BGH Beschluß vom 03.02.2004 – 4 StR 403/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 7. April 2003, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwe-
re mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld beson-
ders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte bean-
standet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuld-
schwere Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift vom 6. Oktober 2003 im einzelnen ausgeführt hat, unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere
im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er
zwei - hier voneinander unabhängige - Mordmerkmale, nämlich Heimtücke und
Handeln aus niedrigen Beweggründen, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für
sich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl.
dazu BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10), steht dahin. Das Landge-
richt hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern die Verwirklichung zweier
Mordmerkmale, wie sich aus dem Kontext ("Zudem hat der Angeklagte ... ")
ergibt, nur ergänzend herangezogen.
Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, daß der
Angeklagte "mit absolutem Vernichtungswillen vorgegangen" ist. Diese Erwä-
gung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen
§ 46 Abs. 3 StGB, weil damit das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes
zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet worden ist (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). Diese Erwägung kann nicht dahin verstanden wer-
den, wie der Generalbundesanwalt meint, daß damit lediglich die nachfolgen-
den Ausführungen zur Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der darin
zutage getretenen Brutalität eingeleitet werden. Nach dem Gesamtzusammen-
hang der Begründung der Entscheidung über die Schuldschwere hat das
Landgericht der "erbarmungslosen Brutalität", mit der der Angeklagte vorge-
gangen ist, vielmehr eigenständige Bedeutung neben den vorgenannten Um-
ständen beigemessen.
Soweit das Landgericht darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat,
daß er "dem minderjährigen Sohn des Kai Sch. den Vater genommen und
ihm und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat", ist auch diese Erwä-
gung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; BGH, Beschluß vom 18. Juli
1986 - 2 StR 330/86).
Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere
Schuldschwere auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist über diesen Teil
des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden.
Maatz Athing Solin-
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Ernemann Sost-Scheible