ausgeurteilen Fall 2: Über die Trennungsabsichten
seiner Freundin erbost, holte der Angeklagte seinen Baseballschläger, der
sich „normalerweise immer“ in seinem Auto befand, und schlug damit mehr-
fach auf die Zeugin ein.
Die Revision des Angeklagten gegen seine dieserhalb erfolgte Verur-
teilung versagt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist
mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachrüge
ist unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 27. März 2000. Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfrei-
heitsstrafe zur Bewährung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 2).
II.
Ferner wird dem Angeklagten folgendes vorgeworfen:
Am 26. August 1995 soll sich der Angeklagte unter einem Vorwand
Zutritt zu der Maisonette-Wohnung des M verschafft haben,
wo seine damalige Verlobte, die Nebenklägerin Bam , als Pfle-
gekraft beschäftigt war. Da diese kurze Zeit zuvor das Verlöbnis gelöst und
sich vom Angeklagten getrennt haben soll, habe er sie zur Rechenschaft zie-
hen wollen und deshalb mit einem mitgeführten Knüppel so lange und heftig
auf ihren Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen, bis sie blutüberströmt und
mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb. In dieser Lage soll
der Angeklagte die Nebenklägerin in dem Bewußtsein verlassen haben, sie
würde an den massiven Kopfverletzungen versterben. Jedoch konnte das
Leben der Nebenklägerin durch intensivmedizinische Betreuung und mehre-
re neurochirurgische Eingriffe gerettet werden. Sogleich nach der Mißhand-
lung der Nebenklägerin soll der Angeklagte auf den im Obergeschoß im Bett
liegenden M , der auf das Geschehen aufmerksam geworden
sei, mit dem Knüppel auf den Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen haben,
um ihn als Tatzeugen auszuschalten. M erlitt eine Zertrümme-
rung des Schädels und massive Hirngewebsverletzungen, woran er drei Wo-
chen später verstarb.
Dieserhalb hatte das Landgericht den Angeklagten zunächst am
13. Februar 1997 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslan-
gen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Verurteilung wegen
eines sachlichrechtlichen Fehlers in der Beweiswürdigung durch Urteil vom
21. Januar 1998 (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 30) aufgeho-
ben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den
Angeklagten nunmehr von dem Vorwurf in diesem Tatkomplex freigespro-
chen.
Auch dieser Freispruch kann keinen Bestand haben. Er hält sachlich-
rechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf die von der Staatsanwaltschaft
und der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
Die Beweiswürdigung wird den Besonderheiten des Falles nicht in vollem
Umfang gerecht. Auszugehen ist von folgendem Grundsatz: Liegen mehrere
Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln;
erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jewei-
ligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Ange-
klagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem
Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln (st. Rspr. des Bundes-
gerichtshofs; vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2 und Beweiswür-
digung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133, 134, je m.w.N.).
Der hiesige Fall zeichnet sich dadurch aus, daß die Nebenklägerin das
zentrale Beweismittel ist, dessen Gewichtigkeit zunächst mittels weiterer Be-
weismittel, nämlich der insgesamt fünf gehörten medizinischen bzw. psy-
chologischen Sachverständigen zu bestimmen war und nach dieser Ge-
wichtung in eine Gesamtwürdigung mit allen anderen belastenden und entla-
stenden Umständen zu stellen war.
Der Tatrichter macht nicht hinreichend deutlich, wie er den ersten der da-
nach gebotenen zwei Schritte vollzogen hat: Die teilweise unterschiedlichen
Bewertungen der Erinnerungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der durch das
Tatgeschehen schwer hirnverletzten Nebenklägerin durch die Sachverstän-
digen werden nebeneinandergestellt, ohne daß sie ins Verhältnis zueinander
gesetzt würden. Es wird nicht ausreichend erläutert, weshalb der Tatrichter
dann maßgeblich demjenigen Sachverständigen folgt, der als einziger die
Nebenklägerin nicht untersucht oder behandelt hat. Der Grad, in dem das
Landgericht die Zeugentauglichkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt sieht,
wird jedenfalls – ungeachtet ihrer wechselnden Aussagen – nicht in einer
solchen Schärfe bestimmt, daß dadurch eine Gesamtwürdigung im Verbund
mit allen übrigen möglicherweise bedeutsamen Umständen sich ausnahms-
weise erübrigen würde. Mit dem Zwischenergebnis, „allein aufgrund der Be-
kundungen der Zeugin Bam konnte sich die Schwurgerichts-
kammer nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten bilden“ (UA S. 42), war der Tatrichter also
– trotz der Besonderheiten des Falles – nicht schon der Aufgabe enthoben,
die gebotene Gesamtschau vorzunehmen.
In diese Gesamtwürdigung waren auch die mögliche Motivlage des An-
geklagten und – nach Maßgabe des ersten in dieser Sache ergangenen Se-
natsurteils – die auffälligen Verhaltensweisen des Angeklagten einzubezie-
hen, die in seinen unrichtigen Angaben zu den Punkten „Aufenthalt im Sport-
Studio“ und „Tätigkeit beim Pizza-Service“ sowie in den Vorgängen um den
„Timer“ der Nebenklägerin liegen.
Unerläßlich war es auch, bei der Beweiswürdigung im Mordkomplex die-
jenigen Fälle in Betracht zu ziehen, die zur Verurteilung geführt haben. Die
Verurteilungsfälle und der Freispruchkomplex weisen deutliche Parallelen
auf, so daß es geboten war, die etwaige indizielle Bedeutung dieser Paralle-
lität zu erörtern: Ebenso wie im Verurteilungskomplex festgestellt, geht es im
Freispruchkomplex darum, ob der Angeklagte in einer Partnerschaftskrise
aus Wut schwere Gewalt gegen seine jeweilige Partnerin anwendete, dabei
im Verurteilungskomplex einen Baseballschläger benutzte, der sich „norma-
lerweise immer“ in seinem Auto befand (UA S. 64), während auch im Frei-
spruchkomplex ein Baseballschläger als Tatwerkzeug in Betracht kommt
(UA S. 32).
Schließlich meint das Landgericht am Ende der Beweiswürdigung, daß
„nach dem geschilderten Tatumfeld auch andere Täterkreise in Betracht ge-
zogen werden müssen“ (UA S. 63). Da die verbleibende Möglichkeit eines
damit angesprochenen Raubmordes an M den Angeklagten
eher entlasten würde, andererseits das Bild eines nur vorgetäuschten Raub-
charakters des Mordes eher gegen den Angeklagten sprechen könnte, war
es geboten, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen und dabei auch die
diesem Zusammenhang zuzuordnenden festgestellten Umstände zu würdi-
gen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat an: Der neue
Tatrichter wird, auch insofern sachverständig beraten, unter dem Gesichts-
punkt des § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden haben, ob etwa eine Verneh-
mung der Nebenklägerin in ihrer häuslichen Umgebung statt an Gerichts-
stelle wegen der außerordentlichen Besonderheiten des Falles einen zusätz-
lichen Aufklärungsgewinn verspricht.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause