Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.02.2004 – 4 StR 403/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 7. April 2003, soweit es ihn

betrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwe-

re mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld beson-

ders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte bean-

standet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuld-

schwere Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift vom 6. Oktober 2003 im einzelnen ausgeführt hat, unbegründet im

Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere

im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er

zwei - hier voneinander unabhängige - Mordmerkmale, nämlich Heimtücke und

Handeln aus niedrigen Beweggründen, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für

sich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl.

dazu BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10), steht dahin. Das Landge-

richt hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern die Verwirklichung zweier

Mordmerkmale, wie sich aus dem Kontext ("Zudem hat der Angeklagte ... ")

ergibt, nur ergänzend herangezogen.

Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, daß der

Angeklagte "mit absolutem Vernichtungswillen vorgegangen" ist. Diese Erwä-

gung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen

§ 46 Abs. 3 StGB, weil damit das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes

zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet worden ist (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). Diese Erwägung kann nicht dahin verstanden wer-

den, wie der Generalbundesanwalt meint, daß damit lediglich die nachfolgen-

den Ausführungen zur Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der darin

zutage getretenen Brutalität eingeleitet werden. Nach dem Gesamtzusammen-

hang der Begründung der Entscheidung über die Schuldschwere hat das

Landgericht der "erbarmungslosen Brutalität", mit der der Angeklagte vorge-

gangen ist, vielmehr eigenständige Bedeutung neben den vorgenannten Um-

ständen beigemessen.

Soweit das Landgericht darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat,

daß er "dem minderjährigen Sohn des Kai Sch. den Vater genommen und

ihm und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat", ist auch diese Erwä-

gung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; BGH, Beschluß vom 18. Juli

1986 - 2 StR 330/86).

Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere

Schuldschwere auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist über diesen Teil

des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden.

Maatz Athing Solin-

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Ernemann Sost-Scheible