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BGH Beschluß vom 02.02.2004 – II ZR 294/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 554 b a.F.

Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F.

ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.

BGH, Beschluß vom 2. Februar 2004 - II ZR 294/01 - OLG Rostock

LG Rostock

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß

vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die

Einwendung der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der beklagten

GmbH auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500,00 DM geltend ge-

macht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe eines

Teilbetrages von 175.000,00 DM (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, hat

das Landgericht durch Urteil vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Berichti-

gungsbeschlusses vom 9. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem

angegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500,00 DM (nebst Zinsen) für

unzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage

gemäß § 91 a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht den noch streitigen Erfüllungseinwand der Klägerin nur in

Höhe von 348.905,92 DM für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die

Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 523.905,92 DM für unzulässig er-

klärt, wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage in Hö-

he von 175.000,00 DM einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckung

nicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklä-

rung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebe-

nen Teilbetrages von 113.594,08 DM erstrebt. Der Senat hat durch Beschluß

vom 27. Oktober 2003 die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO a.F.), weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin durch

das zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nach

dem Prozeßverlauf habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich die

Klägerin mit einer "Gegenvorstellung".

II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.

1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nicht

haben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluß des Se-

nats vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfung

des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, die

Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht

zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Die

Behauptung der Klägerin, der Senatsbeschluß verstoße gegen Art. 101 Abs. 1

Satz 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat das

Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW

2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine

umfassende (§ 321 a ZPO n.F. vergleichbare) Regelung zur Korrektur nicht

rechtsmittelfähiger, gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidun-

gen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aber

bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG aaO). Danach scheidet eine ent-

sprechende Anwendung der §§ 321 a, 705 i.V.m. § 555 Abs. 1 n.F. ZPO (vgl.

dagegen zu § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO n.F., Sen.Beschl. v. 19. Januar 2004

- II ZR 108/02, zur Veröffentlichung bestimmt) hier schon deshalb aus, weil die-

se Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 26 Nr. 7

EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerin

die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO, in Anlehnung an § 321 a ZPO

n.F.) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v.

26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f.; BGHZ 150, 133, 137) nicht.

2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des Senatsbeschlusses

vom 27. Oktober 2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Be-

rufungsgericht, daß durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91 a

ZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirkten

Titels, sondern die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsgegenklage in Höhe von

175.000,00 DM beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 106, 359, 366; Zöller/

Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzli-

che Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nur

in Höhe von 462.500,00 DM nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in den

Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, die Klage sei nach der

Teilerledigterklärung "in Höhe von restlichen 462.500,00 DM begründet". Soweit

das Landgericht anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung aus

dem Vollstreckungstitel sei "aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen

Zahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500,00 DM nebst 77.789,30 DM

Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Höhe

von 175.000,00 DM) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen des

nach der Teilerledigterklärung "verbleibenden Hilfsantrags" auf Unzulässigerklä-

rung der Zwangsvollstreckung in Höhe von (restlichen) 462.500,00 DM ersicht-

lich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich anderslautendes

Urteil entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte daher

das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a.F. die Zwangsvoll-

streckung aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der Be-

klagten in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von

523.905,92 DM) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mit

der Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus

dem Titel in noch weitergehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen

113.594,08 DM) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sich

aus § 536 ZPO a.F. (jetzt § 528 ZPO n.F.) ergebende Bindung auch von dem

Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 36, 316, 319). Das

gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussicht

der Revision im Rahmen der Entscheidung gemäß § 554 b ZPO a.F..

Daß das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand der Klägerin wegen ih-

rer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als präklu-

diert angesehen hat, schließt nicht aus, daß sich die Klägerin gegen eine weite-

re Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch ver-

bliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann

(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 f.), worüber

aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war und

ist.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn