BGH Beschluß vom 02.02.2004 – II ZR 294/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 554 b a.F.
Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F.
ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.
BGH, Beschluß vom 2. Februar 2004 - II ZR 294/01 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß
vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die
Einwendung der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der beklagten
GmbH auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500,00 DM geltend ge-
macht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe eines
Teilbetrages von 175.000,00 DM (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, hat
das Landgericht durch Urteil vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Berichti-
gungsbeschlusses vom 9. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem
angegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500,00 DM (nebst Zinsen) für
unzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage
gemäß § 91 a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht den noch streitigen Erfüllungseinwand der Klägerin nur in
Höhe von 348.905,92 DM für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die
Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 523.905,92 DM für unzulässig er-
klärt, wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage in Hö-
he von 175.000,00 DM einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckung
nicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklä-
rung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebe-
nen Teilbetrages von 113.594,08 DM erstrebt. Der Senat hat durch Beschluß
vom 27. Oktober 2003 die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO a.F.), weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin durch
das zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nach
dem Prozeßverlauf habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich die
Klägerin mit einer "Gegenvorstellung".
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nicht
haben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluß des Se-
nats vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfung
des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, die
Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht
zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Die
Behauptung der Klägerin, der Senatsbeschluß verstoße gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW
2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine
umfassende (§ 321 a ZPO n.F. vergleichbare) Regelung zur Korrektur nicht
rechtsmittelfähiger, gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidun-
gen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aber
bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG aaO). Danach scheidet eine ent-
sprechende Anwendung der §§ 321 a, 705 i.V.m. § 555 Abs. 1 n.F. ZPO (vgl.
dagegen zu § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO n.F., Sen.Beschl. v. 19. Januar 2004
- II ZR 108/02, zur Veröffentlichung bestimmt) hier schon deshalb aus, weil die-
se Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 26 Nr. 7
EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerin
die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO, in Anlehnung an § 321 a ZPO
n.F.) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v.
26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f.; BGHZ 150, 133, 137) nicht.
2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des Senatsbeschlusses
vom 27. Oktober 2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Be-
rufungsgericht, daß durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91 a
ZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirkten
Titels, sondern die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsgegenklage in Höhe von
175.000,00 DM beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 106, 359, 366; Zöller/
Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzli-
che Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nur
in Höhe von 462.500,00 DM nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in den
Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, die Klage sei nach der
Teilerledigterklärung "in Höhe von restlichen 462.500,00 DM begründet". Soweit
das Landgericht anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung aus
dem Vollstreckungstitel sei "aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen
Zahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500,00 DM nebst 77.789,30 DM
Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Höhe
von 175.000,00 DM) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen des
nach der Teilerledigterklärung "verbleibenden Hilfsantrags" auf Unzulässigerklä-
rung der Zwangsvollstreckung in Höhe von (restlichen) 462.500,00 DM ersicht-
lich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich anderslautendes
Urteil entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte daher
das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a.F. die Zwangsvoll-
streckung aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der Be-
klagten in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von
523.905,92 DM) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mit
der Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel in noch weitergehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen
113.594,08 DM) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sich
Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 36, 316, 319). Das
gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussicht
der Revision im Rahmen der Entscheidung gemäß § 554 b ZPO a.F..
Daß das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand der Klägerin wegen ih-
rer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als präklu-
diert angesehen hat, schließt nicht aus, daß sich die Klägerin gegen eine weite-
re Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch ver-
bliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann
(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 f.), worüber
aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war und
ist.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn